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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 35
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vertrag über die Einrichtung und die Unterhaltung von Postdampferverbindungen mit Afrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Marine und Schiffahrt.
  • 3. Bank-Wesen.
  • 4. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Vertrag über die Einrichtung und die Unterhaltung von Postdampferverbindungen mit Afrika.
  • Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • 5. Militär-Wesen.
  • 6. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 487 — 
An Bord jedes Dampfers muß sich ein in Deutschland approbirter Arzt befinden. 
Hinsichtlich der Eintheilung des Schiffsraums in wasserdichte Abtheilungen, der Ausrüstung mit 
Booten, Rettungsgeräthen und Sicherheitsrollen, der Feuerlöscheinrichtungen, der Einrichtung zur Her- 
stellung von Frischwasser, der Ausstattung mit Krankenräumen und Arzneimitteln müssen die Dampfer 
den Vorschristen des Bundesraths über Auswandererschiffe entsprechen. Soweit danach bezüglich der 
Prüfung der Schotteintheilung der See-Berufsgenossenschaft oder deren Organen Befugnisse vorbehalten 
sind, stehen dieselben für die Reichs-Postdampfer dem Reichskanzler zu. Der Reichskanzler ist befugt, in 
allen Fällen die Vorlage von Schwimmfähigkeitsberechnungen zu verlangen. 
g Die Dampfer müssen die von der Marineverwaltung als erforderlich bezeichneten Schiffspläne an 
ord führen. 
hehĩchllich der Zwischenlinie bleibt dem Reichskanzler die Befugniß zur Ermäßigung der in diesem 
Artikel gestellten Anforderungen vorbehalten. 
Artikel 12. 
In die Linien einzustellende neue Dampfer müssen auf deutschen Wersten und thunlichst unter Ver- 
wendung deutschen Materials gebaut werden. . 
Die Pläne für den Bau unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers und sind in drei Exem- 
plaren einzureichen. 
Die Schiffe sind zur höchsten Klasse beim Germanischen Lloyd zu klassisiziren. Die an den 
Dampfern vorzunehmenden größeren Instandsetzungen müssen, soweit thunlich, ebenfalls auf deutschen 
Werften zur Ausführung gelangen. 
Artikel 13. 
Der Kohlenbedarf für die Dampfer ist, soweit er in deulschen Häfen oder in dem nach Artikel 1 
anzulaufenden niederländischen oder belgischen Hafen eingenommen wird, ausschließlich durch deutsches 
Erzeugniß zu decken. Abweichungen hiervon sind nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig. 
In denselben Häfen ist der Proviant thunlichst aus deutschen Quellen zu beziehen. 
Artikel 14. 
Alle in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vorher durch Sachverständige, welche der Reichs- 
kanzler ernennt, geprüst und als den Anforderungen genügend anerkannt sein. - 
« Der Reichskanzler ist berechtigt, diese Prüfung während der Vertragsdauer jederzeit wiederholen zu 
lassen und auf Grund des Ergebnisses der Prüfung ein Schiff für ungeeignet zu erklären. In letzterem 
Falle ist der Unternehmer verpflichtet, binnen der ihm gestellten Frist das betreffende Schiff zurück- 
zuziehen und für einen geeigneten Ersatz nach Maßgabe der im Artikel 15 getroffenen Festsetzungen zu 
sorgen. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat derselbe für jeden Tag der ver- 
späteten Einstellung eines geeigneten Schiffes eine Strafe von 300 (dreihundert) Mark zu zahlen. 
Die in Deutschland und den betreffenden ausländischen Häfen geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
über die amtlichen Besichtigungen 2c. der zur Personenbeförderung dienenden Dampfschiffe hat der Unter- 
nehmer unter eigener Verantwortlichkeit und auf seine Kosten zu erfüllen. 
Artikel 15. 
Im Falle ein auf den Vertragslinien verwendetes Schiff in Verlust geräth, hat der Unternehmer 
einen neuen Dampfer zu beschaffen und bis zu dessen Fertigstellung für den ungeslörten Fortgang des 
Dienstes Sorge zu tragen. Vorübergehend können in solchem Falle sowie bis zur Ferligstellung der 
nach Artikel 9 neu zu erbauenden Schiffe an Stelle der letzteren mit Genehmigung des Reichskanzlers 
auch Schiffe eingestellt werden, welche nicht allen vertragsmäßigen Bedingungen entsprechen. 
Zum Ersatz eines in Verlust gerathenen Schiffes durch einen allen Bedingungen Genüge leistenden 
neuen Dampfer wird eine Frist von 18 Monaten gewährt. Erfolgt der Ersatz in dieser Zeit nicht, so 
bat der Unternehmer eine Strase von 300 (dreihundert) Mark für jeden Tag der verspäteten Einstellung 
des neuen Schiffes zu zahlen. · 
Artikel 16. 
Im Falle einer theilweisen oder vollständigen Mobilmachung der Marine steht es dem Reichs- 
kanzler frei, die auf den Linien verwendelen Dampfer gegen Erstattung des vollen Werthes anzukaufen
	        

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