Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register H
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Haftung Dritter (aus strafbaren Handlungen). Von Professor Dr. E. Beling, München.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Hafen (Seehafen). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Haft. siehe Verhaftung, Gefängniswesen.
  • Haftpflicht. siehe Eisenbahnen Band I S. 697-700.
  • Haftpflichtversicherung. siehe Versicherung.
  • Haftung Dritter (aus strafbaren Handlungen). Von Professor Dr. E. Beling, München.
  • Hagelversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der kgl. Versicherungskammer, München.
  • Haltekinder. siehe Ziehkinder.
  • Hamburg (Freie und Hansestadt). Von Rechtsanwalt Dr. Geert Seelig, Hamburg.
  • Handel (verwaltungsrechtlich). Von Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
  • Handelsgremien (Bayern). siehe S. 350 Ziffer 2.
  • Handelskammern (Handelsvertretungen). Von Professor Dr. Behrend, an der Handelshochschule Mannheim.
  • Handelsstatistik. Von Finanzpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Handelsunterricht. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen S. 273, 281.
  • Handelsverträge. Vom Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
  • Handlungsreisende. siehe Gewerbepolizei S. 242, Handel S. 334/35.
  • Handwerk. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Handwerkskammer. Von demselben.
  • Häusersteuer. siehe Gebäudesteuer.
  • Hausierhandel. siehe Handel, S. 334, Gewerbepolizei S. 241, Wandergewerbe.
  • Hausarbeit. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin. siehe Nachtrag S. 939.
  • Hausindustrie. siehe am Schlusse des Bandes.
  • Hausgesetze. Autonomie, Adel, Landesherr, Ebenbürtigkeit.
  • Hausminister. siehe Landesherr, Ministerium.
  • Hebammen. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Heer. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Heilige Sachen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Heilpersonal, niederes (ärztliches Hilfspersonal). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W..
  • Heimatrecht (Bayern). Von Professor Dr. Max von Seydel, München; ergänzt von Ministerialrat Dr. Josef von Graßmann, im Verkehrsministerium, München.
  • Heimatschein. siehe Staatsangehörigkeit, Heimatrecht § 8.
  • Helgoland. Von Regierungsassessor Dr. Max von Bahrfeldt, Helgoland.
  • Heroldsamt. siehe Adel Band I, S. 63.
  • Herrenhaus. siehe Landtag § 3.
  • Herrenlose Sachen (als Staatseinnahmen). Von Professor Dr. Georg von Mayr, Unterstaatssekretär, München; ergänzt von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • Hessen (Großherzogtum). Von Professor Dr. W. van Calker, Gießen.
  • Hilfskassen (Krankenversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Hinterbliebene. siehe Witwen- und Waisenpension, Invalidenversicherung.
  • Hinterlegungswesen.
  • Hochschulen. siehe Universitäten, Technische Hochschulen, Bergwesen, Forstwesen, Gewerblicher Unterricht, Landwirtschaft, Unterricht, Tierärzte, Akademien.
  • Hochwassergefahr (Schutz). siehe Deichwesen I 551, Gewässer II 232, Vorflut.
  • Höferecht. siehe Kolonisation (innere).
  • Hohenzollernsche Lande. Von Regierungspräsident Graf Brühl, Sigmaringen.
  • Hundesteuer. siehe Luxussteuer.
  • Hygiene. siehe Gesundheitswesen.
  • Hypothekenbanken. Von Landrichter Dr. Sontag, Berlin.
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Haftung Dritter (Umfang) 
311 
  
4. 78 8 11II, Preuß. Feld- und ForstpolGß v. 
1. 4. 80 8 6, Preuß. JagdO v. 15. 7. O7 8 80), 
oder der Nachweis, daß er nicht imstande war, 
den Frevel zu verhindern (so bayr. ForstG v. 
28. 3. 52 a 69 II), oder der Nachweis, daß ihn 
ein Verschulden nicht trifft 'so Württ. Wirtsch.= 
Abg G v. 4. 7. 00 a 26, Württ. Bier St G v. 4. 7. 00 
à 54, Württ. Erbsch StG v. 26. 12. 99 a 34). 
