Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1881
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
30
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
2. Regierungs-Verordnung, eine Abänderung der Bestimmung in §. 21 des Statuts für die Erhebung der Communanlagen in der Stadt Greiz betreffend.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Hafen (Seehafen). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Haft. siehe Verhaftung, Gefängniswesen.
  • Haftpflicht. siehe Eisenbahnen Band I S. 697-700.
  • Haftpflichtversicherung. siehe Versicherung.
  • Haftung Dritter (aus strafbaren Handlungen). Von Professor Dr. E. Beling, München.
  • Hagelversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der kgl. Versicherungskammer, München.
  • Haltekinder. siehe Ziehkinder.
  • Hamburg (Freie und Hansestadt). Von Rechtsanwalt Dr. Geert Seelig, Hamburg.
  • Handel (verwaltungsrechtlich). Von Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
  • Handelsgremien (Bayern). siehe S. 350 Ziffer 2.
  • Handelskammern (Handelsvertretungen). Von Professor Dr. Behrend, an der Handelshochschule Mannheim.
  • Handelsstatistik. Von Finanzpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Handelsunterricht. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen S. 273, 281.
  • Handelsverträge. Vom Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
  • Handlungsreisende. siehe Gewerbepolizei S. 242, Handel S. 334/35.
  • Handwerk. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Handwerkskammer. Von demselben.
  • Häusersteuer. siehe Gebäudesteuer.
  • Hausierhandel. siehe Handel, S. 334, Gewerbepolizei S. 241, Wandergewerbe.
  • Hausarbeit. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin. siehe Nachtrag S. 939.
  • Hausindustrie. siehe am Schlusse des Bandes.
  • Hausgesetze. Autonomie, Adel, Landesherr, Ebenbürtigkeit.
  • Hausminister. siehe Landesherr, Ministerium.
  • Hebammen. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Heer. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Heilige Sachen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Heilpersonal, niederes (ärztliches Hilfspersonal). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W..
  • Heimatrecht (Bayern). Von Professor Dr. Max von Seydel, München; ergänzt von Ministerialrat Dr. Josef von Graßmann, im Verkehrsministerium, München.
  • Heimatschein. siehe Staatsangehörigkeit, Heimatrecht § 8.
  • Helgoland. Von Regierungsassessor Dr. Max von Bahrfeldt, Helgoland.
  • Heroldsamt. siehe Adel Band I, S. 63.
  • Herrenhaus. siehe Landtag § 3.
  • Herrenlose Sachen (als Staatseinnahmen). Von Professor Dr. Georg von Mayr, Unterstaatssekretär, München; ergänzt von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • Hessen (Großherzogtum). Von Professor Dr. W. van Calker, Gießen.
  • Hilfskassen (Krankenversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Hinterbliebene. siehe Witwen- und Waisenpension, Invalidenversicherung.
  • Hinterlegungswesen.
  • Hochschulen. siehe Universitäten, Technische Hochschulen, Bergwesen, Forstwesen, Gewerblicher Unterricht, Landwirtschaft, Unterricht, Tierärzte, Akademien.
  • Hochwassergefahr (Schutz). siehe Deichwesen I 551, Gewässer II 232, Vorflut.
  • Höferecht. siehe Kolonisation (innere).
  • Hohenzollernsche Lande. Von Regierungspräsident Graf Brühl, Sigmaringen.
  • Hundesteuer. siehe Luxussteuer.
  • Hygiene. siehe Gesundheitswesen.
  • Hypothekenbanken. Von Landrichter Dr. Sontag, Berlin.
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
372 
Handwerkskammer — Hebammen 
  
es unterläßt, ihr zustehende Ansprüche geltend 
1 machen, einen 
einen Vertreter zu den Gesellenprüfungen, die 
von der HK veranstaltet werden, entsenden. Sie 
beruft und leitet die Sitzung der HK, wenn der 
Vorstand ihre Berufung ablehnt, obwohl ein 
rechtmäßiger Grund zu ihrer Anrufung gegeben 
ist. Steht die Abänderung des Statuts zur Be- 
ratung, so kann darüber nur im Beisein eines 
Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen wer- 
den. Ihr steht die Entscheidung unbeschadet der 
Rechte Dritter bei Streitigkeiten über die Rechte 
und Pflichten der Inhaber von Aemtern zu. 
Gegen die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde 
ist binnen 4 Wochen Beschwerde an die Landes- 
zentralbehörde gegeben, die endgültig entscheidet 
(5s 1030 i. V. mit § 96 Gewdp). 
8. Auflösung. Eine Auflösung der HK in 
dem Sinne, daß sie zu existieren aufhört. ist nicht 
zulässig. Wohl aber kann die Aussichtsbehörde 
die Auflösung mit der Maßgabe verfügen, daß das 
Amt ihrer Mitglieder und ihrer sämtlichen Organe 
mit Einschluß des Gesellenausschusses erlischt. In 
diesem Falle sind gleichzeitig die Neuwahlen an- 
zuordnen. Die Verfügung kann erfolgen, wenn 
die HK wiederholter Aufforderung der Aufsichts- 
behörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben 
vernachlässigt oder sich gesetzwidriger Handlungen 
oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche 
das Gemeinwohl gefährdet wird, oder andere als 
die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt. Aus 
anderen Gründen darf die Auflösung nicht ange- 
ordnet werden. Gegen die Auflösungsverfügung 
kann jedes der bisherigen Mitglieder binnen 2 
Wochen Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde 
einlegen, die endgültig entscheidet (§ 1030 Abs 3 
GewoO). Die HK hat nicht das Recht, ihre Auf- 
lösung zu beschließen. 
