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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Volume count:
25
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Erlaß des Reichskanzlers, betreffend die nachstehende Anweisung für die Revision der Alkoholmesser.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anweisung zur Ausführung der Revision der Alkoholmesser.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Erlaß des Reichskanzlers, betreffend die nachstehende Anweisung für die Revision der Alkoholmesser.
  • Anweisung zur Ausführung der Revision der Alkoholmesser.
  • 3. Bank-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 208 — 
4. Man überzeugt sich davon, ob die Achse der Kurve, ferner das Alkoholrad und der Stoßhebel 
den nöthigen Spielraum haben, und ob bei Hebung der Kurve das Rad sich sofort dreht. 
5. Der Schwimmer wird aus dem Gehänge gehakt und, ohne daß er aus dem Branntweine 
herausgenommen wird, auf den Boden des Topfes niedergelassen. 
6. Die Trommel wird entleert, der austretende Branntwein wird aufgefangen. 
7. Die Probegewichte werden der Reihe nach an das Gehänge gehakt. Die Anzeigen des 
Stoßhebels werden vermerkt; die Blattfeder ist darauf nöthigenfalls zu justiren. 
8. Bei angehängten Gewichten für 100 % wird der Fortschritt des Alkoholzählwerkes kontrolirt, 
indem man durch Drehung der Trommel die Kurve sich fünfzehnmal an den Stoßhebel anlegen und nach 
dem letzten Anlegen die Kurve sich wieder zurücklegen läßt. Weicht der Fortschritt des Fichlwerbes um 
mehr als 0,25 Liter von 100 Liter ab, so ist das Verfahren zu wiederholen. Findet sich dabei ein 
wesentlich anderer Fortschritt des Zählwerkes, so muß die Prüfung zum dritten Male ausgeführt werden. 
Die muthmaßlichen Ursachen des falschen beziehungsweise unregelmäßigen Fortschrittes sind anzugeben. 
9. Bleibt das Zählwerk um 1 Prozent oder mehr zurück, so ist zunächst von der weiteren 
Revision und von etwaigen Aenderungen Abstand zu nehmen und unmittelbar nach Wiedereinhängen des 
Schwimmers und Zurückgießen des Branntweins in die Trommel durch den Stutzen ihres Zuflußrohrs 
ein Probebrennen auszuführen. 
10. Es folgt die Vergleichung der Angaben des Schwimmers mit denen des Alkoholometers. 
Man hebert zunächst den Branntwein im Topfe, und zwar vom Boden aus, bis zur oberen Schlange 
ab, hängt den Schwimmer an das Gehänge und bewegt ihn vorsichtig aber kräftig in dem Branntwein 
auf und ab, damit dieser gehörig durchmischt wird und in allen Schichten gleiche Stärke und Temperatur 
annimmt. Man dreht die Trommel, läßt die Kurve sich an den Stoßhebel legen und beobachtet beziehungs- 
weise berechnet die seiner Einstellung entsprechende Angabe des Schwimmers. Gleichzeitig wird die Temperatur 
des Branntweins im Topfe bestimmt. Aus der Schicht, in der der Schwimmer sich befindet, füllt man 
mittelst eines Hebers in ein vorher sorgfältig gereinigtes Standglas Branntwein und ermittelt dessen 
wahre Stärke aus den Angaben des eingesenkten Alkoholometers. Der Branntwein wird danach in den 
Topf zurückgegossen. 
Die der wahren Stärke des Branntweins entsprechende Sollangabe des Schwimmers ist mit 
seiner thatsächlichen Angabe zu vergleichen. Uebersteigt die Abweichung, nachdem sie auf eine solche bei 
90 0% bezogen ist, 0,20 % so stellt man eine zweite Vergleichung an. Hierzu ist jedoch die Stärke des 
Branntweins im Topfe etwas zu ändern und der Branntwein danach nochmals gehörig durchzurühren. 
V. Die Auseinandernahme und Reinigung des Alkoholmessers. 
1. Der Schwimmer wird ausgehakt, aus dem Topfe genommen, gereinigt, mit einem weichen 
Tuche abgetrocknet und besichtigt. Stärker angegriffene Stellen, besonders solche, an denen das Kupfer 
zu Tage tritt, sind zu vermerken. Hat die Spannung des Schwimmers nachgelassen, so ist der Versuch 
zu machen, diese durch Drücken und Glätten mit dem Handballen wieder herzustellen. Der Erfolg dieses 
Versuches ist anzugeben. Falls der Topf nicht gereinigt zu werden braucht, wird der Schwimmer auf 
den Boden des Topfes gelegt; anderenfalls ist er in dem bereits dem Topfe entnommenen Branntwein 
aufzubewahren. 
2. Die Gegenmutter am Ende der Blattfeder wird abgeschraubt, das Gehänge ausgehakt, die 
hintere Lagerschraube des Stoßhebels gelöst und der Stoßhebel herausgenommen. Seine Lagerspitzen 
sind zu besichtigen und nach Entfernung etwaiger Rostflecke leicht zu ölen. Die Gegenlager sind 
zu reinigen. 
3. Die Zählwerke werden abgenommen, im Innern besichtigt und auf ihren zwangfreien Gang 
untersucht. Zeigen sich Beschädigungen, Rostansätze und Verschmutzungen im Innern oder Hemmungen im 
Gange, was zu vermerken ist, so nimmt man die Zählwerke auseinander, reinigt sie und beseitigt die 
Ursachen der Hemmung. Liegen derartige Mängel nicht vor, so reicht es aus, wenn die vordere Platte, 
welche die Bezeichnungen trägt, entfernt und auf die Achsenenden der Räder etwas Oel gegeben wird. 
4. Die Deckplatte des vorderen Kugelgesperres wird abgeschraubt, die Kugeln werden heraus- 
genommen und in ein Gefäß mit Branntwein oder Oel gethan. 
5. Die Bremsfeder wird abgenommen, gereinigt und ihre Spannung nöthigenfalls durch Biegen 
regulirt. Auch ist darauf zu achten, daß die Stellschraube nur so weit herausragt, daß die Feder sich 
nahezu an die Trogwand anlegt.
	        

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