Die letztgenannte Gruppe von Gesetzen unter- 
scheidet sich von der vorhergehenden äußerlich 
dadurch, daß das materiellrechtliche Erfordernis 
des Verschuldens des Haftbaren einesteils gar 
nicht erwähnt, andernteils aber in vollem Umfang 
und nicht bloß bei Zutreffen bestimmter Voraus- 
setzungen präsumiert wird. Der Sache nach rücken 
aber (abgesehen von dem zweiten Unterschiede, 
der natürlich erheblich bleibt) beide Gruppen 
nahe zusammen. Denun die rein prozessuale Be- 
stimmung, daß der Nachweis des Nichtwissens 
pp. die Freisprechung von der H. zur Folge habe, 
hat nur dann Sinn, wenn materiellrechtlich das 
MWissen pp. Voraussetzung der H. ist: sic ergänzt 
nur diesen materiellrechtlichen Satz durch den 
prozessualen, daß das Vorhandengewesensein des 
Missens pp. bis zum Beweise des Gegenteils an- 
genommen und als Urteilsgrundlage verwertet 
werden solle. Verschieden innerhalb der letzten 
Gruppe ist nur Art und Maß des erforderlichen 
Verschuldens. 
Teils ist irgend ein Verschulden genügend 
und durch Präsumtion gedeckt, sodaß prozessual nur 
der volle Exkulpationsgegenbeweis frei macht (so 
in den angeführten bayrischen und württembergi- 
schen Gesetzen). 
Teils ist erforderlich und durch Präsumtion ge- 
deckt, daß der Haftbarc um die Begehung der Tat 
gewußt hat und imstande gewesen ist, sie zu ver- 
hindern, sodaß die H. schon dann entfällt, wenn 
entweder das „Wissen“ oder das „Verhindern- 
können“" widerlegt wird. So in den ange führten 
Preußischen Rechtsquellen (die Schwierig- 
keiten, die Vaillant 30 hier sinden will, sind 
m. E. nicht vorhanden). Aber auch die ange führ- 
ten Reichsgesetze gehören hierher. Sie stellen 
zwar scheinbar nur auf das Missen des Haftbaren 
um die Tatbegehung ab. Aber solches Wissen für 
sich allein kann bei rationeller Gesetzesauslegung 
nicht als erheblich in Betracht kommen (man 
denke an den Fall, daß der Haftbarc infolge von 
Krankheit oder von zu großer Entfernung die 
Rolle eines passiven Zuschauers spielen mußte); 
wenn das Requisit überhaupt Sinn haben soll, 
so muß es notwendig in das wissentlich und willent- 
lich Nichtverhindern übergeführt werden. 
Daß es sich hier überall um Schuldprä- 
sumtionen handelt, ist die herrschende Auf- 
fassung. (Sie ist bestritten worden von Oetker. Er 
unterstellt dem Gesetz den Gedanken, daß es schon 
  
  
  
So gehören sämtliche Fälle, in denen nicht das 
Verschuldungsmoment im Gesetz ganz unerwähnt 
bleibt (also die Fälle unter c 6), zusammen, inso- 
fern irgend ein Verschulden des Haftbaren Be- 
dingung für den Eintritt der H. ist, und sie scheiden 
sich nur einmal nach Art und Maß des erforder- 
lichen Verschuldens, sodann prozessual danach, ob 
und eventuell inwieweit das Verschulden unter 
eine Rechtsvermutung gestellt ist. 
4) Durch alle, eine H. anordnenden Bestim- 
mungen leuchtet der Gedanke hindurch, daß das 
haftungbegründende Delikt möglicherweise für den 
Haftbaren profitabel war. Doch ist dies 
regelmäßig nicht zur Voraussetzung der H. in 
concreto erhoben, vielmehr die H. pure im Gesetz 
ausgesprochen, sodaß die Frage, ob im konkreten 
Falle die Deliktsbegehung dem Haftbaren einen 
Vorteil brachte, unerhoben bleibt. Abweichend 
bayr. Pol StGB à 122 II (H. der Eltern usw. für 
Feldfrevel der Kinder usw. nur, wenn sie „zu 
ihrem Vortceil gereichen"). 
