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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1892
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1892.
Shelfmark:
rgbl_1892
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1988.) Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien.
Volume count:
1988
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Tarif A. Zölle bei der Einfuhr nach Belgien.
Volume count:
A
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Polizei-Wesen.
  • 3. Statistik.
  • Bekanntmachung, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895.
  • Drucksache Nr. I. Berufs- und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895. Haushaltungs-Liste.
  • Drucksache Nr. II. Berufs- und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895. Landwirthschaftskarte.
  • Drucksache Nr. III. Berufs- und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895. Gewerbebogen.
  • Drucksache Nr. IV. Berufs- und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895. Anweisung für die Zähler.
  • Drucksache Nr. V. Berufs- und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895. Kontrolliste.
  • Drucksache Nr. VI. Berufs- und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895. Anweisung für die Gemeinde-Vorstände.
  • Drucksache Nr. VII. Berufs- und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895. Gemeindebogen.
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)

Full text

— 124 — 
Anleitung zur Ausfüllung der Landwirthschaftskarte. 
Zu A. Fläche. 
Es ist die ganze bewirthschaftete Fläche anzugeben, gleichviel ob diese innerhalb oder außerhalb der 
Gemeinde, der Orts= oder Gutsgemarkung, zu welcher die Haushaltung gehört, belegen ist. 
Die Angaben sind von demjenigen zu machen, der die Bodenfläche bewirthschaftet und den Ertrag gewinnt. 
Demnach sind anzugeben: . 
verpachtete Grundstücke vom Pächter, nicht vom Eigenthümer; als Pachtland ist auch solches anzusehen, 
welches dem Nutznießer gegen Düngung überlassen wird; 
Grundstücke, die auf Halbpacht (Halbscheid) oder gegen einen anderen Ertragsantheil vergeben sind, vom 
Antheilpächter (Theilbauer), nicht vom Eigenthümer; 
Grundstücke, die als Theil des Lohnes an Tagelöhner, Arbeiter u. s. w. ausgegeben und von diesen selbst 
bewirthschaftet werden (sogen. Deputatland, z. B. Kartoffelland, Leinland), vom Tagelöhner 2c., nicht vom 
Dienstherrn oder Arbeitgeber; — Deputatland, welches vom Dienstherrn zwar bestellt wird, dessen Ertrag 
aber dem Tagelöhner oder Arbeiter zukommt, ist von der Betriebsfläche des Dienstherrn auszuscheiden und 
bei der Haushaltung des Tagelöhners oder Arbeiters anzugeben; — etwaiges Deputatland des Scharwerkers 
oder Hofgängers ist dem Deputatland des Tagelöhners oder Arbeiters zuzurechnen; — Deputatland des in der 
Haushaltung des Dienstherrn gehaltenen Gesindes ist von der Fläche des Dienstherrn nicht auszuscheiden; 
selbstbewirthschaftetes Dienstland vom Nutzungsberechtigten; als Dienstland ist ein Grundstück anzusehen, das 
einem weltlichen oder kirchlichen Beamten (einem Förster, Geistlichen u. s. w.) als Theil der Besoldung 
gegeben wird. 
Für je eine Haushaltung mit Landwirthschaft ist stets nur eine Landwirthschaftskarte aufzustellen. Befinden 
sich also mehrere Personen in der Haushaltung, welche eine Bodenfläche bewirthschaften, so erfolgen die Angaben über 
die Flächen und die Viehhaltung für alle diese Personen gemeinsam in einer Landwirthschaftskarte. 
Wird eine landwirthschaftliche Besitzung (Gut, Hof u. s. w.) von einem Administrator oder sonst in Vertretung 
für einen Anderen selbständig bewirthschaftet, so beantwortet der Administrator oder sonstige Vertreter die Fragen der 
Landwirthschaftskarte; die Angaben über das eigene und das gepachtete Land (Ziffer 1 unter a und b) macht er dann für 
Denjenigen, den er vertritt. — Bei Gütern mit Vorwerken u. dergl., welche mit diesen zusammen einen ungetrennten 
Betrieb bilden, ist eine gemeinsame Angabe zu machen; es ist dann Vorsorge zu treffen, daß keine Doppelzählung vorkomme, 
und auf der Haushaltungs-Liste des Vorwerks-Verwalters 2c. ist zu vermerken, daß die Angaben über den Landwirthschafts- 
betrieb zusammen mit denen über das Hauptgut erfolgen. 
Bei gemeinschaftlicher Bewirthschaftung der nämlichen Fläche — Miteigenthum, Mitpacht — sind die Angaben 
nur einmal zu machen; die Betheiligten haben sich darüber zu verständigen, von wem dies geschehen soll. 
Landwirthschaftskarten sind auch für rein forstwirthschaftliche Betriebe (d. h. solche, die nicht mit Land- 
wirthschafts-Betrieb verbunden sind) aufzustellen. Wird ein derartiger Betrieb vom Besitzer selbst geleitet, so macht dieser 
die erforderlichen Angaben. Ueber Forsten, welche von Forstbeamten oder Vertretern des Besitzers verwaltet werden, hat 
der Betriebsleiter die Landwirthschaftskarte auszufüllen; sind mehrere Forstbeamte in dem Betriebe beschäftigt, so liegt dem 
obersten, die Verwaltung nach einem Betriebsplane führenden Beamten die Nachweisung ob, für Staats= und unter staat- 
licher Verwaltung stehende Forsten beispielsweise dem Oberförster. Verwaltet ein Forstbeamter Waldflächen verschiedener 
Eigenthümer, so hat er für jeden Forsteigenthümer eine besondere Karte aufzustellen. Die Angaben über das eigene und 
gepachtete Land (Ziffer 1 unter a und b der Landwirthschaftskarte) sind vom Standpunkte Desjenigen zu machen, für den 
die Forsten verwaltet werden. — Die zur Wirthschaft der Forstbeamten selbst gehörigen Ländereien sind nicht mit den 
verwalteten Forsten gemeinsam, sondern auf einer besonderen Landwirthschaftskarte nachzuweisen. 
Zu beachten ist, daß sowohl die bei 1a bis k als auch die bei 24 bis f nachgewiesenen Flächen zusammen die 
oben bei 1 aufgeführte Gesammtfläche ergeben müssen. 
Zu B. Biehstand. 
Es handelt sich nicht um eine allgemeine Viehzählung, sondern um die Feststellung des Viehstandes der einzelnen 
landwirthschaftlichen Betriebe. Viehhändler, Fleischer u. s. w., welche zugleich Landwirthschaft betreiben, geben ihren 
Viehstand nur insoweit an, als er für ihren landwirthschaftlichen Betrieb gehalten wird. Arbeitsthiere, die nicht für die Zwecke 
eines landwirthschaftlichen Betriebes gehalten werden, kommen nicht zur Nachweisung, ebensowenig Luxuspferde u. dergl. 
Das Vieh ist bei derjenigen Haushaltung anzugeben, zu der es gehört, auch wenn es am Zählungstage vorüber- 
gehend abwesend ist. Dies gilt namentlich auch von denjenigen Thieren, welche von einer Haushaltung aus auf entfernte 
Weiden oder Sennereien getrieben sind; dieselben sind also bei dieser Haushaltung anzugeben, und nicht am Ort der 
Weide oder der Sennerei. " 
Zu D. Besondere Fragen. 
Bei der Frage 4 ist zu beachten, daß gemeinsame Hutungen auf Stoppelfeldern u. s. w. der einzelnen Besitzer 
nicht unter diese Frage fallen. 
 
	        

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