Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

Aus- 
händigung 
von Post- 
sendungen 
an den Em- 
pfänger an 
Unterwegs- 
orten. 
Herstellung 
des Ver- 
schlusses und 
Eröffnung der 
Sendungen 
durch 
Postbeamte. 
– 74 — 
III Die Rückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von der die Aufschrift 
der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Post- 
packetadresse abgiebt und die Einlieferungsbescheinigung, sofern eine solche ertheilt ist, vorlegt. 
IV. Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittelung der Aufgabe-Postanstalt zurück- 
gefordert werden. Derjenige, welcher sie zurücksordert, muß sich als Absender ausweisen (III) und die 
Sendung ber- Aufgabe-Postanstalt schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die verlangte 
zu erkennen ist. 
VIrn gleicher Weise ist die Aenderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen. 
Eine einfache Berichtigung der Ausschris (ohne Aenderung des Namens oder der Eigenschaft des 
Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Briefsendungen auch unmittelbar bei der 
Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung der für die Aenderung der Ausschrift 
vorgeschriebenen Formen. 
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Ausschriftänderung wird entweder brieflich oder 
telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt, welche die Sendung zurücksenden oder die Auf- 
schrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat dafür zu entrichten: 
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für einen einfachen Einschreibbrief; 
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für die Beför- 
derung des Telegramms. 
VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der Postanstalt das 
Franko bei Rückgabe des Briefumschlags 2c. erstattet. 
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg wie bei einer 
gewöhnlichen Rücksendung (§. 45 VIII) erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet, bevor sie den 
Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich 
zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos zu entrichten. 
S. 34. 
I Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig 
ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen und 
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
II Das Porto wird nach der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Erstattung von 
Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
§. 35. 
1 Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt. 
II Ist durch die Beschädigung 2c. bei einem Briefe mit Werthangabe oder einem Packete die 
Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses die Sendung 
geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung 
hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten. 
III Der Beamte, welcher die Herstellung der Verpackung 2c. oder die Feststellung des Inhalts 
bewirkt, muß thunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge haben den über den Her- 
gang auf der Sendung niederzuschreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu 
unterzeichnen. 
IV. Beim Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach den vorstehenden 
Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und 
zu ersuchen, sich zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer inner- 
halb der zu bestimmenden Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der erschienene Empfänger bei 
Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche 
der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge oder verzichtet er aus- 
zuicrie *- Eröffnung der Sendung, so erfolgt deren Bestellung und Aushändigung in gewöhn- 
licher Weise. 
V Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren oder Waarenproben zum Zwecke der Prüfung 
über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne 
weiteres Verfahren befugt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment