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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monograph

Persistent identifier:
gareis_bgb_1916
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Author:
Gareis, Carl
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Emil Roth
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
533
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Mit einführender Einleitung, kurzen erläuternden Anmerkungen und ausführlichem Sachregister.

Chapter

Title:
Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Familienrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verwandschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Unterhaltspflicht. §§. 1601 - 1615.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe.
  • Zweiter Abschnitt. Verwandschaft.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§. 1589 u. 1590.
  • Zweiter Titel. Eheliche Abstammung. §§. 1591 - 1600.
  • Dritter Titel. Unterhaltspflicht. §§. 1601 - 1615.
  • Vierter Titel. Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder. §§. 1616 - 1698.
  • Fünfter Titel. Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen. §§. 1699 - 1704.
  • Sechster Titel. Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder. §§. 1705 - 1718.
  • Siebenter Titel. Legitimation unehelicher Kinder. §§. 1719 - 1740.
  • Achter Titel. Annahme an Kindesstatt. §§. 1741 - 1772.
  • Dritter Abschnitt. Vormundschaft.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

Zweiter Abschnitt: Verwandtschaft. — Unterhaltspflicht. 
269 
1600. Wird von einer Frau, 
die sich nach der Auflös- 
ung ihrer Ehe wiederverheirathet hat, 
ein Kind geboren, das nach den 
§§ 1591 bis 1599 ein eheliches Kind 
sowohl des ersten als des zweiten 
Mannes sein würde, so gilt das Kind, 
wenn es innerhalb zweihundertund- 
siebzig Tagen nach der Auflösung der 
früheren Ehe geboren wird, als Kind 
des ersten Mannes, wenn es später 
geboren wird, als Kind des zweiten 
Mannes 1). 
Dritter Titel. 
Unterhaltspflicht ²). 
1601. Verwandte in gerader 
Linie sind verpflichtet, 
einander Unterhalt zu gewähren. 
1602.  Unterhaltsberechtigt ist 
 nur, wer außer Stande 
ist, sich selbst zu unterhalten. 
Einminderjähriges unverheirathe- 
tes Kind kann von seinen Eltern, 
auch wenn es Vermögen hat, die Ge- 
 
verheiratheten Kindern gegenüber 
verpflichtet, alle verfügbaren Mittel 
zu ihrem und der Kinder Unterhalte 
gleichmäßig zu verwenden. Diese 
Verpflichtung tritt nicht ein, wenn 
ein anderer unterhaltspflichtiger Ver- 
wandter vorhanden ist; sie tritt auch 
nicht ein gegenüber einem Kinde, 
dessen Unterhalt aus dem Stamme 
seines Vermögens bestritlen werden 
kann. 
1604. Soweit die Unterhalts- 
pflicht einer Frau ihren 
Verwandten gegenüber davon ab- 
hängt, daß sie zur Gewährung des 
Unterhalts im Stande ist, kommt die 
dem Manne an dem eingebrachten 
Gute zustehende Verwaltung und 
Nutznießung nicht in Betracht. 
Besteht allgemeine Gütergemein- 
schaft, Errungenschaftsgemeinschaft 
oder Fahrnißgemeinschaft, so be- 
stimmt sich die Unterhaltspflicht des 
Mannes oder der Frau Verwandten 
gegenüber so, wie wenn das Ge- 
sammtgut dem unterhaltspflichtigen 
währung des Unterhalts insoweit Ehegatten gehörte. Sind bedürftige 
verlangen, als die Einkünfte seines Verwandte beider Chegatten vor- 
Vermögens und der Ertrag seiner 
Arbeit zum Unterhalte nicht aus- 
reichen. 
1603. Unterhaltspflichtig ist! 
nicht, wer bei Berück= 
sichtigung seiner sonstigen Verpflicht- 
ungen außer Stande ist, ohne Ge- 
fährdung seines standesmäßigen Un- 
terhalts den Unterhalt zu gewähren. 
Befinden sich Eltern in dieser Lage, 
so sind sie ihren minderjährigen un- 
—. —- 
handen, so ist der Unterhalt aus 
dem Gesanimtgute so zu gewähren, 
wie wenn die Bedürftigen zu beiden 
Ehegatten in dem Verwandtschafts- 
verhöltnisse ständen, auf dem die 
Unterhaltspflicht des verpflichteten 
Ehegatten beruht. 
1605. Soweit die Unterhalts. 
pflicht eines minder- 
jährigen Kindes seinen Verwandten 
gegenüber davon abhängt, daß es 
1) Dies decretorius ist der 270. Tag in dem in Anm. 1 S. 222 — zu 
§ 1313 — angedeuteten Falle; 
vgl. auch 
Anm. 7 zu § 1. 
Anwendbarkeit des BGB., Ue V. S. 203. 
2) In Betreff der sostematischen Stellung dieser Verbindlichkeit s. oben S. 75 
Anm. 1 (B 1) u. S 
114 Anm. 1 (I 4).
	        

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