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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

anlagen in Landorten errichteten Posthülfstellen besitzen nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind 
in der Annahme von Postsendungen beschränkt (VIIh. 
III In den Orten, in denen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, dürfen den 
Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Es ist auch 
gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für 
derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; sie können in die 
Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden. 
Den Landbriefträgern dürsfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt oder zur 
Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden: 
ewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen, 
Postanweijungen, 
gewöhnliche und einzuschreibende Packete, 
Nachnahmesendungen und 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 800 Mark. 
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit vervflichtet, als die 
Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichleiten für die Beförderung oder Bestellung 
der sonstigen Sendungen nicht zu besorgen sind. 
Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen ange- 
nommen. 
IV Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in welches er 
die von ihm angenommenen Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen, gewöhn- 
lichen Packete und Nachnahmesendungen, die zur Frankirung dieser Sendungen baar entrichteten Beträge 
sowie die angenommenen Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen 
einzutragen hat. Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte 
Packetbesteller mit sich. Der Einlieserer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich das Annahmebuch vor- 
geigen. zu lassen, um sich von den Eintragungen zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst 
ewirken. 
V Diie Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packerbesteller oder Landbriefträger 
angenommenen Sendungen zu ertheilen sind, sowie die Ouittungen über die vom Landbriefträger ange- 
nommenen Zeitungsgelder werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer 2c., wenn 
möglich beim nächsten Bestellgang, überbracht. 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen eingesammelten portopflichtigen 
Einschreibbriessendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit 
Werthangabe (III) ist, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des 
Landbriefträgers nach einer anderen Poslanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen 
Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf., für Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm eine 
solche von 20 Pf. im voraus zu entrichten. 
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (III) 
kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, die im voraus zu entrichten isl. 
VIII Bei den Posthülfstellen dürsen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Posthülfstellen, 
welche zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packete eingeliefert werden. Die 
Annahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und von Postanweisungen gehört nicht 
zu den dienstlichen Verpflichtungen der Posthülfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen in dem 
unter III festgesetzten Umfange bei der Posthülsstelle zur Weitergabe an den Landbriefträger niedergelegt 
werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der 
Posthülfstelle. Die Haftpflicht der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen 
an den Landbriefträger. Die eingelieferten Packete sowie die niedergelegten Einschreibsendungen, Sen- 
dungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der Inhaber der Posthülfstelle sogleich in sein 
3 einzutragen, wovon sich der Einlieferer überzeugen kann; dieser ist auch zur Eintragung 
elbst befugt. . 
Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr erhoben.
	        

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