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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1899
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Volume count:
27
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu Nr. 9 des Central-Blatts für das Deutsche Reich
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

law

Title:
Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Kolonial-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 9 des Central-Blatts für das Deutsche Reich
  • Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 68 — 
schleppt werden muß, so wird es in einen der regelmäßigen bezw. nach Bedarf im Kanal verkehrenden, 
von Dampfern der Kanalverwaltung geführten Schleppzüge eingereiht. 
§. 48. 
An den Sonntagen, den beiden Feiertagen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten, dem Neujahrs- 
tage, Gründonnerstag, Charfreitag, Himmelfahrtstag, dem allgemeinen Buß= und Bettage, sowie am 
Geburtstage des Deutschen Kaisers werden Schleppzüge in der Regel nicht abgelassen, besondere Schlepp- 
dampfer nur ausnahmsweise auf genügend begründeten Antrag gestellt. 
Für die Nacht machen die Schleppzüge der Kanalverwaltung regelmäßig fest. 
§. 49. 
Der Schiffsführer, der sein Fahrzeug in einem Schleppzuge der Kanalverwaltung durch den Kanal 
geschleppt haben will, hat dies dem dienstthuenden Hafenmeister anzuzeigen, der ihm möglichst sofort 
die Zeit des Abganges des Schleppzuges, in den sein Fahrzeug eingereiht werden soll, mittheilt. Der 
Schiffsführer hat dafür Sorge zu tragen, daß sein Fahrzeug zur angegebenen Zeit nach Vorschrift des 
§. 19 klar zum Geschlepptwerden ist und die Schleppgebühren bezahlt sind. 
Die Schlepptrossen sind von den zu schleppenden Schiffen selbst in einer den zu stellenden An- 
sprüchen genügenden Beschaffenheit vorzuhalten. 
§. 50. 
Die Schleppzüge werden in den Binnenhäfen zu Brunsbüttel und Holtenau durch den dienst- 
thuenden Hafenmeister zusammengestellt, dessen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten ist. Der 
Hafenmeister bestimmt auch, auf welche der zu schleppenden Schiffe die dem Schleppzuge selbst etwa 
beizugebenden Kanallootsen zu setzen sind. 
§. 51. 
Die Führer von Fahrzeugen, die von den am Kanal liegenden Schiffsliegeplätzen oder den Ober- 
eiderseen (km 65— 70,8) aus in einen Schleppzug der Kanalverwaltung eingereiht zu werden wünschen, 
haben dies unter genauer Angabe der Namen des Schiffes und seines Führers, der Plätze, woher und 
wohin sie geschleppt werden wollen und des Brutto-Raumgehalts (in Registertons) mit dem Hinzu- 
fügen, ob ganz, theilweise oder nicht beladen, bei der nächsten Fernsprechstelle am Kanal 
zu beantragen. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Schiff segelfertig ist. 
Zu der in dem hierauf ergehenden Bescheide angegebenen Zeit ist das Fahrzeug klar zum Ge- 
schlepptwerden zu machen (§. 19) und zum Zeichen, daß dies geschehen, die Nationalflagge in dem dem 
Fahrwasser zugekehrten Want des Großmastes zu heißen. 
Beim Herannahen des Schleppzuges, dem das Fahrzeug eingereiht werden soll, hat dieses auf 
einen langgezogenen und einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife des Schleppdampfers, die Schlepptrosse 
klar zum Hinübergeben haltend, sich der Fahrrinne des Kanals soweit zu nähern, daß zu seiner Auf- 
nahme der Schleppdampfer möglichst keinen Umweg zu machen braucht, nie aber so dicht, daß der übrige 
Schiffsverkehr im Kanal behindert wird. 
Nicht ordnungsmäßig angemeldete Schiffe dürfen von den Schleppzügen der Kanal- 
verwaltung nicht mitgenommen werden. 
§.  52. 
Die Schleppdampfer der Kanalverwaltung befahren regelmäßig nur den Kanal selbst, so daß 
Schiffe, die nach Orten an der Eider bestimmt sind, nur bis zur Fahrwasserboje im Audorfer See bei 
km 65 geschleppt werden; Schiffe, die, von jenen Orten herkommend, in einem Schleppzuge der Kanal- 
verwaltung weiter geschleppt werden wollen, haben ihn in der Nähe jener Boje abzuwarten. 
§. 53. 
Wer beim Ordnen seines Schleppzuges im Abgangshafen nicht bereit zur Einreihung in ihn ist, 
oder wer von einem an der Kanalstrecke belegenen Schiffsliegeplatz aus sich zum Geschleppt- 
werden angemeldet hat und durch eigene oder seiner Leute Schuld die Mitnahme durch 
den dazu bestimmten Schleppzug von dem gemeldeten Platze aus vereitelt, verwirkt da- 
durch den Anspruch auf Erlaß des gestundeten oder Erstattung des gezahlten Schlepplohns 
und kann nur durch nochmalige Anmeldung und Entrichtung des tarifmäßigen Schlepp- 
lohns Aufnahme in einen Schleppzug der Kanalverwaltung erlangen.
	        

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