2. Anlangend den Umfang der Haf- 
tung, so handelt es sich überall darum, daß der 
Haftbare für die von dem Täter verwirkte Geld- 
strafe haftet. Zu dieser treten nach zahlreichen 
Gesetzen die gegen den Täter aufsgelaufenen 
Prozeßklosten hinzu. 
So nach Vzz6G 153; Salzabg G# v.#1867 17; Statist G 
v 1879 1 17; Tabak StG v. 16. 7. 79 1 43; Zigarett St Gv. 
3. 6. 06 1 21; Schaumwein St v. 9. 5. 02 1 20; Preuß. 
ForstdiebstG v. 15. 4. 78 1 11; Preuß. Feld- und Forst- 
polG v. 1. 4. 80 15; Preuß. G betr. die Rheinschifsahrts= 
gerichte v. B. 3. 79 #1 13; Preuß. Jagd O v. 15. 7. 07 #80; 
Bayr. Forst G v. 28. 3. 52 a 69; Württ. Weidec# v. 27. 3. 73 
a 85; Württ. Forst Stire v. 2. 9. 79 a 18; Württ. Sportel G 
v. 16. B. 11 a 15 V; Württ. Wandergew St# v. 15. 12. 99 
(8. 8. 03) a 26; Württ. Wirtsch Abg Gv. 4. 7. 00 a 26; Württ. 
Bier St G v. 4. 7. 00 a 54. 
Aber auch wo von H. für die Prozeßkosten im Ge- 
setz keine Rede ist, wird man kaum analoger Anwen- 
dung ausweichen können (so auch Pötsch S 102). 
Im Landesrecht wird außerdem öfter die H. 
auf den „Wertsersatz“ oder die „Ent- 
schädigung“ erstreckt, die der Täter dem Ge- 
schädigten infolge der Tat zu leisten hat. 
So Preuß. Forstdiebst'# v. 15. 4. 78 f11; Preuß. Feld- 
und Forstpol G v. 1. 1. N0 6+ 5; Bayr. Forst G v. 28. 3. 52 
a 18; Bayr. Pol StEo B a 122 II; Württ. Weide G v. 26. 
3. 73 a R5; Württ. Forst Str#z v. 2. 9. 79 a 18. Ueber die 
H. auf Zollgefälle und Steuern s. oben S 309 Ziff. 3 
und unten S 322 f. 
3. Das Rangverhältnis der H. zu der 
den cigentlich Schuldigen trefsenden Rechtsfolge 
ist verschieden. 
a) Weitaus in den meisten Fällen tritt die H. 
subsidiär hinter die von dem Täter verwirkte 
bei möglicher Schuld haften lassen wolle. Aber, 
die „mögliche“ Schuld ist nichts anderes, als die 
bekannte beweisrechtliche Situation des 
non liquet, und deren Gleichstellung mit 
dem Erwiesensein bildet eben den Inhalt der 
Präsumtionen. Wenn Oetker ferner „die In- 
kongruenz des „Gegenbeweisthemas“ mit der 
vermeintlich präsumierten Tatsache“ betont, so ist 
sie, wo sie sich mit grammatischer Interpretation er- 
geben würde, nach allgemeinen Auslegungsgrund- 
sätzen durch rationelle Auslegung zu überwinden.) 
Rechtsfolge zurück, so daß sic nur zu deren Ersatz 
bestimmt ist: Subsidiarhaftung oder 
Nachhaftung. Sie ist in diesen Fällen also 
nur bedingt vorhanden. Und zwar lautet die 
Bedingung, durch deren Eintritt die H. purifiziert 
wird, teils auf „Unvermögen“" oder „Zahlungs- 
unfähigkeit“ des Täters schlechthin (so: Zigarett- 
Ste#v. 3. 6. 06 521, Schaumwein St v. 9. 5.02 
§5d20, Preuß. Forstdiebst G v. 15. 4. 78 3 M, Preuß. 
Feld= und ForstpolG v. 1. 4. 80 # 5, Preuß. 
Fischereich v. 30. 5. 74 # 52, Preuß. Jagd O v. 
15. 7. 07 § 80); teils auf „Nichtbeitreiblichkeit“, 
zum Teil mit dem Zusatz „wegen Unvermögens“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment