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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monograph

Persistent identifier:
gareis_bgb_1916
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Author:
Gareis, Carl
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Emil Roth
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
533
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Mit einführender Einleitung, kurzen erläuternden Anmerkungen und ausführlichem Sachregister.

Chapter

Title:
Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Familienrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verwandschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Titel. Legitimation unehelicher Kinder. §§. 1719 - 1740.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Legitimation durch nachfolgende Ehe. §§. 1719 - 1722.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe.
  • Zweiter Abschnitt. Verwandschaft.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§. 1589 u. 1590.
  • Zweiter Titel. Eheliche Abstammung. §§. 1591 - 1600.
  • Dritter Titel. Unterhaltspflicht. §§. 1601 - 1615.
  • Vierter Titel. Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder. §§. 1616 - 1698.
  • Fünfter Titel. Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen. §§. 1699 - 1704.
  • Sechster Titel. Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder. §§. 1705 - 1718.
  • Siebenter Titel. Legitimation unehelicher Kinder. §§. 1719 - 1740.
  • I. Legitimation durch nachfolgende Ehe. §§. 1719 - 1722.
  • II. Ehelichkeitserklärung. §§. 1723 - 1740.
  • Achter Titel. Annahme an Kindesstatt. §§. 1741 - 1772.
  • Dritter Abschnitt. Vormundschaft.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

Zweiter Abschnitt: Verwandtschaft. 
Legitimation unehelicher Kinder. 287 
die Zahlung des gewöhnlichen Be- 
trags der nach § 1715 Abs. 1 zu 
ersetzenden Kosten an die Mutter und 
die Hinterlegung des erforderlichen 
Betrags angeordnet werden!). 
Zur Erlassung der einstweiligen 
Verfügung ist nicht erforderlich, daß 
eine Gefährdung des Anspruchs 
glaubhaft gemacht wird. 
 1717. Als Vater des unehelichen 
Kindes im Sinne der 
§ 1708 bis 1716 gilt, wer der 
Punnerr innerhalb der Empfängniß- 
zeit beigewohnt hat, es sei denn, daß 
auch ein Anderer ihr innerhalb dieser 
Zeit beigewohnt hat ²). Eine Bei- 
wohnungbleibt jedoch außer Betracht, 
wenn es den Umständen nach offen- 
bar unmöglich ist, daß die Mutter 
das Kind aus dieser Beiwohnung 
empfangen hat ³). 
Als Empfängnißzeit gilt die Zeit 
von dem einhunderteinundachtzigsten 
bis zu dem dreihundertundzweiten 
Tage vor dem Tage der Geburt des 
Kindes, mit Einschluß sowohl des 
einhunderteinundachtzigsten als des 
dreihundertund zweiten Tages. 
1718. Wer seine Vaterschaft 
nach der Geburt des 
Kindes in einer öffentlichen Urkunde 
anerkennt, kann sich nicht darauf be- 
rufen, daß ein Anderer der Mutter 
innerhalb der Empfängnißzeit bei— 
gewohnt habe. 
Siebenter Titel. 
Legitimation unehelicher Kin- 
der . 
I. Legitimation durch nachfolgende 
Ehe.⁴) ⁵). 
 1719. Ein uneheliches Kind er- 
 langt dadurch, daß sich 
der Vater mit der Mutter verhei- 
rathet, mit der Eheschließung die 
rechtliche Stellung eines ehelichen 
Kindes. 
1720. Der Ehemann der Mut- 
ter gilt als Vater des 
Kindes, wenn er ihr innerhalb der 
im § 1717 Abs. 2 bestimmten Em- 
pfängnigszeit beigewohnt hat, es sei 
denn, daß es den Umständen nach 
 offenbar unmöglich ist ⁵). daß die Mut- 
ter das Kind aus dieser Beiwohnung 
Fempfangen hat. 
Erkennt der Ehemann seine Vater- 
schaft nach der Geburt des Kindes 
in einer öffentlichen Urkunde an, so 
wird vermuthet, daß er der Mutter 
innerhalb der Empfängnißzeit bei- 
gewohnt habe. 
1721. Ist die Ehe der Eltern 
nichtig, so finden die Vor- 
schristen der §§ 1699 bis 1704 ent- 
sprechende Anwendung. 
1722. Die Eheschließung zwi- 
schen den Eltern hat für 
die Abkömmlinge des nnehelichen 
Kindes die Wirkungen der Legiti- 
1) Hinterlegung s. § 372 mit Anm., S. 144 mit Anm. 
2) Exceptio plurium concumbentium. Hierüber Stenogr. Ber. S. 3094. 
3) Exceptio impossibilitatis. Vgl. Anm. 7 zu § 1 und Anm. 3 S. 267 
zu  § 1591. 
1) Uebergangsbestimmungen s . S. 209. 
5) Ausländer und ausländisches Recht bei der Legitimation S. 22. 

	        

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