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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900.
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

Muster 6. 
— 344 — 
31. Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Vordrucken abzutrennen und ander- 
weit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht vor- 
genommen werden. v · 
32. Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§. 6 Abs. 2 
des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen Kontrahenten 
nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Kontrahent beide Hälften der Schlußnote in der 
vorgeschrapenen, ese gestempelt ungetheilt aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote 
ist zu durchstreichen. 
# 33. Wenn die Ausstellung der Schlußnoten am Tage des Geschäftsabschlusses aus besonderen 
Gründen thatsächlich unmöglich ist, so ist der Direktivbehörde hiervon Anzeige zu erstatten. Die Aus- 
stellung hat in diesem Falle im Laufe des nächsten Werktags zu erfolgen. # 
Die Versteuerung der Schlußnoten ist in jedem Falle innerhalb der im §. 9 Abs. 2 und 4 
vorgesehenen Frist zu bewirken. 
Zu §. 10 Abs. 3 des Gesetzes. 
34. Ueber die Erstattung der Abgabe im Falle des §. 10 Abs. 3 des Gesetzes entscheidet die 
Direktivbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der die Erstattung Verlangende zur Zeit der Entrichtung 
der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die erfolgte Erstattung ist auf 
beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu vermerken. 
Zu §. 11 Abs. 3 des Gesetzes. 
35. Schlußnoten über Kauf= und Rückkaufgeschäfte (Report-, Deport= Kostgeschäfte), welche 
Mengen von Waaren zum Gegenstande haben, sind, sofern für dieselben die Vergünstigung des §. 11 
Abs. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Reportgeschäft“ oder „HKost- 
geschäft“ zu versehen. 
Zu §. 12 des Gesetzes. 
36. Wer als Kommissionär an demselben Tage Einkäufe und Verkäufe über Werthpapiere 
derselben Galtung ausführt, hat für diese Geschäfte, falls er dabei als Selbstkontrahent eintritt und 
insoweit er nicht zur Deckung der ihm ertheilten Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten 
abschließt, für jedes der sich ausgleichenden Geschäfte eine zusätzliche Abgabe in Höhe des halben Tarif- 
satzes zu entrichten. 
Die Entrichtung erfolgt durch Verwendung von Stempelmarken auf besonderen Stempel- 
ergänzungsscheinen, welche nach Anleitung des Musters 6 für jeden Tag, an welchem Geschäfte der vor- 
bezeichneten Art abgeschlossen sind, auszustellen sind. In die Ergänzungsscheine ist einerseits je eines der 
zusatzsteuerpflichtigen An= und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, andererseits sind darin die durch dieses 
gedeckten Ver= und Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte der Betrag 
des Zusatzstempels zu vermerken. 
37. Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen Marken 
hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen. Die Verwendung 
der Marken erfolgt in der Weise, daß beide Markenhälften ungetheilt aufgeklebt und gemäß Ziffer 27 
entwerthet werden. 
Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (. 14 des Gesetzes) aufzubewahren und mit 
einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommissionärs sind die in vor- 
stehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen. 
An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 6 vorgesehenen Weise 
kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben enthaltende Liste oder ein 
entsprechend geführtes Buch treten. 
Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, stalt einen Ergänzungsschein auszufertigen, den Zusatz- 
stempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte des Schlußscheins über 
das Abwickelungsgeschäft zu verwenden. 
Zu §. 15 des Gesetzes. 
38. Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Verwendung 
von Reichsstempelmarken. Die letzteren sind in ungetheiltem Zustande thunlichst auf der ersten Seite der 
 
	        

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