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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 65 — 
XII. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags und des bei- 
gefügten Wechsels an die im Austragsformulare namhaft gemachte Person oder deren Bevollmächtigten. 
Als bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von 
Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt ist, postseitig jeder angesehen, der zur Empfangnahme von 
Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark für die betreffende Person berechtigt ist 
(§. 39 VII).    
XIII Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als 
verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt oder wenn der Annahmeerklärung 
andere Einschränkungen beigefügt werden.  
XIV Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an den 
Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet.    
XV Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht versehen worden 
sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt worden ist und der Auftrag- 
geber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftragsformulars ein anderes Verfahren 
(XVIlI) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen 
unter IX. 
XVI An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt.  
XVII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht anders bestimmt 
(XVIII), so ist der Postauflrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß die Person, 
die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll (IV), nicht zu ermitteln ist, oder sobald die Zahlung 
und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahmeerklärung verweigert oder eine die Verweigerung 
der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben 
worden ist. . 
XVIII Postauflråge, auf denen für den Fall der Nichteinlöfung oder der verweigerten Annahme 
die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt ist, werden sofort nach 
der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung 
mittelst Einschreibbriefs zurück- oder weitergesendet. Postausträge mit dem Vermerke „Sofort zum Protest“ 
werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche 
der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der 
Postanstalt zur Einlösung oder Ertheilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Ist jedoch am Tage 
der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (IV) bereits verstrichen, so hat die 
Rück- oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen 
Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar 2c. oder bei Postaufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. 
in N.“ mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. 
Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XIX Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesendet oder 
weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftrags- 
formulars und unter den sonstigen Bedingungen des §. 33 den Postauftrag zurückziehen oder die An- 
sücien im Gostauftragssormular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich der Anlagen sind 
nicht zulässig. 
XX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief 
und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weiter- 
gehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung 
des Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Er- 
füllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
XXI Es werden erhoben: 
1) für den Postauftragsbrief                          30 Pf.,  
2) a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungsgebühr 
             für die Uebermitlelung des eingezogenen Geldbetrags (§. 20 II); 
      b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Rücksendung des angenommenen 
            Wechsels.. 30 Pfl. 
Die Gebühr unter 1 ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) wird 
von dem eingezogenen Geldbetrag in Abzug gebracht. Die Gebühr unter 2b wird dem Auftraggeber 
bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet. 
 
	        

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