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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1821
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821.
Volume count:
12
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1821
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(No. 644.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und der Fürstlichen Regierung jüngerer Linie Reuß von Plauen verabredeten Uebereinkunft in Betreff der gegenseitigen Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen. Vom 5ten April 1821.
Volume count:
644
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

Abschnitt I. Anstellung 2c. 5 
5. Allgemeine Rechte und Pflichten der Staatsbeamten. 
Auszug aus dem Allgem. Landrecht. 
Teil II. Titel KX. 
Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staats. 
§ 70. Es soll Riemandem ein Amt aufgetragen werden, der sich dazu nicht hin- 
länglich qualifiziert und Proben seiner Geschicklichkeit abgelegt hat. 
§ 71. Wem die Besetzung der verschiedenen Arten von Zivilbedienungen) zukomme, 
wer zu dergleichen Bedienungen gelangen könne, und was für Vorbereitungen und 
rüfungen dazu hervorgehen müssen, ist nach Verschiedenheit der Fächer und Stufen 
solcher Bedienungen, durch spezielle Gesetze und Instruktionen bestimmt. 
5 84. Titel und Nang, welche mit einem Amt verbunden sind, werden, nebst 
den davon abhängenden Vorrechten, schon durch die darüber ausgefertigte Bestallung 
verliehen.“) 
§ 85. Die Rechte und Dflichten der Zivilbedienten, in Beziehung auf das ihnen 
anvertraute Amt, werden durch die darüber ergangenen besonderen Gesetze, und durch 
ihre Amtsinstruktionen bestimmt. 
5 87. Was ein Beamter vermöge seines Amtes und nach den WVorschriften des- 
selben unternimmt, kann gegen ihn als eine Privatbeleidigung nicht gerügt werden. 
§ 88. Wer ein Amt übernimmt, muß auf die pflichtmäßige Führung desselben 
die genaueste Aufmerksamkeit wenden. 
§ 89. Zedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit, 
und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erfordert werden, hätte 
vermieden werden können und sollen, muß er vertreten.) 
§ 90. Vorgesetzte, welche durch vorschriftsmäßige Aufmerksamkeit die Amts- 
vergehungen ihrer Intergebenen hätten hindern können, sind für den aus Vernachlässigung 
dessen entstehenden Schaden, sowohl dem Staate, als einzelnen Privatpersonen, welche 
darunter leiden, verhaftet. 
§ 91. Doch findet in beiden Fällen (§8§ 89, 90) die Vertretung nur alsdann state 
wenn kein anderes gesetzmäßiges Mittel, wodurch den nachteiligen Folgen eines solchen 
Versehens abgeholfen werden könnte, mehr übrig ist. 
§ 92. Kein Beamter darf den zur Ausübung seines Amtes ihm angewiesenen 
Wohnort ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten verlassen. 
§ 93. Inwiefern, zu bloßen Reisen und Entfernungen auf eine Zeitlang die 
Erlaubnis der unmittelbaren oder höheren Vorgesetzten ersorderlich sei, ist nach den einer 
jeden Klasse von Beamten vorgeschriebenen besonderen Gesetzen und Amtsinstruktionen 
zu bestimmen.—) · . 
§ 94. Bei derjenigen Instanz, von welcher die Besetzung eines Amtes abhängt, 
muß auch die Entlassung davon gesucht werden. 
§ 95. Die Entlassung soll nur alsdann, wenn daraus ein erbeblicher Nachteil für 
das gemeine Beste zu besorgen ist, versagt werden. 
§ 96. Einem Beamten, dem aus diesem Grunde die Entlassung versagt wird, 
steht dagegen die Berufung auf die unmittelbare landesherrliche Entscheidung offen. 
§ 97. In keinem Falle aber darf der abgehende Beamte seinen osten eher 
verlassen, als bis wegen Wiederbesetzung oder einstweiliger Verwaltung desselben Ver- 
fügung getroffen ist. 
38§ 98. Kein Vorgesetzter oder Departementschef kann einen Zivilbedienten wider 
seinen Willen einseitig entsetzen oder verabschieden. 
*) Zivilbeamtenstellen. 
Die höchste Klasse der Staatsbeamten bilden die Staatsminister und diejenigen Personen, welchen vom 
Könige das Prädikat „Exzellenz“ beigelegt ist. Für das Rangverhältnis der darauffolgenden Beamten ist die „Ver- 
ordnung wegen der den Zivilbeamten beizulegenden Amtstitel und der Rangordnung der verschiedenen Klassen der- 
selben vom 7. Februar 1817 (G. S. G. 61 nebst zahlreichen Ergänzungen maßgebend. 
5Vergl. hinsichtlich der Defekte die Verordn. über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und anderen 
Verwaltungen vorkommenden Defekte vom 24. Januar 1844 (G. S. S. 32). 
) Siehe weiter den in Abschn. XII abgedr. Allerh. Erlaß vom 15. Juni 1863 (M. Bl. f. d. i. V. E. 137).
	        

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