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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Monograph

Persistent identifier:
heinemann_bestimm_preuss_gesetzgebung_1909
Title:
Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
Author:
Heinemann, D.
Place of publication:
Potsdam
Publisher:
A. Stein's Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

4 Abschnitt I. Anstellung 2c. 
gebracht, daß diese Pflicht aus den Augen gesetzt, über dergleichen Gegenstände, ohne amt- 
liche Beranlassung, mündliche und schriftliche Mirteilungen gemacht und solche selbst zur 
Publizität gebracht worden. Eine solche Verletzung der gesetzlichen Vorschriften ist nicht 
länger zu dulden; das Staatsministerium hat daher diese Mißbräuche abzustellen und zu 
veranlassen, daß die Departements-Chefs nicht nur ihren untergeordneten Behörden und 
Beamten die im Interesse des Dienstes unerläßliche Verschwiegenheit wiederholend und 
ernstlich einschärfen, sondern auch die geeigneten Anordnungen treffen, um die genaue Be- 
obachtung derselben zu sichern und die Propalation amtlicher Verhandlungen zu verhindern. 
Die Departementschefs haben auf die Befolgung dieser für die Beamten aller Kategorien 
geltenden Vorschrift mit Ernst und Sorgfalt zu halten, die Beamten, welche dieselbe ver- 
letzen, unnachsichtlich zur Verantwortung und Bestrafung zu ziehen und Mir anzuzeigen, 
damit sie, dem Befinden nach, neben der verwirkten Strafe, ohne Hension aus dem Dienste 
entfernt werden. Ich beauftrage das Staatsministerium, die gegenwärtige Order durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten. 
Rundverfügung der Min. der Finanzen u. des Innern vom 16. Dezember 1842 
(M. Bl. f. d. i. V. 1843 S. 2, Z. Bl. d. Abg. V. 1843 S. 86).5) 
Des Königs Mojestät haben bei einer vor einiger Zeit vorgekommenen Veranlassung 
zu befehlen geruht, daß dem höchst nachteiligen Schuldenmachen der Beamten fortwährend 
möglichst entgegengewirkt werden soll. — Der Königl. Regierung empfehlen wir daher, 
Sich dies angelegen sein zu lassen und bemerken zu dem Ende, daß es zur Erreichung des 
Zweckes besonders auch nötig ist, die Anstellung von Personen zu vermeiden, die schon mit 
bedeutenden Schulden belastet sind. — Der Herr Kriegsminister hat deshalb unterm 5. v. M. 
die Militärbehörden angewiesen, den Zivilbehörden über das Schuldenwesen der zum 
Zivildienst geeigneten Militärs die nötigen Notizen mitzuteilen und Individuen, welche 
durch unregelmäßigen Lebenswandel in Schulden geraten sind, den Zivilbehörden gar nicht 
zur Anstellung vorzuschlagen oder zu empfehlen. Da aber von dem Zeitpunkt der Ueber- 
weisung und Notierung an bis zu dem der Anstellung in der Regel eine geraume Zeit 
vergeht, so muß bei der Berufung von Anwärtern des stehenden Heeres deren Annahme 
zum Probedienst mit an die Bedingung geknüpft werden, daß sie auch jetzt keine bedeutenden 
Schulden haben. — Bei der Anstellung solcher Anwärter aber, die aus dem stehenden 
Hcere geschieden sind oder nicht in demselben gedient haben, wird man sich, wenn darüber, 
ob sie verschuldet sind, auf anderem Wege sichere Nachricht nicht zu erreichen ist, darauf 
beschränken müssen, von ihnen hierüber eine pflichtmäßige Erklärung schon bei der 
Prüfung') zu verlangen und, wenn diese befriedigend ausfällt, ihnen bemerklich zu machen, 
daß sie auf künftige Anstellung nicht zu rechnen haben, sofern sie bis dahin erhebliche 
Schulden machen sollten. Es gilt dies ganz besonders auch von den Supernumerarien 
und von den mit Anstellungsansprüchen versehenen Offizieren, welche letztere sich über- 
haupt, wie hier beiläufig bemerkt wird, vor oder bei der Prüfung über ihr Wohlverhalten 
im Militär durch Zeugnisse ihrer Vorgesetzten ausweisen müssen, bevor sie aufgezeichnet 
werden können. — Alle bedeutend verschuldeten Anwärter sind zurückzuweisen. Die An- 
stellung derjenigen dagegen, welche nur geringe Schulden haben, läßt sich nicht umgehen; 
sie sind jedoch vor der Anstellung zu vernehmen, wie sie dieselben zu berichtigen ge- 
denken, und es ist dahin zu sehen, daß sie dem gegebenen Versprechen nachkommen. — 
Sodann muß auch dem Schuldenmachen der Beamten überall durch Ermahnung zu 
einer sparsamen, dem Einkommen entsprechenden Lebensweise und durch sonstige an- 
gemessene Vorhaltungen entgegengewirkt, und dergleichen Ermahnungen und Warnungen 
müssen vorzüglich den neu Angestellten bei Gelegenheit ihrer Dienstein führung erteilt 
und wenn sich ergeben sollte, daß solche nicht beherzigt worden, wiederholt werden. Gegen 
unverbesserliche und leichtsinnige Schuldenmacher ist nach der ganzen Strenge des Gesetzes 
ernstlich einzuschreiten und ihre Entfernung aus dem Dienst einzuleiten. — Da aber 
besondere Unglücksfälle und andere ungewöhnliche Ereignisse Ausgaben mit sich führen 
können, zu deren Bestreitung Beamte entweder augenblicklich oder überhaupt nicht imstande 
sind, so ist denselben, wie auch seither zum Teil geschehen, mit Unterstützungen aus den 
dazu etatsmäßig ausgesetzten Fonds, oder nach Umständen auch mit mäßigen Vorschüssen, 
welche aber in der Regel in Jahresfrist aus der Besoldung wieder eingezogen werden 
müssen, zu Hilfe zu kommen. — Hiernach hat die Königl. Regierung zu verfahren und dem 
Schuldenmachen der Beamten auf alle Weise entgegenzuwirken. 
*) Von einem wörtl. Abdruck des Allerh. Erl. v. 24. Dezbr. 1836 (Wiese-Kübler II. S. 338) ist abgesehen. In 
diesem Erlasse ist festgesetzt, daß jeder Staatsbeamte, der sich des Lasters der Trunkenheit schuldig macht, im Wege 
der Disziplinaruntersuchung ohne Pension seines Dienstes entlassen werden soll, wenn ein Vorgesetzter und seine Mit- 
arbeiter auf ihren Amtseid versichern, daß er sich zu wiederholten Malen betrunken im Dienste habe betreten lassen, 
sowie auch, wenn durch die Aussage des Vorzesetzten auf seine Amtspflicht oder durch die eidliche Versicherung zweier 
unverwerflicher Zeugen dargetan wird, daß der Beamte zu wiederholten Malen auf der Straße oder an einem öffentlichen 
Orte im Zustand der Trunkenheit gesehen worden ist. 
**) In andern Fällen wird diese Erklärung vor der Vornahme der Vereidigung des Betreffenden verlangt.
	        

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