Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Vorschriften über die Annahme und Anstellung von Anwärtern für die mittlere Laufbahn im Reichs-Post- und Telegraphendienste.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • 1. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Aenderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892.
  • Vorschriften über die Annahme und Anstellung von Anwärtern für die mittlere Laufbahn im Reichs-Post- und Telegraphendienste.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 3 — 
6. eine Bescheinigung des Inhabers der elterlichen Gewalt, gegebenen Falles auch des Bei- 
standes der Mutter, oder des Vormundes, daß er mit dem Eintritte des Bewerbers als 
Gehülfe einverstanden ist, und daß der Bewerber sich vier Jahre lang aus eigenen Mitteln 
oder durch Unterstützung seiner Angehörigen unterhalten kann. 
§. 4. 
Die Annahme der Gehülfen erfolgt durch die Ober-Postdirektionen nach Maßgabe des dienstlichen Annahmebe 
Bedürfnisses.       n.ß.                     §5   
Der Vorbereitungsdienst dauert vier Jahre. Die aktive Militärdienstzeit kommt auf die Vor= vorbereitun 
bereitungszeit nicht in Anrechnung. dlenst. 
Während der Vorbereitungszeit werden die Postgehülfen im Post= und Telegraphendienste, die 
Telegraphengehülfen ausschließlich im Telegraphendienst ausgebildet. 
ostgehülfen und Telegraphengehülfen, die in der Ausbildung genügend vorgeschritten sind, 
können, wenn sich Gelegenheit bietet, gegen Vergütung oder Tagegeld beschäftigt werden; ein Anspruch 
auf Beschäftigung gegen Entgelt steht ihnen nicht zu. 
Gehülfen, welche dienstlich oder außerdienstlich den Anforderungen nicht genügen, können von 
der Ober-Postdirektion jederzeit entlassen werden. 
§. 6. 
Nach beendeter Vorbereitungszeit haben die Postgehülfen die Prüfung zum Postassistenken, die gisstenter 
Telegraphengehülfen die Prüfung zum Telegraphenassistenten abzulegen. Die Prüsung wird vom Prüfungs= prüfung 
rathe der zuständigen Ober-Postdirektion abgehalten. 
Besteht der Gehülfe die Prüfung nicht, so kann er sie nach Ablauf einer vom Prüfungsrathe 
zu bestimmenden Frist wiederholen. Genügt er auch bei der Wiederholung nicht, so wird er aus dem 
Dienste entlassen, wenn nicht besondere Gründe dafür sprechen, ihn nochmals zur Prüfung zuzulassen. 
Gehülfen, die binnen sechs Jahren seit Beginn des Vorbereitungsdienstes die Prüfung nicht 
bestanden haben, sind zu entlassen. 
§. 7. 
Nach dem Bestehen der Prüsung werden die Postgehülfen zu Postassistenten, die Telegraphen= ernennung 
gehülfen zu Telegraphenassistenten ernannt. Die Assistenten werden zunächst gegen Tagegeld unter Vor= Ko, 
behalt einer sechswöchigen Kündigung beschäftigt. Sie können von den Ober-Postdirektionen ohne Ein- 
haltung der Kündigungsfrist sofort aus dem Dienste entlassen werden, wenn sie sich grober Dienst- 
widrigkeiten schuldig machen oder durch ihr Verhalten außer dem Amte der Achtung, die ihr Beruf 
erfordert, unwürdig erweisen. 
§. 8. 
Bei fortgesetzt gutem dienstlichen und aude Tiensllichen Verhalten werden die Postassistenten als c#atzmäßige 
Postverwalter oder Postassistenten, die Telegraphenassistenten als solche etatsmäßig angestellt, soweit Stellen Hellung. 
verfügbar sind. Diese Anstellung erfolgt auf Lebenszeit. 
§.9. 
Beamte, die sich bewährt und als tüchtig erwiesen haben, können auf ihren Antrag je nach ihrer Sctretaͤrpraf 
Ausbildung zur Postsekrelärprüfung oder zur Telegraphensekretärprüfung zugelassen werden. Die Zulassung 
erfolgt frühestens sechs Jahre nach dem Bestehen der Assistentenprüfung und muß spätestens vor Ablauf 
des neunten Jahres nach dem Bestehen dieser Prüfung nachgesucht werden. Die Frist kann in besonderen 
Fällen mit Genehmigung des Reichs-Postamts verlängert werden. 
Die Prüfung ist vor dem Prüfungsrathe der zuständigen Ober-Postdirektion abzulegen. 
, Besteht der Beamte die Prüfung nicht, so darf er sie nach Ablauf einer vom Prüfungsrathe zu 
bestimmenden Frist wiederholen. Meldet er sich zur Prüfung nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf 
dieser Frist, so ist er von der Prüfung ausgeschlossen. Eine mehr als einmalige Wiederholung der Prüfung 
ist nicht gestattet. 
§. 10. 
Beamte, welche die Sekretärprüfung bestanden haben, werden bei fortgesetzt befriedigendem Ver= waere da 
halten nach dem durch das Bestehen der Prüfung erlangten Dienstalter, soweit Stellen verfügbar' sind, badi 
als Postsekretär oder Telegraphensekretär angestellt. 
1*
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.