Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung im Jahre 1907, nebst den nachstehend veröffentlichten Bestimmungen und zugehörigen Mustern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bestimmungen, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung auf Grund des Reichsgesetzes vom 25. März 1907.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Drucksache Nr. X. III. Gewerbliche Betriebsstatistik.
Volume count:
X
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Tabelle 8. Arbeitsmaschinen nach ihrer Verwendung in den einzelnen Gewerben.
Volume count:
X 8
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • 1. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Marine und Schiffahrt.
  • 3. Bank-Wesen.
  • 4. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Vertrag über die Einrichtung und die Unterhaltung von Postdampferverbindungen mit Afrika.
  • Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • 5. Militär-Wesen.
  • 6. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 486 — 
Artikel 8. 
Jede Verspätung in der Abgangs= oder der Ankunftszeit an den Anfangs= und Endpunkten der 
Haupt= und der Zwischenlinie wird, sofern sie nicht erwiesenermaßen durch einen Umstand, welcher bei 
Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspätete Zuführung der Post 
verursacht ist, mit einer Strafe von 30 (dreißig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerecht- 
fertigten Verspätung von über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sich die Strafe von 
der dreizehnten Stunde ab auf das Doppelte. — 
Diese Strafbeträge können verdoppelt werden, wenn eine derartige Verzögerung in der Abfahrt 
durch Verladung von Gütern herbeigeführt worden ist. . .- 
Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen bis zu gleicher Höhe auch für Verspätungen der Abfahrt 
an den Zwischenhäfen festzusetzen. 
Die in diesem und dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen Strafen sollen in keinem Falle die 
Höhe der Vergütung übersteigen, welche auf die betreffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 36 
bestimmten Satzes für die Seemeile entfallen würde. 
Zur Prüfung der planmäßigen Ausführung der Fahrten ist nach dem jedesmaligen Wiederein- 
treffen eines Dampfers am Anfangspunkte der Reise ein alle erforderlichen Angaben enthaltender be- 
glaubigter Auszug aus dem Schiffstagebuch an den Reichskanzler einzureichen. Letzterer ist berechtigt, 
die bezeichnete Prüfung auch in anderer Weise ausüben zu lassen. Sollte aus dem Umstande, daß die 
Dampfer nicht zur fahrplanmäßigen Zeit abgehen, die Nothwendigkeit eintreten, die Post auf einem 
anderen Wege zu befördern, so hat der Unternehmer in allen Fällen die baaren Auslagen zu ersetzen, 
welche durch diese Beförderung entstehen. 
Artikel 9. 
Der Unternehmer hat zur Ausführung der im Artikel 1 bezeichneten Fahrten Dampfer in einer 
den Anforderungen des Reichskanzlers genügenden Zahl einzustellen und zu unterhalten. 
Von diesen Dampfern sind neu zu erbauen und spätestens einzustellen: 
a) in die Hauptlinie « 
1 Dampfer am 1. April 1901, 
2 * = 1. * 1902, 
2 - = 1. = 1904;: 
b) in die Zwischenlinie 
2 Dampfer am 1. April 1901, 
2 = 7 1. * 1908. 
Die in die Fahrt eingestellten Dampfer dürfen ohne Genehmigung des Reichskanzlers zu Fahrten 
auf anderen als den im Vertrage bezeichneten Linien nicht verwendet werden. 
Artikel 10. 
Der Bruttoraumgehalt der neu einzustellenden Dampfer, soweit sie zur dauernden Verwendung 
auf den Linien bestimmt sind, soll wenigstens betragen: 
5.000 Registertons für die Hauptlinie, 
2 400 Registertons für die Zwischenlinie. 
Artikel 11. 
Sämmtliche in die Linien einzustellenden Dampfer dürfen in ihrer Bauart und Einrichtung, 
namentlich in Bezug auf Sicherheit und Bequemlichkeit für die Reisenden, sowie hinsichtlich der Ver- 
pflegung den auf denselben Linien laufenden Postdampfern anderer Nationen nicht nachstehen und müssen 
insbesondere den nachstehenden Anforderungen entsprechen. 
Die Dampfer sollen, abgesehen von den für die Schiffsbesatzung und den zur Aufnahme der Post 
und deren etwaigen Begleiler bestimmten Räumlichkeiten, Einrichtungen zur Beförderung von Reisenden 
dreier verschiedener Klassen haben. 
Die Räume müssen mit allen für die Reisenden nothwendigen Gegenständen ausgerüstet sein. In 
den Räumlichkeiten der dritten Klasse sind Schlafeinrichtungen, bestehend aus Matratze und Kopfkissen, 
in genügender Anzahl herzurichten. Für einzeln reisende Personen weiblichen Geschlechts sind besondere 
Abtheilungen herzurichten, welche verschließbar sein müssen. 5
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment