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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
29
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu No. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend den nachstehenden Text der Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Deutsche Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Erster Theil. Ersatzwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt XVI. Landsturm.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Versicherungs-Wesen.
  • 4. Militär-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu No. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Militär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend den nachstehenden Text der Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmung.
  • Deutsche Wehrordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf- oder sechsjährigen Dienste.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster und Anlagen zur Deutschen Wehrordnung.
  • Homepage
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Zuständigkeitsbezirke der Infanterie-Brigaden des X. Armeekorps ab dem 1. Oktober 1901.
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

4. 
5. 
6. 
7. 
□# 
— 707 — 
Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Vorsteher der Gemeinden 
oder gleichartigen Verbände u. s. w. vermittelst ortsüblicher Bekanntmachung gemäß der ihnen vom 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ertheilten Weisungen. 
Die Gemeindevorsteher 2c. müssen bei der Musterung anwesend sein oder sich durch solche Per- 
sonen vertreten lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturmpflichtigen des betreffenden Ortes 
bekannt sind. 
Zur Gestellung im Landsturmmusterungstermine sind verpflichtet alle unausgebildeten Landsturm- 
pflichtigen derjenigen Jahresklassen, welche nach Bestimmung des stellvertretenden Generalkommandos 
zunächst zur Musterung heranzuziehen sind (Ziffer 1), mit Ausnahme 
a) der von der Gestellung ausdrücklich Befreiten (§. 100, 3); siehe auch Ziffer 10 vierter Absatz; 
b) der vom Dienste im Heere und der Marine Ausgemusterten (5§. 20, 10 und 100, ; 
Gemüthskranke, Blödfinnige, Krüppel u. s. w. sind vom persönlichen Erscheinen entbunden. 
Etwaige Papiere über die von den Ersatzbehörden erhaltenen Entscheidungen bezw. etwaige 
Militärpapiere sind mitzubringen. 
Bei der Musterung wird über Würdigkeit (§. 20, 11), Tauglichkeit (Ziffer 7) und Abkömmlichkeit 
(Ziffer 9 und 10) entschieden. 
Unwürdige (§. 20, 11) werden vom Dienste im Landsturm ausgeschlossen. Die Militärpapiere der- 
selben sind mit einem bezüglichen Vermerke zu versehen, oder es ist eine besondere Bescheinigung (nur 
unterstempelt) hierüber zu ertheilen. 
Alle Tauglichen und Abkömmlichen sind auszuheben. Eine Loosung findet nicht statt. 
Eine ärztliche Untersuchung der Landsturmpflichtigen im Musterungstermine findet nur insoweit statt, 
als Zweifel über die körperliche Tauglichkeit vorliegen. 
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit und Auswahl für die verschiedenen Waffen- 
gatlungen u. s. w. 
Ein bestimmtes Körpermaß ist nicht vorgeschrieben. Die körperliche Tauglichkeit für den militäri- 
schen Dienst ist von bestimmten Bedingungen nicht abhängig (W. G. ö§. 1 Abs. 2). 
Für die Marine sind Landsturmpflichtige nur in den Bezirken des I., II., IX., X. und XVII. 
Armeekorps, und auch da nur solche auszuheben, welche Maschinisten, Maschinistengehülfen und 
Heizer von See= und Flußdampfern sind. 
Landsturmpflichtige, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des 
Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden nicht zum Dienste mit der Waffe, 
sondern zur Verwendung in der Krankenpflege und Seelsorge ausgehoben. 
G. v. 11. 2. 88 Art. II. §. 29 und R. M. G. &. 65. 
. Wer weder zum Dienste mit der Waffe noch zum Dienste ohne Waffe und im Besonderen zu einer 
militärischen Dienstleistung und Arbeit, welche seinem bürgerlichen Beruf entspricht, tauglich ist, wird 
ausgemustert. Die Ausgemusterten sind von allen militärischen Pflichten befreit. 
Die Mililärpapiere sind mit einem bezüglichen Vermerke zu versehen, oder es ist eine besondere 
Bescheinigung (nur unterstempelt) zu ertheilen. — 
. Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Landsturmpflichtige hinter die 
letzte Jahresklasse ihres Aufgebots, in besonders dringenden Fällen einzelne Landsturmpflichtige 
ersten Aufgebots auch hinter die letzte Jahresklasse des zweiten Aufgebots zurückgestellt werden. 
Die Zahl derart Zurückgestellter darf jedoch, einschließlich der nach §. 120, 5% zurückgestellten aus- 
gebildeten Landsturmpflichtigen, fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen. 
G. v. 11. 2. 88. Art ll. §. 29 und N. M. G. N. 64. 
Landsturmpflichtige Beamte können unter sinngemäßer Anwendung der für den Beurlaubtenstand 
geltenden Bestimmungen (§. 125) so lange als unabkömmlich anerkannt werden, als der Gesammt- 
bedarf an auszuhebenden Landsturmpflichtigen innerhalb des Aushebungsbezirkes gedeckt werden kann. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesregierungen 
durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei oder unter welcher der Civilbeamte angestellt ist.
	        

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