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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
29
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelsteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelsteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelsteuergesetze.
  • Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelsteuergesetze.
  • Aenderung von Taxasätzen.
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 71 — 
Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie 
die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung find zulässig (z. B. 29. Oktbr. 05, 
13. Sept. 13). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen des Ver- 
wendenden ganz oder theilweise hinzuzufügen. 
Bei Verwendung eines gestempelten Wechselvordrucks bedürfen nur die elwa aufgeklebten Er- 
gänzungsmarken, nicht auch der eingedruckte Werthstempel der Entwerthung. 
6. Das erste inländische Indossament, welches auf die Rückseite eines Wechsels gesetzt wird, oder 
der erste sonstige inländische Vermerk ist — abgesehen von dem Falle der Steuerentrichtung durch Ver- 
wendung eines den ganzen gesetzlich fälligen Betrag darstellenden Wechselvordrucks — unterhalb der zur 
Entrichtung der Abgabe entwertheten Wechselstempelmarken niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem 
Niederschreiber dieses Indossaments oder Vermerkes und dessen Nachmännern gegenüber als nicht ver- 
wendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke „ohne Protest“, „ohne Kosten“ neben der Marke nieder- 
geschrieben werden. 
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den Wechsel gesetzt hat, 
bevor er eine Marke aufgeklebt hatle, ist geslattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichung 
dieses Indossaments die erforderlichen Marken unter dem letzteren aufzukleben. 
7. Die Bestimmung des §. 14 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise ver- 
wendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelversteuerung zur Folge 
haben, sondern es soll dadurch nur der Thatbestand einer nach §. 15 zu ahndenden Zuwiderhandlung 
festgestellt werden. Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden Einleilung des Strafverfahrens 
bedarf es daher nur einer nachträglichen Entwerthung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amts- 
stempels der Steuerbehörde. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Marke an unrichtiger Stelle aufgeklebt 
ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken ist nur dann zu fordern, wenn aus der unrichtigen Art der 
Entwerthung der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergiebt, daß 
die Marken schon früher zu einem anderen Wechsel gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle 
der unrichtigen Entwerthung einer Marke dem späleren Inhaber des Wechsels frei, um sich und seine 
Nachmämer vor den Folgen dieser Enkwerthung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu 
verwenden. 
Zu §. 22 des Gesetzes. 
Abgabenerstattung. 
8. Für verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen demnachst 
verdorbene Schriftstücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden mindestens 
eine Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen oder den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet 
find, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Erstatlung 
das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn der Werth der gleichzeitig zur Erstattung vor- 
gelegten Stempelzeichen zusammen eine Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädi- 
gung der einzelnen Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereigniß veranlaßt oder auf verschiedene, von 
einander unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 
9. Der Erstatlungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines Monats, nach- 
dem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Beifügung der verdorbenen Stempel- 
zeichen und Schriftstücke anzumelden. Ueber die Anträge entscheidet, falls sie einem Postamt erster oder 
zweiter Klasse unterbreitet sind, der Postamtsvorsteher. In zweifelhaften Fällen sowie allgemein seitens 
der übrigen Postanstalten ist die Entscheidung der in Ziffer 12 genannten Behörden einzuholen. 
10. Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als gewahrt anzu- 
sehen, wenn die Erstattung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer Steuerstelle beantragt worden 
ist. Die Amtsstellen haben in diesem Falle den Antrag der zuständigen Behörde (Ziffer 9 Satz 1) zur 
Enischeidung vorzulegen. 
11. Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet nicht stalt; die Erstattung erfolgt 
vielmehr im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für verdorbene Vordrucke Vordrucke, 
13*
	        

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