Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register H
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Hypothekenbanken. Von Landrichter Dr. Sontag, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Hafen (Seehafen). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Haft. siehe Verhaftung, Gefängniswesen.
  • Haftpflicht. siehe Eisenbahnen Band I S. 697-700.
  • Haftpflichtversicherung. siehe Versicherung.
  • Haftung Dritter (aus strafbaren Handlungen). Von Professor Dr. E. Beling, München.
  • Hagelversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der kgl. Versicherungskammer, München.
  • Haltekinder. siehe Ziehkinder.
  • Hamburg (Freie und Hansestadt). Von Rechtsanwalt Dr. Geert Seelig, Hamburg.
  • Handel (verwaltungsrechtlich). Von Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
  • Handelsgremien (Bayern). siehe S. 350 Ziffer 2.
  • Handelskammern (Handelsvertretungen). Von Professor Dr. Behrend, an der Handelshochschule Mannheim.
  • Handelsstatistik. Von Finanzpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Handelsunterricht. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen S. 273, 281.
  • Handelsverträge. Vom Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
  • Handlungsreisende. siehe Gewerbepolizei S. 242, Handel S. 334/35.
  • Handwerk. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Handwerkskammer. Von demselben.
  • Häusersteuer. siehe Gebäudesteuer.
  • Hausierhandel. siehe Handel, S. 334, Gewerbepolizei S. 241, Wandergewerbe.
  • Hausarbeit. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin. siehe Nachtrag S. 939.
  • Hausindustrie. siehe am Schlusse des Bandes.
  • Hausgesetze. Autonomie, Adel, Landesherr, Ebenbürtigkeit.
  • Hausminister. siehe Landesherr, Ministerium.
  • Hebammen. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Heer. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Heilige Sachen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Heilpersonal, niederes (ärztliches Hilfspersonal). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W..
  • Heimatrecht (Bayern). Von Professor Dr. Max von Seydel, München; ergänzt von Ministerialrat Dr. Josef von Graßmann, im Verkehrsministerium, München.
  • Heimatschein. siehe Staatsangehörigkeit, Heimatrecht § 8.
  • Helgoland. Von Regierungsassessor Dr. Max von Bahrfeldt, Helgoland.
  • Heroldsamt. siehe Adel Band I, S. 63.
  • Herrenhaus. siehe Landtag § 3.
  • Herrenlose Sachen (als Staatseinnahmen). Von Professor Dr. Georg von Mayr, Unterstaatssekretär, München; ergänzt von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • Hessen (Großherzogtum). Von Professor Dr. W. van Calker, Gießen.
  • Hilfskassen (Krankenversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Hinterbliebene. siehe Witwen- und Waisenpension, Invalidenversicherung.
  • Hinterlegungswesen.
  • Hochschulen. siehe Universitäten, Technische Hochschulen, Bergwesen, Forstwesen, Gewerblicher Unterricht, Landwirtschaft, Unterricht, Tierärzte, Akademien.
  • Hochwassergefahr (Schutz). siehe Deichwesen I 551, Gewässer II 232, Vorflut.
  • Höferecht. siehe Kolonisation (innere).
  • Hohenzollernsche Lande. Von Regierungspräsident Graf Brühl, Sigmaringen.
  • Hundesteuer. siehe Luxussteuer.
  • Hygiene. siehe Gesundheitswesen.
  • Hypothekenbanken. Von Landrichter Dr. Sontag, Berlin.
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
422 
Hypothekenbanken 
  
schaften auf Aktien :) sind. Offenen Handelsgesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften 
mitbeschränkter Haftung, eingetragenen Genossen- 
schaften und einzelnen Personen ist der Betrieb 
einer HB im Sinne des &5 1 d. G. nach #+§f versagt. 
Wie die Begründung zum HBesetz angibt, des- 
halb, weil bei dem großen Umfang und der langen 
Dauer der durch die Ausgabe von Pf entstehen- 
den Verpflichtungen die dieses Geschäft betrei- 
benden Unternehmungen eines gesicherten und 
gegen nachträgliche Verminderung geschützten 
Kapitals bedürfen, bei Privatpersonen und ande- 
tren Gesellschaftsformen die Stabilität des Kapitals 
aber nicht genügend gewährleistet ist. Dem Ver- 
bot des § 2 d. G. nicht unterworfen sind Genossen- 
schaften, welche vor dem 1. 5. 98 bereits HBGe- 
schäfte betrieben (§ 45 d. G). Danach haben ihre 
Existenz bewahrt und arbeiten, ohne den Bestim- 
mungen des HBWesetzes unterworfen zu sein, der 
Danziger H Verein in Danzig (gegr. 1868) und die 
Bayerische Landwirtschaftsbank in München (gegr. 
1896). Die Errichtung neuer H ist von einer 
Genehmigung (gewerberechtlicher Natur) des 
Bundesrats abhängig gemacht. Da eine solche 
nicht so leicht erteilt werden dürfte, haben die ca. 
40 bestehenden HB tatsächlich ein recht einträg- 
liches Monopol, welches ihnen das Reich ohne 
jede Gegenleistung gewährt hat. 
63. I. Die Hauptlätigkeit der HB ist eine zwei- 
seitige. Sie besteht einmal in der Gewährung von 
Darlehen gegen Bestellung von in der Regel 
erststelligen 9 (passive Tätigkeit) und auf der 
andern Seite in der Ausgabe von Hypo- 
thekenpfandbriefen (aktive Tätigkeit). 
Diese finden ihre Unterlage und vorwiegende 
Sicherheit in jenen H. Der Gesamtbetrag der im 
Umlaufe befindlichen HPfB muß in Höhe des 
Neunwertes jederzeit durch H von mindestens 
gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage 
gedeckt sein. Weiter verhindert das Gesetz im In- 
teresse der Solidität der Banken die Entstehung 
eines Mißverhältnisses zwischen dem PfBuUmlauf 
und dem eigenen Kapital der Banken durch die Be- 
stimmung (5 7), daß die HB H#fB nur bis zum 
15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals 
und des ausschließlich zur Deckung einer Unter- 
bilanz oder zur Sicherung der PfBgläubiger be- 
stimmten Reservefonds ausgeben dürfen. 
1. Damit die Deckung für die HPfB auch im 
Ernstfalle nicht versage, liegt das Schwergewicht 
des HBesetzes auf den Bestimmungen, welche 
die Qualität der als Unterlage für die PfB die- 
nenden H regeln. Die Banken dürfen Darlehen 
nur auf inländische Grundstücke und in der Regel 
nur zur ersten Stelle gewähren, auch darf die Be- 
leihung /8 des Wertes der Grundstücke nicht über- 
steigen, für land wirtschaftliche Grundstücke können 
die einzelnen Bundesstaaten 2½ Beleihung zu- 
lassen (§ 11 d. G):). Mit der Beschränkung der 
Beleihung auf ⅝⅜ des Wertes des Grundstückes 
will der Gesetzgeber ein spatium von 400% des 
Wertes schaffen, welches noch hinter der H der 
OH bleibt und damit dieser die größtmögliche 
  
