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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Volume count:
31
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Allgemeine Verwaltungssachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Versicherungswesen.
  • 4. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Allerhöchster Erlaß, betreffend die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten.
  • Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten.
  • 5. Zoll- und Steuerwesen.
  • 6. Polizeiwesen.
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 64 — 
III. Oberaufsicht. 
§ 3. 
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung der den Wohnungsinhabern obliegenden 
Verpflichtungen zu überwachen, von dem Zustande der Dienstwohnungen sowohl während der Benutzung 
seitens der Inhaber, als auch während der Übergangsfrist zwischen der Rücknahme und der Übergabe 
durch ihre Verwaltungsbeamten oder Fachleute Kenntnis zu nehmen und bei Wahrnehmung von =Ver 
stößen und Mängeln Abhülfe anzuordnen. 
Diese Vorschrift gilt für die im Auslande gelegenen Dienstwohnungen nur insoweit, als durch 
ihre Ausführung nicht unverhältnismäßige Unkosten entstehen. 
§ 4. 
Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der Dienstwohnungen nebst Zubehör sind 
nur unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde und unter Berichtigung des Bestandsverzeichnisses 
§§ 5 ff.) statthaft. 
Die Aufsichtsbehörde hat bei Genehmigung des Gesuchs zu bestimmen, ob bei der Rückgewähr 
der frühere Zustand wieder herzustellen oder die Abänderung beizubehalten sowie ob und welcher 
Beitrag zu den Herstellungskosten aus Reichsmitteln zu leisten ist. 
Zu jeder Belastung der Reichskasse mit Ausgaben, die mehr oder weniger nur den jeweiligen 
Interessen des einzelnen Wohnungsinhabers und nicht der Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses 
dienen, ist die Genehmigung der obersten Reichsbehörde einzuholen, welche, wenn es sich um einen 
Beitrag von mehr als 1000 Mark handelt, mit der Reichsfinanzverwaltung ins Benehmen zu treten hat. 
IV. Bestandsverzeichnis. 
 § 5. 
Über jede Dienstwohnung nebst Zubehör muß ein vollständiges und übersichtliches, geeigneten= 
falls mit einem Grundplan oder doch mit einer Handzeichnung zu versehendes Verzeichnis in zwei 
gleichlautenden Ausfertigungen angelegt und durch Nachtragung aller während der Benutzungszeit 
genehmigten Abänderungen vervollständigt werden, so daß das Verzeichnis stets den zeitigen Stand 
der Wohnungen erkennen läßt und eine ausreichende Grundlage für die Rückgewähr bildet. 
Die eine Ausfertigung ist durch die Aufsichtsbehörde (§ 3), die andere durch den Wohnungs= 
inhaber aufzubewahren. 
§ 6. 
Das Verzeichnis muß enthalten: 
 Zahl, Maß und Ausstattung der Räume; 
2. die Bezeichnung der etwaigen Repräsentationsräume und ihre Ausstattung; 
3. die auf der Wohnung oder dem Dienstgrundstücke haftenden Lasten und Besitzein= 
4. 
1. 
schränkungen; . 
bei Dienstwohnungen mit Garten oder Ackernutzung die Angabe des Flächeninhalts und 
die Beschreibung der Grenzen, Bewehrungen und dergleichen gegen die Nachbargrundstücke 
sowie einen Vermerk darüber, ob und welche Vergütung der Wohnungsinhaber für die 
Nutzung der Ländereien zu entrichten hat. 
Im übrigen bestimmt die Einrichtung des Verzeichnisses in Form und Inhalt sich nach den 
besonderen Verhältnissen der Dienstwohnung und den etwa weitergehenden Vorschriften der einzelnen 
Verwaltungen. 
§ 7. 
Der Wohnungsinhaber darf in der von ihm aufzubewahrenden Ausfertigung des Verzeichnisses 
eigenmächtig keine Eintragung vornehmen. Die Nachtragung der Abänderungen erfolgt in beiden Aus= 
fertigungen gleichlautend auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. Etwaige Mängel des Verzeichnisses 
sind bei der im § 3 erwähnten Prüfung sowie bei der Übergabe und Rücknahme der Dienstwohnung 
zu berichtigen. 
Neben der im § 3 erwähnten allgemeinen Prüfung des Zustandes der Dienstwohnung ist das 
Verzeichnis sowohl bei der Übergabe und Rücknahme der Dienstwohnung als auch während der Be= 
nutzung seitens des Inhabers der Regel nach alljährlich einmal einer Prüfung zu unterziehen, die sich
	        

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