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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 286 — 
zugestanden sind, können diese nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde auch 
künftig gewährt werden. Dem Reichskanzler ist von den getroffenen Maßnahmen Kenntnis zu geben. 
Zu 812 des Gesetzes. 
g.12. 
Aufenthalts= Die näheren Bestimmungen wegen Gewährung von Räumen zum Aufenthalt und zur Uber- 
Wrckume und nachtung für die Steuerbeamten und von Wohnungen für die zur Beaufsichtigung der Fabrik 
ohnungen sür ständig angestellten Steuerbeamten sowie wegen Feststellung der hierfür zu zahlenden Vergütungen 
beamten. sind von der Direktivbehörde zu treffen. 
Bu § 13 des Gesetzes. 
13. 
Wagen und Es dürfen nur für steuer= und zollamtliche Ermittelungen überhaupt zugelassene Wagen 
Gewichte. benutzt werden. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Wagen und Gewichte nach näherer Be- 
stimmung der Steuerbehörde eichamtlich prüfen zu lassen. 
Zu § 15 des Gesetzes. 
14. . 
Neubau oder Die Baupläne über den beabsichtigter Neubau oder Umbau einer Zuckerfabrik sind dem 
Umbau von Hauptamte vorzulegen. Dieses prüft sie in Rücksicht auf die Sicherung des Steueraufkommens 
Zuckerfabrilen, und erwirkt demnächst die Entscheidung der Direktivbehörde darüber, ob die Ausführung nach dem 
Plane oder unter welchen Abänderungen sie zu genehmigen ist. 
Bevor die Entscheidung getroffen und dem Unternehmer bekannt gegeben, auch gegebenenfalls 
der Bauplan dem Verlangen der Direktivbehörde gemäß geändert ist, darf mit der Ausführung 
des Baues nicht begonnen werden. 
Auf Umbauten, welche nicht die im § 8 unter Au des Gesetzes bezeichneten Räume oder 
die Umfriedigung der Fabrikanlage betreffen, finden die vorstehenden Bestimmungen keine 
Anwendung. 
Zu 8§88§ 16 bis 23 des chesetzes. 
8 16. 
Anzeigen in Die in den 88 16 bis 23 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen usw. sind der Hebestelle 
bezug auf Räume, einzureichen. . . 
GZIFWIHJW Bei der Anzeige einer Betriebsunterbrechung ist deren voraussichtliche Dauer anzugeben. 
16. 
Die Muster zur Nachweisung der Fabrikräume werden von der obersten Landesfinanz- 
behörde vorgeschrieben. 
17. . 
Von der Anmeldung feststehender Geräte sowie der Führung von Geräteverzeichnissen 
ist abzusehen. 
8 18. 
Die Anzeige von der Bestellung eines Betriebsleiters muß auch den Tag des Beginns 
seiner Tätigkeit angeben und vor diesem Tage der Hebestelle eingereicht werden. Die Anzeige ist 
von dem Betriebsleiter mit zu unterzeichnen. 
6 19. 
Die Beschreibung des bei der Zuckergewinnung angewandten Verfahrens soll den Steuer- 
beamten einen Anhalt für die Beaufsichtigung des Betriebs gewähren. Sie muß die einzelnen 
Hauptabschnitte der Herstellung angeben und das in jedem von ihnen stattfindende Verfahren 
näher kennzeichnen, so daß sich ergibt, in welcher Weise der gesamte Betrieb verläuft und welche 
Arten von Erzeugnissen hergestellt werden. Wenn in bezug auf die herzustellenden Erzeugnisse 
je nach Umständen ein Wechsel beabsichtigt wird (z. B. wenn in einer Rohzuckerfabrik neben dem
	        

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