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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register H
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Hinterlegungswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Bayern.Von Reichsgerichtsrat Gottfried Schmitt, Leipzig.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Hafen (Seehafen). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Haft. siehe Verhaftung, Gefängniswesen.
  • Haftpflicht. siehe Eisenbahnen Band I S. 697-700.
  • Haftpflichtversicherung. siehe Versicherung.
  • Haftung Dritter (aus strafbaren Handlungen). Von Professor Dr. E. Beling, München.
  • Hagelversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der kgl. Versicherungskammer, München.
  • Haltekinder. siehe Ziehkinder.
  • Hamburg (Freie und Hansestadt). Von Rechtsanwalt Dr. Geert Seelig, Hamburg.
  • Handel (verwaltungsrechtlich). Von Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
  • Handelsgremien (Bayern). siehe S. 350 Ziffer 2.
  • Handelskammern (Handelsvertretungen). Von Professor Dr. Behrend, an der Handelshochschule Mannheim.
  • Handelsstatistik. Von Finanzpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Handelsunterricht. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen S. 273, 281.
  • Handelsverträge. Vom Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
  • Handlungsreisende. siehe Gewerbepolizei S. 242, Handel S. 334/35.
  • Handwerk. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Handwerkskammer. Von demselben.
  • Häusersteuer. siehe Gebäudesteuer.
  • Hausierhandel. siehe Handel, S. 334, Gewerbepolizei S. 241, Wandergewerbe.
  • Hausarbeit. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin. siehe Nachtrag S. 939.
  • Hausindustrie. siehe am Schlusse des Bandes.
  • Hausgesetze. Autonomie, Adel, Landesherr, Ebenbürtigkeit.
  • Hausminister. siehe Landesherr, Ministerium.
  • Hebammen. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Heer. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Heilige Sachen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Heilpersonal, niederes (ärztliches Hilfspersonal). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W..
  • Heimatrecht (Bayern). Von Professor Dr. Max von Seydel, München; ergänzt von Ministerialrat Dr. Josef von Graßmann, im Verkehrsministerium, München.
  • Heimatschein. siehe Staatsangehörigkeit, Heimatrecht § 8.
  • Helgoland. Von Regierungsassessor Dr. Max von Bahrfeldt, Helgoland.
  • Heroldsamt. siehe Adel Band I, S. 63.
  • Herrenhaus. siehe Landtag § 3.
  • Herrenlose Sachen (als Staatseinnahmen). Von Professor Dr. Georg von Mayr, Unterstaatssekretär, München; ergänzt von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • Hessen (Großherzogtum). Von Professor Dr. W. van Calker, Gießen.
  • Hilfskassen (Krankenversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Hinterbliebene. siehe Witwen- und Waisenpension, Invalidenversicherung.
  • Hinterlegungswesen.
  • I. Preußen. Vgl. im Nachtrag.
  • II. Bayern.Von Reichsgerichtsrat Gottfried Schmitt, Leipzig.
  • III. Sachsen. Von Geh. Finanzrat Dr. Kloß, vortragender Rat im Finanzministerium, Dresden.
  • IV. Württemberg. Von Regierungsrat Dr. Hofacker, Stuttgart.
  • V. Baden. Von Oberlandesgerichtspräsident Dr. Dorner, Karlsruhe i. B.
  • VI. Hessen. Von Geh. Justizrat Dr. Artur B. Schmidt, Tübingen.
  • VII. Elsaß-Lothringen. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • VIII. Schutzgebiete. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Hochschulen. siehe Universitäten, Technische Hochschulen, Bergwesen, Forstwesen, Gewerblicher Unterricht, Landwirtschaft, Unterricht, Tierärzte, Akademien.
  • Hochwassergefahr (Schutz). siehe Deichwesen I 551, Gewässer II 232, Vorflut.
  • Höferecht. siehe Kolonisation (innere).
  • Hohenzollernsche Lande. Von Regierungspräsident Graf Brühl, Sigmaringen.
  • Hundesteuer. siehe Luxussteuer.
