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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1899
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 9 des Central-Blatts für das Deutsche Reich
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Kolonial-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 9 des Central-Blatts für das Deutsche Reich
  • Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 63 — 
Daraus, daß bei der Durchfahrt durch Festkommen des eignen oder eines anderen Schiffes oder 
durch Maßnahmen, welche im Juteresse eines sicheren Verkehrs geboten sind, Verzögerungen eintreten, 
konnen keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz wegen Zeilversäumniß erhoben werden. 
Sämmtliche Schiffe, welche den Kanal bhees, müssen bei Tage ihre Nationalflagge, bei Nacht 
* den vorgeschriebenen Lichtern — soweit sie nicht unter Zollleuchte fahren — ein weißes Licht am 
Heck führen. 
Bei Schleppzügen braucht das Hecklicht nur von dem letzten Schiffe gefuhrt werden. 
Schiffe, welche wegen ihrer Größe, ihres Tiefgangs oder aus anderen Gründen nur 
in den Weichen, nachdem ihre Gegensegler oder sie selbst dort festgemacht haben, jene 
passiren oder von ihnen passirt werden dürfen („Weichenschiffe"), führen: 
a) bei Tage einen schwarzen Ball oder Körper 
b) bei Nacht statt des zweiten weißen Topplichts (s. §S. 24) ein grünes 
§. 29. 
Es ist, falls nicht der Lootse aus besonderen Gründen ein Anderes anordnet, stets nach Steuer- 
bord auszuweichen; kleinere Schiffe haben, soweit ihr Tiefgang es gestattet, den größeren und augen- 
scheinlich tiefer gehenden die Mitte zu überlassen. 
Bagger dürfen nur an der Seite passirt werden, welche durch Signal als „frei“ bezeichnet ist. 
Kann ein Bagger aus irgend einem Grunde ein Schiff nicht passiren lassen, so hat er 
stalt des grünen Balls bezw. Lichts solche von rother Farbe zu heißen und bei Annäherung 
eines Schiffes kurze Töne mit der Dampspfeife zu geben, bis das Hinderniß beseitigt ist. 
im Großtopp. 
S. 30. 
Es muß slets gut Ausguck sowohl nach vorn wie nach hinten gehalten werden. 
In den Ausweichestellen OWeichew haben die Schiffe nach Vorschrift des §. 42 
festzulegen, wenn für sie das Weichensignal auf „Halt“ (Nr. 19—23, 206—50 bezw. 33) 
gestelllt ist, und dürfen ihre Fahrt erst fortsetzen, wenn sie durch Signal (Nr. 27, 91 
bezw. 97) die Erlaubniß dazu erhalten. 
Bei Nachtdarf keine Weiche durchfahren werden, wenn nicht das Signal für freie Fahrt 
(Nr. 24 bezw. 391) steht. Ist Nachts beim Annähern an eine Weiche keinerlei Signal zu 
erkennen, so ist die Fahrt vor der Weiche zu ermäßigen bezw. zu stoppen und es sind mit 
der Dampfpfeife fortwährend kurze Töne zu geben, bis von der Weiche ein Signal 
gegeben wird, dem entsprechend dann zu verfahren ist. 
§. 32. 
febr das Passiren der Eisenbahn-Drehbrücken bei Osterrönfeld und Taterpfahl gelten folgende 
Vorschriften: 
1. Zeigt das auf dem südlichen Kanalufer 600 Meter vor der Brücke aufgestellte Vorsignal bei 
der Annäherung eines Schiffes und mindestens noch zu 7 Zeit, wenn die Kommando- 
brücke des Schiffes den Signalmast passirt, die Stellung „freie Fahrt“, so hat das Schiff 
seine Fahrt durch die Brückenpfeiler hindurch fortzusetzen und darf sich darin 
auch nicht beirren lassen, wenn es das auf dem südlichen Kanalufer, 150 Meter vor 
der Brücke aufgestellte Warnungssignal in Hallestellung finden sollte. 
Das Vorfinden der Stellung des Vorsignals „freie Fahrt“ und die Absicht, durch- 
zufahren, ist durch Signal mit der Dampfpfeife: ein langer (6 Sekunden) Ton, anzuzeigen. 
Steht das Vorsignal bei der Annäherung des Schiffes auf „Halt“ oder wird es auf 
„Halt“ gestellt, noch ehe die Kommandobrücke des Schiffes am Signal vorbei ist, so ist 
mit der Dampfpfeife das Signal „Verstanden“ durch zweimal drei kurze (1 Sekunde) 
Töne zu geben, und an den Dalben vor dem Warnungssignal festzulegen, falls nicht 
inzwischen dieses auf „freie Fahrt“ gestellt worden ist. 
Das festgelegte Schiff darf erst loswerfen, nachdem das Warnungssignal auf „freie 
Fahr!“ gestellt ist. 
E
	        

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