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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Statistik.
  • 3. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung.
  • 4. Justiz-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 243 — 
    Telegraphenanlagen und die Nebentelegraphenanlagen werden entweder zu Morsebetrieb oder zu Fern- 
    sprechbetrieb eingerichtet.   
    Die Bestimmungen unter Nr. 1 finden auf Nebentelegraphenanlagen, die Bestimmungen unter 
    Nr. 2 bis 6 auf besondere Telegraphenanlagen und auf Nebentelegraphenanlagen sinngemäß Anwendung. 
    Soweit für eine besondere, nicht zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanlage die Benutzung 
    eines Verkehrswegs erforderlich ist, hat der Antragsteller die Genehmigung des Wegeunterhaltungs- 
    pflichtigen beizubringen.    
    An welche Telegraphenanstalten die Nebentelegraphenanlagen anzuschließen sind, bestimmt die 
    Telegraphenverwaltung, in deren Ermessen es auch steht, eine Nebentelegraphenanlage von der einen 
    Telegraphenanstalt abzuzweigen und an eine andere anzuschließen.   
    Die Anlagen dürfen nur durch den Inhaber oder die zu seinem Hausstand oder seinem Geschäfte 
    gehörigen Personen benutzt werden. Anderen Personen darf der Inhaber die Benutzung weder gegen 
    Bezahlung noch unentgeltlich gestatten. 
    Ein unmittelbarer Verkehr zwischen mehreren an dieselbe Telegraphenanstalt angeschlossenen 
    Nebentelegraphenanlagen findet nicht statt.  
    An Orten, an welchen sich eine Fernsprech-Vermittelungsanstalt oder eine öffentliche Fernsprech- 
    stelle befindet, werden Nebentelegraphenanlagen zu Fernsprechbetrieb nicht errichtet. Sobald bei Tele- 
    graphenanstalten, an welche Nebentelegraphenanlagen zu Fernsprechbetrieb angeschlossen sind, Fernsprech- 
    Vermittelungsanstalten oder öffentliche Fernsprechstellen eingerichtet werden, wird die Nebentelegraphen- 
    anlage zu Fernsprechbetrieb in einen Fernsprechanschluß umgewandelt. 
8. 
    Die Ueberlassung der Fernsprechanschlüsse geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres, die 
    der Nebentelegraphenanlagen auf 5 Jahre, die der besonderen Telegraphenanlagen auf 10 Jahre vom 
    Tage der Uebergabe ab. Fällt der Endpunkt des Zeitraums nicht mit dem Ablauf eines Kalender- 
    vierteljahrs zusammen, so dauert die Ueberlassung bis zum Ablaufe des Vierteljahrs. Erfolgt nicht 
    drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so dauert die Ueberlassung weiter auf unbestimmte Zeit 
    unter Vorbehalt einer dreimonatigen nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen 
    Kündigung. 
   Die Bestimmung im zweiten Absatze des §. 3 der Fernsprechgebühren-Ordnung wird hierdurch 
    nicht berührt. 
    Der Telegraphenverwaltung bleibt vorbehalten, die Verpflichteten bei Todesfall des Inhabers 
    der Anlage, bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäfts an einen anderen Ort, bei Aufgabe des 
    Geschäfts oder aus anderen erheblichen Billigkeitsgründen auf Antrag schon vor Ablauf der Ueber- 
    lassungsdauer aus ihrer Verbindlichkeit zu entlassen. 
   Für Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen können Fernsprechanschlüsse mit kürzerer Ueber- 
    lassungsdauer als 1 Jahr hergestellt werden. Die Bedingungen und Gebühren für solche Anschlüsse 
    werden von der Telegraphenverwaltung festgesetzt. 
II. Gebühren. 
9. 
    Bei Fernsprechanschlüssen, welche in der Luftlinie weiter als 5 km von der (Haupt-) Ver- 
    mittelungsanstalt entfernt sind, wird eine jährliche Zuschlaggebühr erhoben, welche 
            bei einfachen Leitungen ........................................ 3 M., 
           bei Doppelleitungen ....................................  5 - 
    für jede angefangenen 100 Meter der überschießenden Leitungslänge beträgt. Diese ist nach dem                 nächsten 
     ohne Aufwendung besonderer Kosten für die Herstellung der Leitung benutzbaren Wege zu messen, auch 
     wenn die Leitung thatsächlich auf einem Umwege geführt wird. 
     Bei Fernsprechanschlüssen, welche in der Luftlinie weiter als 10 km von der (Haupt-) Ver- 
     mitlelungsanstalt entfernt sind, wird für die überschießende Leitungslänge außerdem ein Baukostenzuschuß 
     erhoben, welcher 
             bei einfachen Leitugeag .......................................................  10 M., 
            bei Doppelleitungen .................................................................15 - 
für jede angefangenen 100 Meter der nach der wirklichen Länge gemessenen Leitungsstrecke beträgt.
	        

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