  • Hygiene. siehe Gesundheitswesen.
  • Hypothekenbanken. Von Landrichter Dr. Sontag, Berlin.
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
410 
Hinterlegungswesen (III. Sachsen, IV. Württemberg) 
  
um so mehr Beachtung, als es sich dabei um einen 
außerordentlich hohen Jahresumsatz und eine dem 
Verkehr besonders förderliche Tätigkeit handelt. 
. Hinterlegungsgebühren. Nach der V v. 
25. 12. 99 (GVBl 1235) werden für die H von 
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten bei den 
amtsgerichtlichen HS#t und den Notariaten beson- 
dere HGebühren zur Staatskasse erhoben. Die 
Notare ihrerseits erhalten daneben HGebühren 
nach à 97—103 Notariatsgebühren O v. 28. 12. 99 
(Gl 1183) und den Novellen dazu v. 4. 7. 03 
(GVl 381). 
Literatur: Habel, 5Ordnung, 1903; Krais, 
9Vder inneren Berwaltung", 1897, Bd. 1, 36 ff; Pech- 
mann---Brettreich, Wirkungskreis der Distriktsver- 
waltungsbehörden", 1890, Bd. 1, 71; Stokar-Hock, 
HB der Finanzverwaltung" 1, 242; Kaisenberg-= 
Dennler, Kommentar zum Notariatsgesetz S 42 f, 311 f; 
Bayerische Justizstatistik 1910. Schmitt. 
III. Sachsen 
Sachsen hat das HW im # 4 des G, die Aus- 
führung des B# B v. 18. 8. 06 und des Es zum 
BGB betreffend, v. 18. 6. 98, in den ### 102 bis 
118 des G zur Ausführung einiger mit dem BGB 
zusammenhängender Reichsgesetze, v. 15. 6. 00 
und in den #§ 63 bis 70 der V zur Ausführung 
der Gesetze über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit und des HW, v. 16. 6. 00 
geordnet und damit eine andere fühlbare Lücke 
seiner Gesetzgebung ausgefüllt. 
Hinsichtlich des Kreises der hinterlegba- 
ren Sachen ist Sachsen nicht über 8 372 BGB 
hinausgegangen. Hinterlegbar sind daher nur 
Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kost- 
barkeiten. Einschränkungen, die die Geschäftsord- 
nung für die Justizbehörden in dieser Richtung 
enthält, sind mit dem Gesetz nicht vereinbar. 
Hinterlegungsstellen sind die Amts- 
gerichte. Vorschriften über örtliche oder sachliche 
Zuständigkeit bestehen nicht; jedes Amtsgericht 
ist, sofern die formalen Erfordernisse erfüllt sind, 
zur Annahme von Sachen zur H verpflichtet. 
Verfahren. Es finden die Vorschriften in 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
über Richteramt, Rechtshilfe, Verhinderung eines 
Gerichts, Ausschließung eines Richters, Gerichts- 
sprache, Protokollierung, Sitzungspolizei, Bera- 
tung und Abstimmung, Zuziehung eines Dol- 
metschers, Einflußlosigkeit der Gerichtsferien, 
Beistände und Bevollmächtigte, Armenrecht, Be- 
kanntmachung und Aenderung gerichtlicher Ver- 
fügung, Beschwerde, weitere Beschwerde sowie 
Akteneinsicht, entsprechende Anwendung. 
Die Annahme zur H wird auf ein schriftliches 
oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers ange- 
brachtes Gesuch, worin der Hinterleger, der Ge- 
genstand und der Grund der H, sowie der Emp- 
fangsberechtigte zu bezeichnen sind und die ct- 
waige Erklärung des Verzichts auf das Recht zur 
Zurücknahme aufzunehmen ist, vom Amtsrichter 
verfügt. Bei der H nach § 372 des Be( hat die 
LStelle den Schuldner aufzufordern, binnen 3 
Monaten nachzuweisen, daß und an welchem 
Tage der Gläubiger die im §& 374 a. a. O. vorge- 
schriebene Anzeige empfangen hat. Wird der 
  
  
Nachweis innerhalb der Frist nicht erbracht, so ist 
die HStelle durch das Gesetz ermächtigt, auf Kosten 
und im Namen des Schuldners die H dem Gläu- 
biger anzuzeigen. 
Ueber den hinterlegten Gegenstand wird ein 
HSchein erteilt. Hinterlegtes Geld geht in das 
Eigentum des Staatsfiskus über. Die Hötelle 
verzinst esnicht; es ist aber bei einer Bank, 
Sparkasse oder sonst zinsbar anzulegen, wenn sol- 
ches unter Zustimmung aller Beteiligten bean- 
tragt wird. Die HStelle ist zur Ueberwachung 
der Auslosung, Kündigung, Einziehung und Er- 
neuerung hinterlegter Wertpapiere nicht ver- 
pflichtet. 
Die Beteiligten können, wenn eine Sache länger 
als 30 Jahre, in den Fällen von 55 382, 1171 und 
1269 des BGB länger als 31 Jahre hinterlegt ist, 
mit ihren Ansprüchen im Wege des Aufge- 
botsverfahrens auzsgeschlossen werden. 
Das Verfahren kann von Amts wegen eingeleitet 
werden.. Bei hinterlegten Beträgen unter 30 Mk. 
findet kein Aufgebot, sondern ein besonderes, ab- 
gekürztes Ausschlußverfahren statt. 
Lüteratur: Kloß, Sächsisches Landesprivatrecht'?, 
1808, 53 41 Ssof. Kloß. 
IV. Württemberg 
Bis zur Einführung des BGB entbehrte das 
HW in Württemberg einer gesetzlichen Ordnung 
und wurde nur nach der vom Justiz Min als In- 
struktion erlassenen provisorischen Deposital O v. 
30. 12. 1822 (abgedruckt in Reyscher, GS Ge- 
richtsgesetze IV. 2) und zahlreichen ergänzenden 
und abändernden Justizministerialverfügungen 
gehandhabt. Infolge der Einführung des BG # 
hat nunmehr die württ. Landesgesetzgebung von 
den Vorbehalten der a 144 u. 145, nicht auch des 
a 146 EG z. BGB Gebrauch gemacht und in den 
à 143—171 AG z. BGB v. 28. 7. 99, den Vs#g# der 
Ministerien der Justiz und der Finanzen v. 1. 12.99 
und der Justiz vom gleichen Tag sowie in der Vsig 
des Justiz Min v. 26. 7. 11 das HW nach folgenden 
Hauptgesichtspunkten geregelt. 
1. Für die H von Geld, Wertpapieren und son- 
stigen Urkunden sowie von Kostbarkeiten (nicht 
auch von anderen Sachen) werden in Rechtsange- 
legenheiten als Hinterlegungsstellen 
im Sinne des 3. Abschnitts des BGB das Ober- 
landesgericht, die Landgerichte und die Amts- 
gerichte bestimmt, bei denen je eine H Kasse besteht. 
Außerdem können H in gemeinde= und ge- 
werbegerichtlichen Rechtsstreitigkeiten auch bei den 
Gemeinderäten erfolgen. Die H kann bei jedem 
Amts= oder Landgericht erfolgen, beim Ober- 
landesgericht soll sie sich auf die mit dem ordent- 
lichen Geschäftskreis dieses Gerichts zusammen- 
hängenden Angelegenheiten beschränken. 
2. Der hinterlegte Gegenstand ist grundsätzlich 
unveränderlich und unvermischt aufzube- 
wahren. Geld geht jedoch, sofern der Hinter- 
leger nichts anderes bestimmt, in das Eigentum 
des Staats über und ist in genere nach den Grund- 
sätzen eines verzinslichen (bis auf Weite- 
res 2,4% ) Darlehens zurückzuerstatten (Anschluß 
an das depositum irregulare). Schuldner ist der 
Staat. Nichtkassenmäßiges Geld kann für
	        

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