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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1899
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 46.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesraths, betreffend die nachstehend aufgeführten Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beschluß des Bundesraths, betreffend die nachstehend aufgeführten Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife.
  • Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

1 
— 
—. 
r— 
20. 
21. 
— 
22. 
2 
2 
24. 
25. 
S 
26. 
28. 
29. 
3 
S 
— 375 — 
Die Anmerkung 3 zu „Felle“ erhält am Schlusse des ersten Absatzes folgenden Zusatz: 
„Dasselbe gilt hinsichtlich des zur Verdeckung von Narbensehlern in Ostindien üblichen oberflächlichen Ein- 
reibens der Felle mit Oel oder Talkum, in Folge dessen diese milunter eine ziemlich glatte Narbenseite 
zeigen.“ 
Im zweiten Absatze dieser Anmerkung werden in Zeile 4 nach leyteren- folgende zwischen Komma 
zu setzende Worte eingeschaltet: 
„abgesehen von den mit Oel oder Talkum oberflächlich eingeriebenen ostindischen Fellen“. 
. Im Eingange des Artikels „Fette“ ist das Wort „animalische“ nebst dem voranstehenden Komma 
zu streichen. 
In demselben Artikel ist der zweite Absatz zu streichen und in dem Hinweis am Schlusse des 
ersten Absatzes hinter dem Worte „Magarine“ einzufügen „Oele (sette)“. 
Im Hinweise zu der Ziffer 2h des Artikels „Filze und Filzwaaren“ ist hinter „Hüte“ das Wort 
„Schuhe“ nebst einem Komma einzufügen. 
Die Anmerkung 2 zum Artikel „Fournire“ erhält folgende Fassung: 
2. Bei packetweise oder einzeln eingehenden Fourniren bleiben die zur Verhütung des Einreißens an den 
Kanten und die zur Verhinderung von Reibungen zwischen den einzelnen Fourniren angebrachten 
Streifen von Papier oder Zeugstoff, sowie Papierstreisen, die an schadhaften Stellen auf die Innen- 
fläche geklebt sind, bei der Tarifirung außer Betracht. Dagegen sind Fournire, die auf einer Seite 
ganz mit Papier oder Zeugüoff überzoten oder in anderer als der bezeichneten Weise mit Streifen 
von Papier oder Zeugstoff beklebt sind, der Nr. 13g des Zolltarifs zuzuweisen, sofern sie nicht wegen 
einer Auslegung mit Stoffen der Nr. 20a oder 200 1 unter Nr. 20 des Tarifs fallen.“ 
Die Anmerkung zum Artikel „Gewehrfedern r2c.“ erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
.S. auch die Borbemerkung ge.“ 
Hinter der Zisfer 4 des Artikels „Gewehrschäfte“ ist folgender Hinweis einzufügen: 
„S. auch die Vorbemerkung Ze.“ 
Im zweiten Absatze der allgemeinen Anmerkung 2 zum Artikel „Glas und Glaswaaren“ sind die 
Worte Zedle oder unedle Metalle oder Legirungen- nebst den zugehörigen Klammern zu streichen. 
Dem Artikel „Glutenmehl“ ist folgende Anmerkung beizufügen: 
„-Anmerkung. Glutenmehl mit Beimischung von Maishülsen oder Maiskleie kann nach Nr. 10 (X8ü4) zoll- 
frei gelassen werden, sosern bei der Absertigung auf je 100 Lg brutto 2 kg Kohlenstaub (mit Ausschluß 
von Knochenkohlenstaub) zugesetzt werden.“ 
Im Hinweise zu der Ziffer 19 des Artikels „Holzwaaren u. s. w.“ ist hinter „Leisten“ das Wort 
„Matten“ nebst einem Komma einzufügen. 
Am Schlusse des Artikels „Kakao“ ist folgende Anmerkung einzufügen: 
nz. Gerösteter Kakao wird ohne Rücksicht auf den Grad der Röstung wie gebrannter Kakao 
chandelt.“ 
* zweiten Absatze des Artikels „Ketten“ ist hinter der Ziffer 3b 3 folgende Anmerkung einzu- 
alten: 
„Anmerkung. Fahrradketien aus Stahl werden auch dann, wenn sie nicht polirt, lackirt, vernirt oder ver- 
— nur abgeschliffen, brünirt oder blau angelaufen sind, als feine Waaren aus schmiedbarem 
isen behandelt.“ 
. Die Anmerkung zum Artikel „Kronleuchter“ erhält solgende Fassung: 
.„Anmerkung. Glocken und Cylinder sind auch dann nach ihrer Beschaffenheit gesondert zu verzollen, wenn 
sie mit den Kronleuchtern, zu denen sie gehören, zusammen in einem Kollo eingehen. Ebenso sind Glas- 
behänge zu behandeln, sofern ste mit den Kronleuchtern nicht in fester Verbindung stehen.“ 
Im Artikel „Kupferfolie“ sind hinter dem Stichworte die Worte „.und Messingfolie“ einzusügen. 
In der Ziffer 5 des ersten Absatzes des Artikels „Kupferwaaren“ sind (in Zeile 7) hinter „Kupfer- 
folie“ (vor dem Komma) die Worte „.und Messingfolie“ einzufügen. 
Im ersten Absatze des Artikels „Lacets“ und in der Ziffer 8 des Artikels „Seide“ ist nach dem 
Worte „gemischt“ je ein Komma und folgender Sat hinzuzusügen: 
„zur Herstellung von Posamenten bestimmt, unter Kontrole“". 
Im ersten Absatze der Anmerkung zu dem Artikel „Lacets“ wird der zweite Sat gestrichen.
	        

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