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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1900
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
49
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
43. Regierungs-Bekanntmachung, die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Auszug aus den Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900. die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrib betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Table of contents
  • Sach-Register
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • Postordnung.
  • Erläuterungen zur neuen Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • 9. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42 (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                               — 19 — 
                                          b) Schlußzeit. 
VI. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein: 
1. Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender ein Einlieferungs- 
schein nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenstände die 
Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; 
auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den 
Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, soweit die Perrons zugänglich sind. 
2. Für alle anderen Gegenstände: , 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. 
VII In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vor- 
stehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, 
können die Ober-Postdirektionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. 
VIII In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel ver- 
längert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf 
dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
IX Für Posten die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienst- 
stunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs der Post, dlie Schlußzeit nach den vorstehen- 
den Festsetzungen früher eintritt. 
X Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder 
Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, 
geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung 
mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der 
Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen. 
                                                       §. 26. 
                                          Frankirungsvermerk. 
I Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert 
sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungs= 
vermerke, für welche das Porto durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden 
werden so wird. die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als un- 
frankirt behandelt. 
II   Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder un- 
genügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten 
und dem zu ermittelnden Absender behufs der Frankirung zurückgegeben. 
·                                                        §. 27. 
                                                  Einlieferungsschein. 
I Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungsschein auszu- 
stellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen, und hat sich daher der Elnlieferer nicht zu entfernen, 
ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender diesen 
Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den 
Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die 
Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr leistet. 
II. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten Sendungen gelten 
Die Vorschriften im §. 24 Abs. V. 
                                                     §. 28. 
                                   *Leitung der Postsendungen. 
I Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. 
                                                                                                                  3*
	        

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