Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1918
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 29.
Bandzählung:
29
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Muster 8. (Ausführungsbestimmungen § 33) Lieferungsanzeige.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • short_title_page
  • Leerseite
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • A. Für die Provinz Hannover.
  • B. Für die Hohenzollernschen Lande.
  • C. Die Stadt Berlin.
  • D. Für die Provinz Posen.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Volltext

Sondervorschriften der Verwaltungsorganisation. (§. 93.) 595 
8. 93. 
X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landes- 
teilen der Monarchie. 
Die dargelegte Organisation der Provinzial= beziehungsweise Bezirksverwaltung er- 
fährt für einzelne Landesteile mehr oder minder weitgehende Modifikationen. Derartige 
Sondervorschriften bestehen A. für die Prorinz Hannover, B. für die Hohenzollern-= 
schen Lande, C. für die Stadt Berlin, D. für die Provinz Posen. Sie beruhen 
für Hannover auf einer — jetzt nur mehr geringfügigen — Beibehaltung historischer 
Eigentümlichkeiten, bei den Hohenzollernschen Landen auf der vom übrigen Staatsgebiet 
getrennten Lage, bei der Stadt Berlin auf den besonderen Verhältnissen der zur Riesen- 
größe angewachsenen Haupt= und Residenzstadt, bei der Provinz Posen auf der dem 
preußisch-deutschen Nationalstaat widerstrebenden fremdsprachigen undeutschen Bevölkerung. 
Diese Sondervorschriften sind im einzelnen folgende: 
A. Für die Provinz Hannover.1 
I. Durch das Edikt v. 12. Okt. 1822 über die Bildung der Staatsverwaltung 
war die Aufhebung der bis dahin bestandenen vier Provinzialregierungen zu Hannover, 
Stade, Osnabrück und Aurich und an deren Stelle die Errichtung von sechs Landdrosteien 
zu Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück und Aurich angeordnet worden, 
deren Wirkungskreis sich jedoch nicht mit auf den Harz erstreckte, für welchen vielmehr 
die vorhandenen besonderen Behörden bestehen blieben. Ihr Geschäftskreis umfaßte die 
gesamte Regiminal= und Polizeiverwaltung in höherer Instanz, mit Ausnahme der Kon- 
sistorialsachen, sowie einen Teil der Domänenverwaltung. Ihr Wirkungskreis und ihre 
Einrichtung, sowie ihr Geschäftsbetrieb wurden anderweitig geregelt durch die Landdrostei- 
ordnung v. 25. Sept. 1852.3 Von den sechs Landdrosteien umfaßten a) die Landdrostei 
zu Hannover das Fürstentum Kalenberg und die Grafschaften Hoya und Diepholz; 
b) die Landdrostei zu Hildesheim die Fürstentümer Hildesheim, Göttingen und Gruben- 
hagen, mit Ausschluß des Harzes, welcher der durch die Verordnung v. 9. Aug. 1850“" 
neu organisierten Berghauptmannschaft zu Klausthal untergeben blieb; c) die Landdrostei 
zu Lüneburg das Fürstentum Lüneburg mit Einschluß des bei Hannover gebliebenen 
Teiles des Herzogtums Lauenburg; d) die Landdrostei zu Stade das Herzogtum Bremen 
und Verden und das Land Hadeln; e) die Landdrostei zu Osnabrück das Fürstentum 
Osnabrück, die Grafschaft Lingen, die Kreise Meppen und Emsbüren und die Grafschaft 
Bentheim, und 1) die Landdrostei zu Aurich das Fürstentum Ostfriesland und das Ge- 
richt Papenburg. Nach der Einverleibung des Königreichs Hannover in den Preußischen 
Staat ist indes durch die Verordnung v. 9. Nov. 1867“, unter Aufhebung der Ver- 
ordnung v. 9. Aug. 1850, betreffend die Organisation der oberen Harzverwaltung, die 
Berghauptmannschaft zu Klausthal aufgehoben und es sind die danach dem bisherigen 
Berghauptmann zuständig gewesenen Geschäfte zunächst einem besonderen Beamten über- 
tragen, sodann aber durch Allerhöchsten Erlaß v. 17. Juni 18687 bestimmt worden, daß 
dieselben auf die Landdrostei zu Hildesheim übergehen und daß der Bezirk der Berghaupt- 
mannschaft zu Klausthal mit dem Bezirke der Landdrostei Hildesheim vereinigt werde. 
  
1 Über die frühere Organisation der Regie- 
rungs= und Verwaltungsbehörden in dem vor- 
maligen Königreiche Hannover vgl. Grefe, Han- 
S. für Hannover 1830, Abt. I, S. 239), abge- 
sehen von Handlungs= und Schiffahrtsangelegen- 
heiten, der Landdrostei zu Osnabrück untergeben 
novers Recht, 3. Aufl., Bd. I, §§. 89—92, S. worden. 
221 ff. * G. S. 1867, S. 1873. 
7 G. S. 1868, S. 671. 
1 G. S. für Hannover 1822, Abt. I, S. 367. 
2 G. S. für Hannover 1852, Abt. 1, S 
4 Ebendas. 1850, Abt. I, S. 159. 
. 347. Durch die Verordnung v. 9. Nov. 1867 ist 
das bisherige Bergamt zu Klausthal zum „Ober- 
5 Dieses letztere ist indes, zufolge einer Mi- 
nisterialbekanntmachung v. 22. Nov. 1830 (G. 
  
bergamte“ für die Provinz Hannover bestellt 
vgl. oben, S. 199, 501) und zugleich bestimmt 
38“
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.