1) Hypothekenbanken in letzterer Rechtssorm bestehen 
in Deutschland nicht. 
*) Preußen hat von dieser Ermächtigung Gebrauch ge- 
macht. Bayern hat die Beleihung landwirtschaftlicher 
Grundstücke nur durch Amortisations gestattet. 
  
Chance sichert, nie auch nur mit einem Teil ihrer 
H auszufallen. Natürlich hängt die Wirksamkeit 
dieser Sicherung davon ab, daß die der Beleihung 
zugrunde gelegte Wertberechnung auch zutreffend 
ist. & 12 bestimmt deshalb, daß der bei der Be- 
leihung angenommene Wert des Grundstückes 
den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten 
Verkaufswert nicht übersteigen darf. Als weitere 
Direktive zur Feststellung dieses Wertes wird ge- 
geben, daß nur die dauernden Eigenschaften des 
Grundstückes und der Ertrag zu berücksichtigen ist, 
welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger 
Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren 
kann. Die Beleihung von Neubauten und Bau- 
plätzen, welche noch nicht fertiggestellt sind, ist in 
beschränkter Zahl zugelassen. H an Grundstücken, 
die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, ins- 
besondere an Gruben, Bergwerken und Brüchen, 
sind von der Verwendung zur Deckung von HPfB 
ausgeschlossen. Die Ausschaltung des Ertrags- 
wertes als Beleihungsmaßstab und die gleich- 
zeitige Anweisung, daß der Ertrag für Feststellung 
des Verkaufswertes maßgebend sein soll, hat in 
der Praxis viel Verwirrung gestiftet. Für die HB 
muß der Ertragswert das Entscheidende sein, da 
der Zweck der Beleihung doch in erster Reihe sein 
soll, der Bank eine Sicherheit zu gewähren, für 
die ihr selbst als PfB Schuldner obliegende fort- 
laufende und pünktlich innezuhaltende Erfüllung 
ihrer Zinspflicht. Erst an zweiter Stelle kommt 
der Gesichtspunkt, daß das Pfand gegebenenfalls 
die Mittel zur Befriedigung des Gläubigers bieten 
soll. Darum müßten Veräußerungsfähigkeit und 
Veräußerungswert zurücktreten hinter Ertrags- 
fähigkeit und Ertragswert; denn die Mieterträge 
städtischer Grundstücke sind wohl die zuverlässigste 
Grundlage einer Wertfeststellung, und mehr als 
90 aller DeckungsH der deutschen HB sind auf 
städtische bebaute Grundstücke ausgeliehen. In 
der Praxis der HB überwiegt die Anschauung, daß 
der Verkehrs= oder Handelswert der Grundstücke 
als der Beleihungswert gelten müsse. Wie ins- 
besondere bei Terraingrundstücken der Verkaufs- 
wert festgestellt werden soll, darüber herrschen in 
Theorie und Praxis die größten Differenzen, deren 
schädliche Folgen der Pommernbankprozeß auf- 
gehellt hat. Mißverständlich weit ausgedehnt wor- 
den ist auch der Begriff der „Grundstücke“, die 
einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbeson- 
dere hat man versucht, die Warenhäuser hierunter 
zu begreifen. Aber es kann nach der Exemplifi- 
kation des Gesetzes wie nach den Motiven keinem 
Zweifel unterliegen, daß unter dem „nicht dauern- 
den Ertrag" ein endender Ertrag infolge Er- 
schöpfung der Ertragsfähigkeit und nicht ein unter- 
brochener infolge mangelnder Verwertbarkeit des 
Grundstückes zu seinem ursprünglichen Zwecke 
gemeint ist. 
Das Verfahren behufs Wertermittlung im 
Einzelfall ist durch Anweisungen der HB über die 
Wertermittlung geregelt, welche der Genehmi- 
gung der Aufsichtsbehörde bedürfen (§ 13). Diese 
Anweisungen stimmen alle darin überein, daß 
sie, obgleich das Gesetz es nicht ausdrücklich ver- 
langt, eine Abschätzung der zu beleihenden Grund- 
stücke durch Sachverständige zur Regel machen. 
Der Taxator hat bei Hausgrundstücken drei Werte 
sestzustellen: 1. den Bodenwert; 2. den Bauwert; 
3. den Ertragswert. In Preußen gehen übrigens
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment