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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1878
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
27
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
30. Landesherrliche Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878, die Abänderung der Gewerbe-Ordnung betreffend.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Erster Titel. Zentralbehörden.
  • Zweiter Titel. Mittelbehörden.
  • Dritter Titel. Unterbehörden.
  • §. 29. Amtsbezirksbehörden.
  • §. 30. Stadtbezirksbehörden.
  • §. 31. Landgemeinde- und Gutsbezirksbehörde.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • A. Staatssteuergesetzgebung.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 57. Einkommensteuer.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • B. Die Gemeinde-(Kommunal-)Steuergesetzgebung.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

200 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Befreit sind von der Einkommensteuer: 
a) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen 
Fürstenhauses; 
b) die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, 
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzogl. Nassauischen 
Fürstenhauses; 
) die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder 
Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundes- 
rate, die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer 
Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind; 
d) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grund- 
sätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Verein- 
barungen ein Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt. 
Die Befreiungen zu c und d erstrecken sich nicht auf das nach § 2 
steuerpflichtige Einkommen und bleiben in denjenigen Fällen ausge- 
schlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht 
gewährt wird (8§ 3). 
2. Objektive Steuerpflicht (§8 4ff.). 
Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als 
900 M. (§ 4 neuer Fassung). Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: 
das Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in anderen 
Bundesstaaten oder in Schutzgebieten; auch das der nicht des Erwerbes 
wegen in Preußen wohnenden oder sich aufhaltenden Ausländer aus 
ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb; die von Militärpersonen, 
Beamten oder deren Hinterbliebenen aus anderen Bundesstaaten be- 
zogenen Besoldungen, Pensionen, Wartegelder; das Diensteinkommen 
der Unteroffiziere und Gemeinen und aller Angehörigen eines in Krieg- 
formation befindlichen aktiven Truppenteils; Pensionserhöhungen und 
Zulagen der Kriegsmitglieder, die mit Kriegsdekorationen verbundenen 
Ehrensolde, der das persönliche pensionsberechtigte Gehalt übersteigende 
Teil des Diensteinkommens der im Auslande dienstlich wohnenden 
Staats= und Reichsbeamten und Offiziere (§ 5 n. F.). Als Ein- 
kommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen in 
Geld= und Geldeswert aus: 
1. Kapitalvermögen, 
2. Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, einschließlich des Miets- 
werts der Wohnung im eigenen Hause, 
3. Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues, 
4. gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten auf periodische 
Hebungen und Vorteile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte 
nicht schon unter Nr. 1—3 begriffen sind (§ 6 n. F.). Außer- 
ordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensver- 
sicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken 
unternommenen Verkaufe von Grundstücken und ähnlichen Erwerbungen 
gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung 
des Stammvermögens und kommen ebenso wie Verminderungen des 
Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des 
letzteren dadurch vermehrt oder vermindert werden (& 7 n. F.).
	        

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