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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monograph

Persistent identifier:
gareis_bgb_1916
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Author:
Gareis, Carl
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Emil Roth
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
533
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Mit einführender Einleitung, kurzen erläuternden Anmerkungen und ausführlichem Sachregister.

Chapter

Title:
Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Familienrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verwandschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder. §§. 1616 - 1698.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe.
  • Zweiter Abschnitt. Verwandschaft.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§. 1589 u. 1590.
  • Zweiter Titel. Eheliche Abstammung. §§. 1591 - 1600.
  • Dritter Titel. Unterhaltspflicht. §§. 1601 - 1615.
  • Vierter Titel. Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder. §§. 1616 - 1698.
  • Fünfter Titel. Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen. §§. 1699 - 1704.
  • Sechster Titel. Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder. §§. 1705 - 1718.
  • Siebenter Titel. Legitimation unehelicher Kinder. §§. 1719 - 1740.
  • Achter Titel. Annahme an Kindesstatt. §§. 1741 - 1772.
  • Dritter Abschnitt. Vormundschaft.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

Zweiter Abschnitt: Verwandtschaft. — Unterhaltspflicht. 271 
Der gleichen Beschränkung unter— 
liegt der Unterhaltsanspruch der 
Abkömmlinge, der Eltern und des 
Ehegatten, wenn sie sich einer Ver— 
fehlung schuldig machen, die den Un— 
terhaltspflichtigen berechtigl, ihnen 
den Pflichttheil zu entziehen, sowie 
der Unterhaltsanspruch der Groß- 
der Verpflichtete bei erneuter Be- 
eltern und der weiteren Voreltern, 
wenn ihnen gegenüber die Voraus- 
setzungen vorliegen, unter denen 
Kinder berechtigt sind, ihren Eltern 
den Pflichttheil zu entziehen. 
Der Bedürftige kann wegen einer 
nach diesen Vorschriften eintretenden 
Beschränkung seines Anspruchs nicht 
andere Unterhaltspflichtige  in An- 
spruch nehmen. 
1612. Der Unterhalt ist durch 
Entrichtung einer Geld- 
rente zu gewähren. Der Verpflich- 
tete kann verlangen, daß ihm die 
Gewährung des Unterhalts in an- 
derer Art gestattet wird, wenn be- 
sondere Gründe es rechtfertigen. 
Haben Eltern einem unver- 
heiratheten Kinde Unterhalt zu ge- 
währen, so können sie bestimmen, in 
welcher Art und für welche Zeit im 
voraus der Unterhalt gewährt wer- 
den soll. Aus besonderen Gründen 
kann das Vormundschaftsgericht auf 
Antrag des Kindes die Bestimmung 
der Eltern ändern. 
Im Uebrigen finden die Vor- 
schriften des § 760 Anwendung. 
1613. Für die Vergangenheit 
füllung oder Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung nur von der Zeit an 
kann der Berechtigte Er-- 
fordern, zu welcher der Verpflichtete 
in Verzug gekommen oder der Unter- 
haltsanspruch rechtshängig gewor- 
den ist. 
1614.  Für die Zukunft kann 
auf den Unterhalt nicht 
verzichtet werden. 
Durch eine Vorausleistung wird 
dürftigkeit des Berechtigten nur für 
den im § 760 Abs. 2 bestimmten 
Zeitabschnitt oder, wenn er selbst 
den Zeitabschnitt zu bestimmen 
hatte, für einen den Umständen nach 
angemessenen Zeitabschnitt befreit. 
1615.  Der Unterhaltsanspruch 
 erlischt mit dem Tode 
des Berchtigten oder des Verpflich- 
teten, soweit er nicht auf Erfüllung 
oder Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung für die Vergangenheit oder 
auf solche im voraus zu bewirkende 
Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit 
des Todes des Berechtigten oder des 
Verpflichteten fällig sind. 
Im Falle des Todes des Berech- 
tigten hat der Verpflichtete die Kosten 
der Beerdigung zu tragen, soweit 
ihre Bezahlung nicht von dem Erben 
zu erlangen ist. 
Vierter Titel. 
Rechtliche Stellung der ehelichen 
Kinder  1). 
I. Rechtsverhältniß zwischen den 
Eltern und dem Kinde im Allge- 
1616. meinen ²). 
Das Kind erhält den Fa- 
 miliennamen des Vaters. 
1) Anwendbarkeit des BGB. auf die vor dem Inkrafttreten dess. Geborenen, 
Ue V. S. 203; 
2) Internationales Privatrecht s. S. 
Einfluß der Ehescheidung oder -Trennung auf das Eltern= und 
Kindesverhältniß nach bisherigem Recht, UeB 
S. 206. 
18, 19.
	        

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