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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1899
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • Bekanntmachung, betreffend die Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
  • Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
  • Ausführungsbestimmungen zur Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Anhang zu No. 28 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 209 — 
Nachdem mittelst eines Meterstocks oder des Meßbandes die einzelnen Theilpunkte 
abgesetzt sind, wird ihre Lage am Schiffe rechtwinklig zur Längsschiffsebene auf die beiden 
Bordwände übertragen. 
c) Demnächst wird der Ort jedes Theilpunktes auf die darunter durch Kreidestriche bemerkbar 
gemachten, drei zu vermessenden Einsenkungsebenen übertragen. 
Mittelst einer an jedem Theilpunkte querschiffs über das Fahrzeug gelegten und auf 
der einen Seite darüber hinausragenden Latte, oder, wenn das in Folge der Einrichtung des 
Fahrzeugs umständlich sein sollte, mittelst eines Bandmaßes wird in einer sich dazu eignenden 
Höhe die ganze, von Bord zu Bord sich erstreckende Breile des Fahrzeugs gemessen. 
Demnächst wird mittelst eines am überragenden Theile der Latte oder eines ent- 
sprechend festgehaltenen Auslegers frei herabhängenden Lothes für jeden Theilpunkt der Länge 
des Fahrzeugs, auf einer seiner Seiten der Unterschied der soeben gemessenen Bordbreite und 
der Breite an jeder der drei Einsenkungsebenen bestimmt. Unter Verdoppelung dieses Unter- 
schiedes findet man je nach der Form des Schiffes durch Addition oder Subtraktion für jeden 
Theilpunkt der Länge die gesuchten Breiten zwischen den äußeren Bordwänden in jeder der 
zu messenden drei Einsenkungsebenen. 
4) Wenn die Schiffswand (wie bei klinkergebauten Schiffen) Absätze bildet, so wird jeder Ab- 
stand der Lothleine von der Bordwand, welcher in die Nähe eines solchen Absatzes fällt, so- 
wohl oberhalb wie unterhalb desselben gemessen und das arithmetische Mittel zwischen beiden 
Maßen als der wahre Abstand angenommen. 
5. Vor Aufnahme der Maße der mittleren Abtheilung ist festzustellen, in welcher Ausdehnung die 
5 
Seitenwände des Schiffes parallel zu der durch die Längenachse des Schiffes gedachten senkrechten 
Ebene sind. In dieser Ausdehnung sind die Breitenmaße nur in einem Längentheilpunkt auf jeder 
Bordseite des Schiffes wirklich aufzumessen, während für alle übrigen Theilpunkte die den gemessenen 
gleichen Maße ohne Weiteres in das Protokoll übertragen werden. 
Sind hiernach die einzelnen Breiten der die Aichschichten nach oben und nach unten begrenzenden 
Ebenen für die mittlere Abtheilung festgestellt, so werden die Abstände des Vorder= und Hinter- 
schiffs von dem vorderen beziehungsweise hinteren Querschnitt ermittelt. Zu diesem Zwecke wird 
das Loth in der Längenachse des Schiffes sowohl in dem vordersten wie dem hintersten festen 
Punkle des Schiffskörpers, oder wenn erforderlich an einem Ausleger frei spielend aufgehängt 
und mit Aufnahme der Abstände der Lothleine in den einzelnen Einsenkungsebenen ebenso 
verfahren, wie oben für die Aufnahme der Abstände von den Seitenwänden des Schiffes 
angegeben ist. 
Bei Schiffen und Steven sind außerdem die Ouerbreiten der letzteren in der Leerebene, 
der mittleren Einsenkungsebene und der oberen Aichebene zu messen. Bei Fahrzeugen, welche vorn 
oder hinten nicht durch einen Steven abgeschlossen sind, müssen die entsprechenden Querbreiten der 
an Stelle der Steven vorhandenen vorderen und hinteren Schiffstheile ermitlelt werden. Ferner 
wird, wenn die Schiffsform es erfordert, für die obere Aichebene und die mittlere Einsenkungs- 
ebene noch eine Zwischenbreite auf halber Länge dieser Ebenen im vorderen und hinteren Aich- 
raume gemessen. 
Wird die Aufnahme einzelner Breiten durch vorspringende Theile, wie Schaufelräder rc., an der 
Aufnahmestelle verhindert, so darf die Breitenmessung ausnahmsweise an einer anderen, der vor- 
geschriebenen möglichst naheliegenden Stelle vorgenommen werden. In solchen Fällen muß 
6900 stets eine Berichtigung der aufgenommenen Maße, der Form des Schiffes entsprechend, 
erfolgen. 
C. Berechnung des Flächeninhalts der einzelnen die Aichschichten begrenzenden Ebenen. 
1. 
rlr 
d Dere nungen sind in demselben Protokoll auszuführen, in welchem die Maße verzeichnet 
ind (B 1). 
Jedes Protokoll ist nach Beendigung aller in demselben vorzunehmenden Berechnungen und Auf- 
zeichnungen von der Aichbehörde zu unterzeichnen. 
40
	        

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