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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Volume count:
25
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 48.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Holzlager-Regulativ.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Holzlager-Regulativ.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Versicherungs-Wesen.
  • 3. Militär-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Holzlager-Regulativ.
  • Holzlager-Regulativ.
  • 5. Justiz-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 333 — 
bsallvergüung nur einmal und zwar nach dem im Einzelfalle zutreffenden höchsten gesetzlichen Satze zu 
gewähren. · 
Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen für die bei der Bearbeitung entstandenen Abfälle 
ein Zollnachlaß nicht zu gewähren ist, findet die Verzollung der bearbeiteten Hölzer und hergestellten 
Holzwaaren eintretendenfalls nach Maßgabe der Menge des dazu verwendeten Rohholzes und des auf 
letzterem angeschriebenen Zollsatzes statt. 
8. 12. 
Abgang vom Lager. 
Hölzer, welche in einem reinen Transitlager für Holz gelagert haben, dürfen nur nach anderen 
reinen Transitlagern oder nach dem Zollauslande versandt oder zum Baue, zur Reparatur oder zur 
Ausrüstung von Seeschiffen verwendet werden. Die Ueberführung bearbeiteter Hölzer auf ein anderes 
Lager ist nur mit Zustimmung des Versendungsamts zulässig; letzteres hat im Falle der Genehmigung 
darüber Verfügung zu treffen, welche Beträge in seinem Niederlage-Register abgesetzt und in demjenigen 
des Empfangsamts zugeschrieben werden sollen. 
Die aus dem Lager entnommenen Hölzer sind nach den Vorschriften des Begleitschein= und 
Niederlage-Regulativs, sowie der etwa erlassenen besonderen Bestimmungen unter Zollkontrole abzufertigen. 
Dabei kann von einer Verschlußanlage abgesehen, auch die Revision auf probeweise Ermittelung beschränkt 
kirhen, wenn der Lagerinhaber durch ordnungsmäßig geführte Bücher den Ab= und Zugang zuverlässig 
nachweist. 
Bei Versendung mit Begleitschein 1 ist seitens des Ausfertigungsamts in dem Begleitscheine 
wegen der auf den Hölzern ruhenden Eingangsabgabe und wegen der etwaigen Abfälle das Nähere zu 
vermerken. Das Erledigungsamt hat demnächst dem Ausfertigungsamte mitzutheilen, in welcher Weise 
der Begleitschein Erledigung gefunden hat. 
F. 13. 
Erleichterungen bei der Revision. 
Die Direktivbehörde kann unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision der 
Hölzer bei der Aufnahme in das Lager, nach erfolgter Bearbeitung und bei der Entnahme aus dem 
Lager sowie die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Versandmittel (Eisenbahnwagen, 
Schiff) durch die Bescheinigung einer bei der Beaufsichtigung von Holzverladungen dauernd verwendeten 
Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch auf das Interesse der Zollverwaltung ein= für 
allemal vereidigt sein. 
Eine derartige Genehmigung darf ebenfalls nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß 
die Bücher des Lagerinhabers über Zugang und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Auf- 
schluß geben. " 
. 14. 
Jährlich ist eine Bestandsrevision auf Grund einer von dem Lagerinhaber einzureichenden Be- 
standsdeklaralion vorzunehmen. Dieselbe kann probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht 
ergeben. 
best Die Termine für diese Revisionen sind von der Direktivbehörde nach den örtlichen Verhältnissen 
zu bestimmen. 
Nach jeder Bestandsrevision ist das Niederlagekonto durch An= und Abschreibung der vorgefundenen 
Differenzen mit dem Lagerbestand in Uebereinstimmung zu bringen. 
F. 15. 
Aufhebung des Lagers. 
Die Zurücknahme der Bewilligung des Lagers (5. 11 des Privatlager-Regulativs) kann seitens 
der Direktivbehörde insbesondere auch dann erfolgen, wenn Defrauden oder Ordnungswidrigkeiten in 
Bezug auf die Bearbeitung der Hölzer (§§. 7 bis 11) oder auf den Verbleib der vom Lager versendeten 
Hölzer (§§. 12 und 13) verübt worden sind; ebenso dann, wenn der Zoll für den durchschnittlichen 
Zugang von ausländischem Holze zum Lager in den letzten beiden Kalenderjahren für das Jahr einen 
Betrag von 1000 Mark nicht erreicht hat. Der Widerruf darf auch auf die Erlaubniß zur Bearbeitung 
beschränkt werden.
	        

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