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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 56 — 
IV Die Aufsschrift eines Packets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem der ganzen 
Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier 2c. haltbar angebracht werden. 
Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergament- 
papier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des 
Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein. 
S. 5. 
Von der Post- 1 Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die Gesetze verstößt 
beförderung oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden von 
ges huessene der Postbeförderung ausgeschlossen. 
Gegenstände. II Zur Versendung mit der Post dürfen ferner nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Be- 
förderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht 
entzündlichen Sachen sowie ätzende Flüssigkeiten. 
III Die Postanstalten können in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der zu II 
genannten Art enthalten, vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn diese verweigert 
wird, die Annahme der Sendung ablehnen. 
IV Wer derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts aufgiebt, 
hat — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
V Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, sofern deren 
Zuführung an den Bestimmungsort nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförde- 
rungsmittel nicht möglich ist. 
" S. 6. 
Zur Post- 1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmig große 
beförderung Gegenstände, ferner lebende Thiere können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. Bei Sendungen 
chbingt- mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die Postpacketadresse als auch auf die 
Ergenstänbr. Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu tressen, was mit der Sendung geschehen soll, 
wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung an- 
nimmt oder wenn sie aus einem anderen Grunde unbestellbar wird. Dieser Vermerk muß, je nach der 
Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
„Wenn unbestellbar, zurück“ oder 
„Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder 
„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder 
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“. 
Für die Behandlung der Sendung mit lebenden Thieren am Bestimmungsort ist die getroffene Ver- 
fügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, wenn der Inhalt der Sendung vor Aus- 
führung der etwa anderweitigen Versügung des Absenders ersichtlich dem Verderb ausgesetzt ist, die Be- 
stimmungen des §. 45V in Anwendung zu kommen haben. 
II Für derartige Gegenstände 2c., wenn sie dennoch zur Beförderung angenommen werden, sowie 
für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen leistet die Postverwaltung keinen 
Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung 
während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütlchen, Zündspiegel und Metallpatronen 
sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze der Pulverladung dienenden Blechmantel sind 
zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf 
der Postpacketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Central= 
feuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Heraus- 
fallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese 
Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar. 
IV. Die im §. 5III ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen ein, in 
welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderb und 
der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen enthalten.
	        

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