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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 69 — 
VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben Em- 
pfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn nur zum 
einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 40 Pf., erhoben. Sind 
mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete in Anwendung. 
Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen abgetragen, für 
welche das Eilbestellgeld ganz oder zum Theil (VIII) im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies 
nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende Botenlohn abzüglich der 
vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme 
im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. . " 
III Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die verwendeten Frei- 
marlen zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (VIA) nicht aus, so kommen für die Sendungen 
die Sätze unter VI B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der 
Gebühr. . . 
Eine Besörderung von Sendungen mitielst Eilboten vom Einlieferungsorte nach einem anderen 
Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen des Absenders die besondere Beförderung von 
Sendungen, die einer Postanstalt von weiterher zufchen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, 
durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer 
beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts den Ver- 
merk enthalten: „Von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten er- 
folgen soll) durch Eilboten"“. Für derartige Eilsendungen sind auch im Falle der Vorausbezahlung durch 
den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter VIA für die Landbestellung 
festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur 
Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. . 4 
X Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger dessen 
Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln. 
DA.l. Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für den Eilbestell- 
versuch, welche bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben gewesen wären, vom Ab- 
sender zu tragen. 
xn Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Postsendungen kann ausnahmsweise ent- 
sprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich ist. Zutreffenden Falles ist 
der Botenlohn nach den Festsetzungen unter VIB zu erheben. Die unter VII vorgesehene Ermäßigung 
bei gleichzcitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine Anwendung. 
S§. 23. 
1 Wünscht ein Empsänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar nach 
Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt an 
feinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm gegen Entrichlung der sestgesetzten Gebühr (IV) ein Ausweisschreiben 
aushandigt. 
II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriese stets zu demselben Zuge auf- 
geliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschafsenheit nach zur Beförderung als 
Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden noch das Gewicht von 250 
Gramm überschreiren. Zum Verschlusse sind Briefumschläge zu verwenden, die mit einem breiten rothen 
Nande versehen find und am Kopfe in großen Buchslaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief" tragen; auf 
der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Absenders anzugeben. 
!“ J Bahnhofsbriese müssen vom Absender franlirt werden. Die neben dem Porto zu entrichlende 
Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von 
demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Marl für den Kalendermonat oder, wenn die Beför- 
derung für kürzere Fristen als einen Monat erfolgen soll, 4 Mark für die Woche oder den Theil einer 
oche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen. 
WMeld Die Füushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens. 
Voldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im §. 22 VI unter B festgesetzte 
Gebühr durch Eilboten bestellt. 
14“ 
Bahnl 
brie
	        

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