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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1899
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 46.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesraths, betreffend die nachstehend aufgeführten Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beschluß des Bundesraths, betreffend die nachstehend aufgeführten Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife.
  • Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

42. 
43. 
1. 
4— 
46. 
4 
4 
4 
5 
S 
öl. 
5 
2 
vV 
Nach dem zweiten Absatze des Artikels „Soda“ ist folgende Anmerlung einzufügen: 
„Anmerkung. Wie kalzinirte Soda ist auch die auf andere Weise entwässerte oder gereinigte Soda zu 
behandeln.“ 
In dem Hinweis am Schlusse des sechsten Absatzes des Stichworts „Steinwaaren“ ist vor dem 
Wortc „Mühlsteine“ das Wort „Mosaiksteine“ nebst einem Komma einzufügen. 
Die Anmerkung 1 zum Artikel „Taschentücher“ erhält folgende Fassung: 
—1. Bei der Tarifrung von Taschentüchern aus leinenen mit Baumwollenfäden gemischten Geweben 
bleiben die baumwollenen JZäden dann außer Betracht, wenn sie nur in den Kanten oder Bordüren 
si h finden und von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Dagegen hat die Verzollung als Baum- 
wollenwaare einzutreten, sobald die baumwollenen Fäden in die Kanten oder Bordüren zwar einzeln 
oder in unterbrochenen Streifen eingewebt, jedoch in so großer Zahl vorhanden sind, daß fie eine 
deutlich hervortretende Verzierung bilden. Wegen der seidenen Taschentächer (u. s. w. wie bisher).“ 
5. Im Hinweise bei dem Artikel „Theer“ ist hinter „Asphalt (flüssiger)" ein Komma nebst den Worten 
„die Anmerkung zu Asphaltlack“ einzufügen. 
Dem Artikel (Vaselinöl) ist solgende Bestimmung als zweiter Absatz anzufügen: 
„—, parfümirtess . . ... 7#% % Nr. 316 2. 100-¾“ 
Im zweiten Absatze des Mlrtikels „Wäsche“ ist das Wort „Stickereien“ nebst dem vorausgehenden 
Komma zu ftreichen. 
An Stelle des zweiten Satzes der Anmerkung 4 zum Artükel „Wollengarn“ ist folgende Bestimmung 
aufzunehmen: 
Dagegen ist sogenanntes geschleiftes Garn nichtl als dublirtes beziehungsweise drei= oder mehrfach gezwirntes 
Garn anzusehen. Als geschleistes gilt Garn aus zwei, drei oder mehr durch Drehung verbundenen 
Einzelfaden, wenn es nicht mehr als 20 Drehungen auf das Meter hat.“ 
Im ersten Absatze der Anmerkung a zu 1 bei „Zeugwaaren“ sind vor esowie gelaugte die Worte 
„.mercerisirie, nitrirte“ nebst einem Komma einzufügen. 
Der zweite Absatz dieser Anmerkung erhält folgenden Wortlaut: 
JFür die im Stücke mercerisirten oder nitrirten Gewebe sind die in der Anmerkung 3 zu Baum- 
wollengarn angegebenen Prüfungsarten ebenfalls anwendbar, sofern die Gewebe vor der Untersuchung 
gehörig ausgewaschen und von etwa anhaftender Appreiurmasie befreit worden sind. Gelaugte und 
zugleich gesengte Gewebe (u. s. w. wie bisher).“ 
Die Anmerkung c zu 1 bei „Zeugwaaren“ erhält folgende Fassung: 
Tc) Als undichte Gewebe sind ohne Rücksücht auf den Werih und den Verwendungszweck solche Gewebe 
zu behandeln, welche sich bei der Betrachlung im auffallenden Lichte (von der Seite der Lichtauelle 
zus, nicht gegen das Licht gehalten) auf anderssarbiger Unterlage dem unbewaffneten Auge deutlich 
als ein durchsichtiges Gurerwerl darstellen. Dagegen werden alle Gewebe, bei denen diese Betlachtungs- 
weise keine offenen Zwischenräume erkennen läßt, den dichten Geweben zugerechnet. 
ee Zweifelsjallen ist die Dicke der Gewebefäden mit ihren Abständen von einander zu ver- 
gleichen. Sen der Zwischenraum zwischen den Kettfäden ebensoviel oder mehr als die Dicke der 
Aiisroen und ist zugleich der Zwischenraum zwischen den Schußfäden ebenso groß oder größer als 
die Dicke der Sch alltden- so ist das Gewebe als undichtes zu verzollen, sofern die Zwischenräume 
von der an rrch Größe sich entweder zwischen je zwei Kett- und Schußsäden oder doch wenigstens 
in regelmäßiger Wiederkehr sinden. Dagegen (u. s. w. wie bisher vom Anfange des vierten Satzes 
bis zum Schlusse der Anmerkung).“ 
Die Ziffer 4 des Artikels „Zeugwaaren“ ist wie folgt zu ändern: 
Hinter lit. a ist unter lit. b folgende Bestimmung einzufügen: 
ab) ungemusterte, taffetbindige Gewebe aus Seide des Maulbeerspinners ohne jede Bei- 
mischung von Floretseide oder von Scide des Eichenspinners oder von anderen Spinn- 
stoffen und beiderseitig mit festen Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht) 
# Nr. 30 Anm. 3. 300 “ 
Die bisherigen lit. b, c und d# erhalten die Bezeichnungen als lit. c, J und c. 
In der nunmehrigen lit. c ist (in Zeile 2) statt „unter a“ zu setzen „unter a und b“, ebenso 
ist in der zugehörigen Vertragsbestimmung statt zu setzen 4.= 
In der Anmerkung b ist hinter den Worten „aller Art“ (in Zeile 1) einzuschalten „(mit Aus- 
nahme der vorstehend unter d genannten).“ 
70
	        

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