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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1902
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Bandzählung:
30
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
2. Finanz-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • Anlage 1. (Bfr.O. §. 4.) Anleitung zur Untersuchung von Lacken und Polituren auf den Harzgehalt. (1)
  • Anlage 2. (Bfr.O. §. 5.) Anleitung zur Untersuchung der Denaturirungsmittel mit Ausnahme des Essigs. (2)
  • Anlage 3. (Bfr.O. § 5.) Verfahren bei der Probenentnahme, Verschließung und Aufbewahrung der Denaturirungsmittel. (3)
  • Anlage 4. (Bfr.O. §. 6.) Verfahren bei der Zusammensetzung und Aufbewahrung des allgemeinen Denaturirungsmittels. (4)
  • Muster 5. (Bfr.O. §. 7.) Branntwein-Denaturirungsbuch. (5)
  • Muster 6. (Bfr.O. §. 8.) Anmeldung von Branntwein zur Denaturirung mit anderen Mitteln als Essig. (6)
  • Muster 7. (Bfr.O. §. 20.) Kontrolbuch ... über die Verwendung von unvollständig denaturirtem Branntwein. (7)
  • Muster 8. (Bfr.O. §. 22.) Anmeldung von Branntwein zur Denaturirung mit Essig. (8)
  • Anlage 9. (Bfr.O. §. 22.) Anleitung zur Prüfung des zur Verwendung als Denaturirungsmittel bestimmten Essigs. (9)
  • Muster 10. (Bfr.O. §. 24.) Verkaufserlaubnißschein Nr. ... über Holzgeist-Branntwein. (10)
  • Muster 11. (Bfr.O. §. 24.) Kontrolbuch ... über den Verkauf von Holzgeist-Branntwein. (11)
  • Muster 12. (Bfr.O. §. 25.) Ankaufserlaubnißschein Nr. ... über Holzgeist-Branntwein. (12)
  • Anlage 13. (Bfr.O. §. 30.) Verzeichniß der Heilmittel, bei deren Herstellung undenaturirter Branntwein steuerfrei verwendet werden darf. (13)
  • Muster 14. (Bfr.O. §. 35.) Branntwein-Verwendungsbuch. (Steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Branntwein.) (14)
  • Muster 15. (Bfr.O. §. 39.) Abrechnungsbuch ... über die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Branntwein. (15)
  • Muster 16. (Bfr.O. §. 51.) Anmeldung zur Ausfuhr. Branntweinbegleitschein I. (16)
  • Anlage 17. (Bfr.O. §. 51.) Innere Einrichtung der Begleitscheine zur steuerfreien Ausfuhr von Trinkbranntwein, versetztem Branntwein u.s.w. in Flaschen, Ballons, Krügen u. drgl. (17)
  • Anlage 18. (Bfr.O. §. 51.) Innere Einrichtung der Begleitscheine zur steuerfreien Ausfuhr von alkoholhaltigen Parfümerien u.s.w. (18)
  • Anlage 19. (Bfr.O. §. 51.) Innere Einrichtung der Begleitscheine zur steuerfreien Ausfuhr von nicht alkoholhaltigen Branntweinfabrikaten. (19)
  • Muster 20. (Bfr.O. §. 55.) Empfangsschein. (20)
  • Anlage 21. (Bfr.O. §. 65.) Anleitung zur Untersuchung von alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn- und Mundwassern, deren Alkoholgehalt nicht nach Maßgabe der Alkoholermittelungsordnung festgestellt werden kann. (21)
  • Muster 22. (Bfr.O. §. 68.) Post-Ausgangsbuch über die steuerfreie Ausfuhr von alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn- und Mundwassern. (22.)
  • Anlage 23. (Bfr.O. §. 75.) Anleitung zur Untersuchung des zur Ausfuhr angemeldeten Aethers (Schwefeläthers). (23)
  • Anlage 24. (Bfr.O. §. 75.) Anleitung zur Untersuchung der im §. 71 unter b bis h genannten Aether. (24)
  • Muster 25. (Bfr.O. §. 77.) Nachweisung Nr. ... über zu gewährende Branntweinsteuer-Vergütung. (25)
  • Muster 26. (Bfr.O. §. 78.) Branntweinsteuer-Vergütungsschein. (26)
  • Muster 27. (Bfr.O. §. 78.) Branntweinsteuer-Vergütungsscheinbuch. (27)
  • Muster 28. (Bfr.O. §. 80.) Verzeichniß der Branntweinsteuer-Vergütungsscheine. (28)
  • Muster 29. (Bfr.=. §. 82.) Nachweisung A der in Anrechnung genommenen oder durch Baarzahlung eingelösten Branntweinsteuer-Vergütungsscheine, welche von d(em Königl. Provinzial-Steuer-Direktor) in (Cassel) ausgefertigt worden sind. (29)
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Volltext

— 429* — 
Steuerhebebezirk Muster 6. 
(Bir. O. §. 8.) 
Vorbuch: 
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch Abth. Nr. 
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch .. Nr.— Branntwein-Denaturirungsbuch Abtt. Nr. 
Branntwein-Lagerbuch Abth. Nr. 
Branntwein-Reinigungsbuch . Abth. Nr. 
17 
Anmeldung 
don 
Branutwein zur Denaturirung 
mit anderen Mitteln als Essig. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
Mit einer Anmeldung ist mindestens ein Hektoliter Alkohol zur Denaturirung zu stellen. Die Direkliobehörde kann 
allgemein, die Hebestelle und die Absertigungsbeamten können im Einzelfalle Ausnahmen zulassen. 
Die Spalten 1 bis 7 find vom Anmeldenden auszusüllen und unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben. 
Die Hebeslelle bat die in den Spalten 1 bis 7 gemachten Angaben zu prüfen, insbesondere auch darauf, ob die bean- 
tragte Art der Denalurirung zulässig ist, und, wenn hierbei Anstände sich nicht ergeben haben oder nachdem sie beseitigt 
worden sind, die Anmeldung in das Branntwein-Denaturirungsbuch einzutragen. 
Die Denaturirung darf sowohl in den Versandgefäßen als auch in besonderen Denaturirungsgesäßen vorgenommen 
werden. Vor der Denaturirung ist für jedes Gefäß die darin zu denaturirende Alkoholmenge festzustellen. Hat eine 
solche Feststellung bereits bei einer Vorabferligung stattgefunden und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter 
amtlichem Raumverschluß oder unter amtilicher Begleitung oder Verwahrung gestanden, so kann auf Antrag die noch- 
malige Feststellung der Alkobolmenge unierbleiben. 
Die zuzusetzende Menge des Denaturirungsmittels ist nach dem vorgeschriebenen Satze für jedes Gefäß, in welchem die 
Denaturirung erfolgen soll, einzeln zu berechnen und in der Art abzurunden, daß bei Thieröl für jedes angefangene 
zwanzigstel Liter ein volles zwanzigstel Liter, bei anderen flüssigen Mitteln für jedes angefangene halbe Liter ein 
volles halbes Liter und bei festen Mitteln für jedes angefangene zehntel Kilogramm ein volles zehntel Kilogramm 
angesetzt wird.
	        

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