Lüteratur: Vol. bei Art. Gewerbepolizei, Ge- 
werbevereine, Handwerk, Handelskammern; ferner Gertrud 
Scharf, Die Tätigkeit und Entwicklung der HK, 1910. 
Nelken. 
äufersteuer 
Gebäudesteuer 
Hausterhandel 
* Handel S 334, Gewerbepolizei S 241, 
Wandergewerbe 
hausindustrie 
am Schlusse des Bandes 
» ausgesetze 
Autonomie, Adel, Landesherr, Ebenbürtigkeit 
hausminister 
Landesherr, Ministerium 
ertreter zur gerichtlichen Ver- 
olgung der Angelegenheit bestellen, und sie kann 
  
Hebammen 
1 1. Begriff und Stellung im allgemeinen. 3 2. Ausbil- 
dung, Fortbildung. 1 3. Ausübung des Berufs. # 4. Be- 
aufsichtigung, Entziehung des Prüfungszeugnisses, Aus- 
zeichnungen. # 5. Berufsorganisationen. # 6. Anhang: 
Wochenbettpflegerinnen. - 
8 1. Begriff und Stellung der Hebammen 
im allgemeinen. In Deutschland sind zur Hilfe- 
leistung bei Entbindungen ausgebildete weibliche 
Personen, meist aus niederen Ständen (aber ) 
vorhanden, die sog. Hebammenz; nach der letzten Sta- 
tistik (1898) 37 025 gegenüber rund 2 Millionen 
Geburten — von denen 90% von H. geleitet wer- 
den —, sodaß auf eine H. durchschnittlich 54 Ge- 
burten jährlich entfallen. In den einzelnen Staa- 
ten schwankte diese Ziffer zwischen 1: 18 und 
1: 121. Auf eine H. entfielen durchschnittlich 
1412 Einwohner. In zahlreichen Bezirken ist ein 
offenbarer Mangel an H. vorhanden, namentlich 
auf dem Lande. 
Das Gewerbe der H. ist nicht freigegeben; seine 
Ausübung wird von einem Prüfungszeugnis ab- 
hängig gemacht (§ 30 Abs 2 GewO). Der Betricb 
des Gewerbes durch Frauen ohne diese Voraus- 
setzung wird bestraft (GewO 5 147); Männern 
steht der Betrieb frei, nur dürfen sie sich nicht 
„Geburtshelfer“ nennen. Die Approbation rückt 
die H. noch nicht in die Reihe der geprüften Me- 
dizinalpersonen im Sinne des Abs 3 des #147 
der GewO ein. Die H. können deshalb bei Aus- 
stellung unrichtiger Zeugnisse nicht gemäß §# 278 
St bestraft werden. 
Die nicht gewerbsmäßige Ausübung des H.Be- 
rufes ist straflos, ebenso die unentgeltliche ge- 
burtshilfliche Tätigkeit einer weiblichen Person, 
wenn nicht besondere polizeiliche Vorschristen 
dem entgegenstehen, z. B. Pol Verordnung in der 
Provinz Ostpreußen. 
Die GewoOläßt, indem sie ungeprüften Fraucn 
die staatliche Genehmigung zum Betriebe des 
H.Gewerbes untersagt, eine weitere landesgesetz- 
liche Regelung zu (OVG). So haben die Bundes- 
regierungen verschiedentlich verbindliche Anord- 
nungen über die Vorbedingungen zur Annahme 
der H. Schülerinnen, die Art des Gewerbebetriebes 
der H. und die beliebige Niederlassung der H. 
einschränkende Bestimmungen getroffen. 
Preußen: Allgemeine Min Vfg v. 6. 8. 83, abge- 
ändert durch Erl v. 16. 5. 84 und 24. 2. 00 (MhliB 83 
ES211, 81 SG 124, oo S100); Bayern;v. 4. e. 99 (GWB1 
413), ergänz. Bek v. 5. 4. 09 (GBB1 316) und 4. 5. 10 
(GVBl 261); Sachsen: V v. 16. 11. 97 (GVBl 152), 
v. 30. 6. 02 und 6. 5. 08 (GBl 237); Baden: Bv. 2. 
1. 02 (Gl 39), v. 22. 4. 03 (Gl 129), v. 30. 9. o6 
(GVBl 519); Elsaß- Lothringen: G v. 25. 3. 89 
(GBl 33). 
Aus dem StGB lommen für die H. besonders 
in Betracht: §§# 218—220 (Abtreibung), §§ 222, 
230 (fahrlässige Tötung und Körperverletzung), 
5300 (Offenbarung von Privatgeheimnissen, die 
ihnen kraft ihres Gewerbes anvertraut sind). 
Zu standesamtlichen Geburtsanzeigen sind die 
H. auf Grund des Reichsgesetzes über die Beur- 
kundung des Personenstandes und besonderer An- 
weisungen der Bundesstaaten unter gewissen 
Umständen verpflichtet, nämlich regelmäßig bei
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment