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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Finanz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

118 Nr. 21. 1916 
Gegenständen gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
auf die von ihm bezeichneten Personen zu übertragen. 
Durch eine beim Königlich Preußischen Kriegsministerium gebildete Bewertungs- 
stelle für Webstoffe wird zunächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den Über- 
nahmepreis mit dem Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände angestrebt werden. 
Soweit eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Preisfestsetzung durch 
das Reichs-Schiedsgericht gemäß §5 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung 
von Kriegsbedarf. 
89 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind die am Stichtage vorhandenen Gesamtvorräte der beschlag- 
nahmten Gegenstände, sofern sie größer sind als die im § 6 angegebenen Mindestvorräte. 
Werden die Mindestvorräte eines Eigentümers nachträglich überschritten, so sind 
die Gesamtvorräte unverzüglich auf den vorgeschriebenen Meldekarten anzumelden. 
Alle von Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost bereits früher oder in 
Zukunft zurückgewiesenen Gegenstände sind nach erfolgter endgültiger Zurückweisung 
unverzüglich unter Angabe der Gründe der Zurückweisung von dem anzumelden, der 
die Gegenstände zurückerhalten hat. -O 
Alee Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbeständen sind ebenfalls meldepflichtig. 
8 10. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner 
alle wirtschaftlichen Betriebe, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände 
die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 9) haben, oder bei 
denen bezw. für die sich solche unter Zollaufsicht befinden. « 
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 11) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be- 
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu. melden, der sie 
an diesem Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Alle die, welche meldepflichtige Gegenstände in Gewahrsam haben, ohne Eigen- 
tümer zu sein, brauchen nur die von ihnen verwahrten Mengen sowie die Eigentümer 
anzugeben, aber nicht die übrigen Spalten der Meldekarte auszufüllen. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. 
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel- 
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten 
Üübergeben hat. « « 
§"·11. 
Stichtag und Meldefrist. 
Maßgebend für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 
1. Februar 1916 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand, bei den Zusatzmeldungen 
die in der zeit bis zum 1. jedes folgenden Monats (erstmalig bis zum 1. April 1916) 
zum Bestand hinzugetretenen Mengen.
	        

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