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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Aenderungen des Mühlen-Regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Allgemeine Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Aenderungen des Mühlen-Regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
  • Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
  • Allgemeine Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 175 
Mehl aus Hartweizen oder Gemisch von Mehl aus Hart- und Weichweizen oder Mehl, 
welches aus einer Mischung von Hart- und Weichweizen hergestellt ist, muß in der Anmeldung stets 
als solches bezeichnet und hinsichtlich der Ausbeute einer besonderen Prüfung unterworfen werden. 
Je nach dem Ausfalle der letzteren sind auf ein derartiges Mehl die Bestimmungen im §. 4 Abs. 1, 
2 und 5 entsprechend anzuwenden. In Zweifelsfällen ist umgehend ein technisches Gutachten 
einzuholen. 
§.   7.        Bei der Ausfuhr von Gemischen von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten, welche aus ver- 
schiedenen Getreidearten hergestellt sind, findet eine Ertheilung von Einfuhrscheinen nicht sratt. 
§. 8. 
 
Im Sinne dieser Bestimmungen steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in 
ein Transitlager unter amtlichem Mitverschlusse der Ansfuhr gleich. 
§. 9. 
Anmeldungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen 
sind zulässig: 
I. Hinsichtlich der im §. 1 genannten Fruchtarten: 
a) bei den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern I an der Grenze, 
b) bei den Aemtern mit öffentlichen Niederlagen, 
c) bei den von der obersten Landes-Finanzbehörde besonders ermächtigten Aemtern. 
II. Hinsichtlich der Mühlen- und Mälzereifabrikate bei der Hebestelle, in deren Bezirke die be- 
treffende Gewerbsanstalt belegen ist. 
§. 10. 
Ueber die Mengen, welche mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführt oder 
niedergelegt werden sollen, ist der Amtsstelle (§. 9) eine Anmeldung nach Muster a in zwei Exemplaren 
zu übergeben. Auf der ersten Seite der Anmeldung ist die Zahl der beantragten Einfuhrscheine sowie die 
auf jeden derselben entfallende Menge, welche nicht unter 500 kg netto betragen darf, in Ziffern und 
Buchstaben anzugeben. Zugleich mit der Abgabe der Anmeldung ist das Getreide 2c. zur Revision vor- 
zuführen. In den Anmeldungen ist das Bruttogewicht der einzelnen Kolli und für den Fall, daß der 
Transport in unverpacktem Zustand erfolgt, das Nettogewicht der Menge zu deklariren, bei Mühlen- und 
Mälzereifabrikaten auch die handelsübliche Benennung des Fabrikats anzugeben. Bei Roggen- und 
Weizenmehl greift außerdem die Vorschrift im §. 4 Abs. 3 Platz. 
Das Amt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit „Unikat“ und das zweite 
Exemplar mit „Duplikat“ zu bezeichnen ist, in ein nach Muster b zu führendes Abfertigungsregister ein 
 
und nimmt die Revision vor. Der Revisionsbefund des Anmeldeamts bezüglich der Ausbeuteklasse und 
des Anspruchs der Mühlen- und Mälzereifabrikate auf Ertheilung eines Einfuhrscheins kann von dem 
Ausgangs- oder Niederlageamte nicht beanstandet werden. 
Mit Genehmigung des Amtsvorstandes kann die Revision 2c. außerhalb der Amtsstelle vorge- 
nommen werden. Die hierfür bestimmungsgemäß zu entrichtenden Kosten hat der Antragsteller zu erstatten. 
Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gleichzeitig das Ausgangs- oder Niederlage- 
amt, so genügt die Uebergabe der Anmeldung in einem Exemplare: das Amt bewirkt alsdann zugleich 
die Abfertigung zum Ausgang oder zur Niederlage; anderenfalls übergiebt es nach stattgehabter Revision 
und geeigneten Falles nach Anlegung des amtlichen Verschlusses das Unikat der Anmeldung dem Versender 
behufs Vorführung der Waare bei dem Amte, über welches die Ausfuhr oder bei welchem die Nieder- 
legung erfolgt. Das letztere trägt die eingehende Anmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das 
Empfangsregister über Getreide-Ausfuhranmeldungen (Muster c) ein und nimmt die Ausgangsabfertigung 
oder die Abfertigung zur Niederlage vor. Hierbei erfolgt in beiden Fällen die Revision nach den im 
Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen. 
§. 11. 
Behufs Feststellung des Nettogewichts kann diejenige Tara, welche für die betreffende Waare und 
Verpackungsart vorgeschrieben ist, in Abrechnung gebracht oder die Verwiegung der leeren Umschließungen 
vor deren Befüllung vorgenommen werden. In letzterem Falle ist bei spezieller Deklaration eine probe- 
weise Verwiegung der leeren Umschließungen zulässig. 
 

	        

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