Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Multivolume work

Persistent identifier:
schlegelberger_kriegsbuch
Title:
Kriegsbuch.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schlegelberger_kriegsbuch_1918
Title:
Kriegsbuch. Sechster Band.
Author:
Schlegelberger
Volume count:
6
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Franz Bahlen
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Kriegsbuch.
  • Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Full text

Bel., betr. Wochenhilfe während des Krieges v. 3. Dezember 1914. 9 8. 751 
Auch sind die Zeiten, in denen der Kriegsteiluchmer Kriegs= usw. Dienst geleistet hat, r 
die einjährige Frist, innerhalb welcher die Wartezeit von 26 Wochen zurückgelegt sein muß, 
nicht einzubeziehen. 
b) Reg. v. Bayern v. 18. 7. 17 (Arb Versorg. 17 757). Die Min Bel. v. 26. Mai 19.7 
über Kriegswochenhilfe ist nach den Eingangsworten veranlaßt durch eine Mitleilung des 
RAJ. und diese ist im Einverständnis mit dem RV. erlassen. Es wird also kein Zwelfel 
bestehen können, daß die Veröffentlichung es mit Absicht vermeidet, die nach # 1 Ziff. II 
der BR##O. v. 3. Dez. 1914 neben der 26.Wochenfrist in Betracht kommende 6-Wochenfrist 
zu erwähnen. Die beteiligten Stellen scheinen Bedenken getragen zu haben, die für Be- 
rechnung der 26-Wochenfrist empfohlene weitgehende Auslegung auch auf die Fälle der 
6-Wochenfrist auszudehnen, in denen nach dem Gesetz die Versicherung unmittelbar vor 
dem Eintritt in den Kriegsdienst mindestens 6 Wochen gedauert haben muß. 
Die Bezugnahme des lanfragenden] Versicherungsamts auf die BRO. o. 16. 
Nov. 1916 (RGBl. 1279) ist nicht durchschlagend, denn diese Bek. enthält eine Gesetzes- 
änderung auf Grund der allg. Ermächt. des § 3 des Ges. v. 4. Aug. 1914 (RGl. 327), 
während es sich für die Bek. der RAJ. und des K. Staatsmm. d. J. darum handelte, 
inwieweit eine Angleichung an die erwähnte BRO. v. 16. Nov. 1916 auf die Fälle der 
Kriegswochenhilfe im Wege der Gesetzesauslegung zulässig erscheint. 
88. 
1. RVA. AN. 17 538 Nr. 2368. Anspruch auf Wochenhilfe nach §& 8 der Bek. v. 3. Dez. 
1914 haben auch gegen Kranlheit versicherte Angehörige neutraler Staaten. 
2. RU#A. AN. 17 536 Nr. 2367. 3) Der in §5 3 Nr. 1, §/ 8 der Bek. v. 3. Dez. 1914 
vorgesebene Entbindungskostenbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn der Wöchnerin durch 
die Entbindung keine Kosten entstanden sind. 
b) Wenn die Wöchnerin während der siebenlten und achlen Woche nach der Ent- 
bindung infolge von Krankheit arbeitsunsähig war, ist das Wochengeld (5 195 VR.) 
für eine entsprechend lange Zeit vor der Enibindung zu gewähren. 
e) Die von einem Versicherungsträger nach § 59 Abs. 2 RVO. zu erstattenden Bar- 
auslagen des Verfahrens in Spruchsachen dürfen dem Versicherungsträger nicht in der 
im Spruchverfahren ergehenden Eutscheidung auferlegt werden. 
Preuß. Vfg. Vom 4. August 1917. (Gm Bl. 252.) 
In verschiedenen Orten sind Streitigkeiten über die Frage entstanden, in welcher 
Höhe die Hebammen Gebühren in solchen Fällen zu nehmen berechtigt sind, in denen 
die Krankenkossen die Gebühren aus der Reichswochenhbilfe decken. 
An sich soll der Betrag der Reiche wochenhilfe ein Beitrag zu den gesamten Kosten 
der Enlbindung sein, also nicht allein für die Bezahlung der Hcbammen dienen. Doch 
haben die Hebammen in allen Fällen wenigstens auf Bezahlung der Mindestgebühren 
Anspruch, und zwar auch dann, wenn diese mit Rücksicht auf besonders schwierige und 
langdauernde Hilfeleistungen der Hebammen den Betrag der Reichswochenhilfe erreichen 
oder übersleigen sollten. 
Der Reg Präf. in Cöln hat nun durch Verordnung v. 15. März 1915 zur Behebung 
von Zweiseln beslimml, daß die niedrigsten Säte der Gebührenordnung für Hebammen 
auch in denjenigen Fällen Anwendung finden sollen, wo die Reichswochenhilfe zu 
leisten ist. 
Für den Fall, daß für den dortigen Bezirk ein Bedürfnis zutage getreten ist, sielle 
ich anheim, eine ähnliche Anordnung wie im Cölner Bezirk zu erlassen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.