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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • I. Das Erbbaurecht.
  • II. Die Grunddienstbarkeiten.
  • III. Die persönlichen Dienstbarkeiten.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

192 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten. 
fach. Doch greifen teils einschränkend teils ergänzend auch gesetzliche Be- 
stimmungen ein und zwar sowohl reichs- wie landesgesetzliche (EG. 115). 
1. a) Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann nur so bestimmt werden, 
daß er für die Benutzung des herrschenden Grundstücks vorteilhaft ist (1019). 
Es sind also nicht bloß Grunddienstbarkeiten unzulässig. die dem Berechtigten 
gar keinen Vorteil gewähren, sondern auch solche, die ihm einen Vorteil bieten, 
der mit der Benutzung des herrschenden Grundstücks nicht zusammenhängt, 
oder die zwar für die Benutzung des herrschenden Grundstücks von Vorteil 
sind, aber über das Maß dieses Vorteils hinausgehn. 
Beispiele. I. Eine Dienstbarkeit des Eigentümers von a, die das Baden in dem See 
b betrifft, ist unbedenklich statthaft, wenn a ein Wohnhaus ist, b in der Nähe von a liegt 
und das Baderecht auf die Bewohner von a beschränkt wird. Dagegen ist sie unzulässig, 
wenn a ein Rübenacker ist oder wenn b weit entfernt von a liegt oder wenn das Baderecht 
für sämtliche Besucher der seitens des Eigentümers von a in b zu errichtenden, mit a in 
keiner Weise zusammenhängenden öffentlichen Badeanstalt gelten soll. II. Für m ist an n 
eine Dienstbarkeit dahin bestellt, daß der Eigemümer von m jährlich aus der auf n befind- 
lichen Mergelgrube 10 Fuhren Mergel entnehmen darf. Hier gilt dies Recht nur so weit, 
als der Mergel für m wirklich gebraucht und nicht etwa bloß zwecks Verkaufs an andre 
Nachbarn entnommen wird. 
b) Unzulässig sind Grunddienstbarkeiten, als deren Hauptgegenstand die 
positive Tätigkeit des Eigentümers des dienenden Grundstücks oder einer andern 
Person erscheint (s. 1018; servitus in faciendo consistere nequit). Nicht 
als ob dergleichen dingliche Rechte überhaupt ausgeschlossen wären: wir werden 
später in der Lehre vom Pfandrecht und von den Reallasten das Gegenteil 
sehn. Der Sinn unfsrer Regel ist vielmehr nur, daß für solche Rechte nicht 
gerade das Schema der Grunddienstbarkeit, sondern etwa das der Reallast 
benutzt werden soll. Dagegen sind Grunddienstbarkeiten, die einen der Be- 
teiligten zu einer positiven Tätigkeit nur nebenbei verpflichten, zulässig. Das 
bürgerliche Gesetzbuch bestimmt dies allerdings nur für die Verbindlichkeit, die 
Anlagen des dienenden Grundstücks, die bei Ausübung der Dienstbarkeit benutzt 
werden, instand zu halten (1021, 1022). Doch dürfen landesgesetzlich auch 
andre Verpflichtungen der Beteiligten eingeführt oder deren Einführung durch 
eine Vereinbarung der Parteien gestattet werden (EG. 115). 
Jc) Dienstbarkeiten sind ferner unzulässig, wenn sie ein in öffentlichem 
Gebrauch befindliches Grundstück betreffen und diesem Gebrauch widersprechen. 
d) Landesrechtlich können die Grunddienstbarkeiten noch weiter beschränkt 
werden. Doch dürfen sich diese Beschränkungen bloß auf einzelne Arten von 
Dienstbarkeiten beziehn (EG. 115). Dagegen sind Beschränkungen allgemeiner 
Art aufgehoben, insbesondre die römische Regel, daß das herrschende und das 
dienende Grundstück benachbart sein müssen und daß die Dienstbarkeit nur auf 
einer causa perpetua, d. h. auf der dauernden Beschaffenheit des dienenden 
Grundstücks beruhn dürfe. 
Beispiele. I. Der Eigentümer von a hat eine Dienstbarkeit an dem durch b von a 
getrennten c dahin, daß ihm auf c die Aussicht nicht verbaut werden darf; auf b ist die
	        

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