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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monograph

Persistent identifier:
gareis_bgb_1916
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Author:
Gareis, Carl
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Emil Roth
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
533
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Mit einführender Einleitung, kurzen erläuternden Anmerkungen und ausführlichem Sachregister.

Chapter

Title:
Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Familienrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verwandschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Titel. Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder. §§. 1705 - 1718.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe.
  • Zweiter Abschnitt. Verwandschaft.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§. 1589 u. 1590.
  • Zweiter Titel. Eheliche Abstammung. §§. 1591 - 1600.
  • Dritter Titel. Unterhaltspflicht. §§. 1601 - 1615.
  • Vierter Titel. Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder. §§. 1616 - 1698.
  • Fünfter Titel. Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen. §§. 1699 - 1704.
  • Sechster Titel. Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder. §§. 1705 - 1718.
  • Siebenter Titel. Legitimation unehelicher Kinder. §§. 1719 - 1740.
  • Achter Titel. Annahme an Kindesstatt. §§. 1741 - 1772.
  • Dritter Abschnitt. Vormundschaft.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

284 
Viertes Buch: 
Fünfter Titel. 
Rechtliche Stellung der Kinder 
aus nichtigen Ehen¹). 
1699. 
Ein Kind aus einer 
 nichtigen Ehe, das im 
Falle der Gültigkei der Ehe ehelich 
sein würde, gilt als ehelich, sofern 
nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit 
der Ehe bei der Eheschließung ge- 
kannt haben. 
wendung, wenn die Nichtigkeit der 
Ehe auf einem Formmangel beruht 
und die Che nicht in das Heiraths- 
register eingetragen worden ist. 
1700. Das Rechtsverhältniß 
 zwischen den Eltern und 
einem Kinde, das nach § 1699 als 
ehelich gilt, bestimmt sich, soweit 
sich nicht aus den §§ 1701, 1702 
ein Anderes ergiebt, nach den Vor- 
schriften, die für ein Kind aus einer 
geschiedenen Ehe gelten, wenn beide 
Ehegatten für schuldig erklärt sind. 
1701. War dem Vater die 
 Nichtigkeit der Ehe bei 
der Eheschließung bekannt, so hat 
er nicht die sich aus der Vaterschaft 
ergebenden Rechte. Die elterliche 
Gewalt steht der Mutter zu. 
1702. War der Mutter die 
Nichtigkeit der Ehe bei 
der Eheschließung bekannt, so hat 
sie in Ansehung des Kindes nur die- 
jenigen Rechte, welche im Falle der 
Scheidung der allein für schuldig 
erklärten Frau zustehen. 
Familienrecht. 
Stirbt der Vater oder endigt seine 
elterliche Gewalt aus einem anderen 
Grunde, so hat die Mutter nur das 
Recht und die Pflicht, für die Person 
des Kindes zu sorgen; zur Vertrer- 
ung des Kindes ist sie nicht berech- 
tigt. Der Vormund des Kindes 
hat, soweit der Mutter die Sorge 
zusteht, die rechtliche Stellung eines 
Beistandes. 
Die Vorschriften des Abs. 2 fin- 
Diese Vorschrift findet keine An- den auch dann Anwendung, wenn 
die elterliche Gewalt des Vaters 
wegen seiner Geschäftsunfähigkeit 
oder nach § 1677 ruht. 
1703. Gilt das Kind nicht als 
 ehelich, weil beiden Ehe-- 
gatten die Nichtigkeit der Ehe bei 
der Eheschließung bekannt war, so 
kann es gleichwohl von dem Vater, 
solange er lebt, Unterhalt wie ein 
eheliches Kind verlangen. Das im 
§ 1612 Abs. 2 bestimmte Recht 
steht dem Vater nicht zu. 
1704. Ist die Ehewegen Droh- 
ung anfechtbar und an- 
gefochten, so steht der anfechtungs- 
berechtigte Ehegatte einem Ehegat- 
ten gleich, dem die Nichtigkeit der 
Ehe bei der Eheschließung unbekannt 
war. 
Sechster Titel. 
Rechtliche Stellung der unehe- 
lichen Kinder ²). 
1705. Das uneheliche Kind 
hat im Verhältnisse zu 
1) Hiezu s. die Uebergangsbestimmung und Art. 207 des EinsG. 
2) Internationales Privatrecht hierüber s. S. 20, 21. 
Zeitliche Statuten- 
kollision s. UeV. S. 208. Hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten des VGB. ge- 
bornen Kinder gilt, was die Erforschung der Vaterschaft, das Namenrecht und
	        

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