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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Volume count:
31
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Allgemeine Verwaltungssachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Versicherungswesen.
  • 4. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Allerhöchster Erlaß, betreffend die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten.
  • Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten.
  • 5. Zoll- und Steuerwesen.
  • 6. Polizeiwesen.
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 71 — 
§ 22. 
Tagegeld-Empfänger sind von der Entrichtung der Vergütung freizulassen. 
Beamte (mit Einschluß der Militäranwärter), welchen die einstweilige Verwaltung einer Dienst= 
stelle übertragen und hierbei die mit der Stelle verbundene Dienstwohnung angewiesen worden ist, 
können für die Dauer dieses Verhältnisses durch die Aufsichtsbehörde von der Leistung der Vergütung 
entbunden werden. § 23  
Für die Benutzung von Gärten, welche nach der von der obersten Reichsbehörde zu treffenden 
Entscheidung als Zubehör der Dienstwohnung anzusehen sind, ist eine Vergütung an die Reichskasse 
nicht zu entrichten. 
VIII. Dienstwohnungen mit Repräsentationsräumen. 
 § 24. 
Geräte und Ausstattungsgegenstände, welche auf Kosten des Reichs für die Repräsentations= 
räume einer Dienstwohnung beschafft und bei diesen im Bestandsverzeichnisse (§ 6 Ziff. 2) eingetragen 
sind, dürfen von dem Wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. Die Kosten 
für Instandhaltung und im Falle der Abnutzung für ersatzweise Erneuerung derartiger Geräte und 
Ausstattungsgegenstände trägt das Reich. 
§  25. 
Bei Dienstwohnungen mit Repräsentationsräumen werden in letzteren sämtliche für Wieder= 
herstellung oder Erneuerung der Wand= und Deckenflächen, mögen sie getüncht, gefärbt, gemalt, 
tapeziert oder mit plastischer Bekleidung ausgestattet sein, erforderlichen Ausgaben, desgleichen die 
Kosten für Unterhaltung und Erneuerung des Anstrichs der inneren Türen und Fenster, der Wand= 
täfelungen, hölzernen Verschläge und Wandschränke sowie für Beschaffung und Unterhaltung von Klingel= 
leitungen und ähnlichen Vorrichtungen von der Reichskasse getragen. 
§ 26. 
Gehört zu Dienstwohnungen, deren Inhabern eine Repräsentation obliegt, ein Garten, so fällt 
seine Unterhaltung der Reichskasse zur Last. Welche Dienstwohnungen hierher zu rechnen sind, wird 
durch die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung bestimmt. Die 
Unterhaltungskosten der Gärten sind zu veranschlagen und in den Kassenetats getrennt auszubringen. 
Die Beschaffung und Unterhaltung von Gartenmöbeln und gerätschaften ist Sache des In= 
habers der Dienstwohnung, desgleichen die Beschaffung und Unterhaltung von Markisen und von 
sonstigen. zum Schutze gegen die Witterung dienenden Vorrichtungen an Gartenveranden und Garten= 
häusern. 
IX. Dienstwohnungen in gemieteten Räumen. 
§ 27. 
Auf Dienstwohnungen, welche vom Reich angemietet sind, finden diese Vorschriften nur insoweit 
Anwendung, als die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene 
Mietsvertrag es gestatten. 
Inbetreff der Instandhaltung usw. der Dienstwohnungen dürfen durch den Mietsvertrag dem 
Vermieter zu Gunsten der Dienstwohnungsinhaber keine Verpflichtungen auferlegt werden, welche über 
das Maß der vom Reiche hinsichtlich der Dienstwohnungen in reichseigenen Gebäuden übernommenen 
Leistungen (§§ 16, 18) hinausgehen. 
Sind hingegen von der Behörde in dem Mietsvertrage besondere Verpflichtungen hinsichtlich 
der Unterhaltung der Räume oder ihrer Zubehörungen übernommen, so hat der Wohnungsinhaber für 
Erfüllung solcher Verabredungen in der Regel nur insoweit aufzukommen, als Verpflichtungen gleicher 
Art den Inhaber einer Dienstwohnung in einem Reichsgebäude treffen würden, während alle weiter= 
gehenden Verpflichtungen dem Reiche zur Last fallen. 
Die nähere Festsetzung hierüber bleibt im Einzelfalle der obersten Reichsbehörde vorbehalten. 
§ 28. 
Bei Dienstwohnungen in angemieteten Räumen darf die Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses 
(§ 5) unterbleiben, sofern der Mietsvertrag die erforderlichen Angaben in ausreichender Übersichtlich= 
keit enthält. 
13*
	        

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