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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
reussjl
Publication year:
1821
1871
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_fuenfzehnter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868.
Volume count:
15
Publisher:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussjl
Publication year:
1868
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 290.
Volume count:
290
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, die Veröffentlichung des höchsten Konzessionsdekrets für die Thüringische Eisenbahngesellschaft zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Gera über Weida etc. nach Eichigt, sowie der über den Bau der fraglichen Eisenbahn abgeschlossenen Vertrag und eines Nachtrags zu den Statuten der Thüringer Eisenbahngesellschaft betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Schlußprotokoll.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß zu dem fünfzehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Stück No. 261. (261)
  • Stück No. 262. (262)
  • Stück No. 263. (263)
  • Stück No. 264. (264)
  • Stück No. 265. (265)
  • Stück No. 266. (266)
  • Stück No. 267. (267)
  • Stück No. 268. (268)
  • Stück No. 269. (269)
  • Stück No. 270. (270)
  • Stück No. 271. (271)
  • Stück No. 272. (272)
  • Stück No. 273. (273)
  • Stück No. 274. (274)
  • Stück No. 275. (275)
  • Stück No. 276. (276)
  • Stück No. 277. (277)
  • Stück No. 278. (278)
  • Stück No. 279 (279)
  • Stück No. 280. (280)
  • Stück No. 281. (281)
  • Stück No. 282. (282)
  • Stück No. 283. (283)
  • Stück No. 284. (284)
  • Stück No. 285. (285)
  • Stück No. 286. (286)
  • Stück No. 287. (287)
  • Stück No. 288. (288)
  • Stück No. 289. (289)
  • Stück No. 290. (290)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Veröffentlichung des höchsten Konzessionsdekrets für die Thüringische Eisenbahngesellschaft zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Gera über Weida etc. nach Eichigt, sowie der über den Bau der fraglichen Eisenbahn abgeschlossenen Vertrag und eines Nachtrags zu den Statuten der Thüringer Eisenbahngesellschaft betreffend. (1)
  • Konzessionsdekret.
  • Vertrag zwischen den Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß jüngerer Linie, den Bau einer Eisenbahn von Gera nach Eichigt betreffend.
  • Schlußprotokoll.
  • Vertrag mit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von Gera nach Eichigt.
  • Statuten-Nachtrag bezüglich der Eisenbahn von Gera nach Eichigt.
  • Stück No. 291. (291)
  • Stück No. 292. (292)
  • Stück No. 293. (293)
  • Stück No. 294. (294)
  • Stück No. 295. (295)
  • Stück No. 296. (296)
  • Stück No. 297. (297)

Full text

331 
Schlußprotokoll. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum Ab- 
schlusse und zur Vollziehung des Staatsvertrages wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Gera nach Eichigt zu schreiten. Bei dieser Gelegenheit sind in das gegenwärtige 
Schlußprotokoll noch die nachstehenden Erklärungen aufgenommen worden, welche, ohne 
daß es einer besonderen Ratifikation derselben bedarf, mit dem Vertrage selbst, sobald 
dieser ratificirt sein wird, gleiche Krast und Gültigkeit haben sollen. 
Zum Art. 1 des Vertrages. Man ist allseitig darüber einverstanden, daß 
die Fortsehung der im Vertrage bezeichneten Bahn von Eichigt aus in der Richtung 
der Mainlinien als ein dem gegenwärtigen Vertrage zu Grunde liegender Zweck im 
Auge behalten werde, daß daher die betreffenden Territorial-Regierungen die Verpflich- 
tung übernehwen, nicht blos solche Fortsetzungen im Allgemeinen zu genehmigen, sondern 
auch keine Einrichtungen zu treffen resp. zu gestatten, welche den angegebenen Haupt- 
zweck wesentlich erschweren oder vereiteln würden. 
In gleicher Weise sind die vertragschließenden Regierungen darüber einverstanden, 
auch auf die weitere Verfolgung des Projektes einer Eisenbahn von Triptis nach Hof 
Bedacht zu nehmen. Die durch den Ausbau dieser Bahnstrecke zu gewinnende Linie 
Gera-Hof ist bereits bei den kommissarischen Verhandlungen, welche dem gegenwärtigen 
Vertragéschlusse vorausgegangen sind, in gemeinsame Erwägung gezogen worden, und 
nach den ursprünglichen Absichten der kontrahirenden Regierungen würde schon der ge- 
genwärtige Vertrag auf die Sicherstellung der Linie Gera-Hof ausgedehnt worden sein, 
wenn nicht die Fürstlich Reußische Regierung sich zu ihrem Bedauern für jegt außer 
Stand sähe, dies Unternehmen in gleicher Weise zu unterstützen, wie solches von den 
übrigen kontrahirenden Regierungen beabsichtigt und auch von der bei den Verhand- 
lungen betheiligt gewesenen Königlich Baprischen Regierung in Aussicht gestellt worden 
war. 
Die Fürstlich Rleußische Regierung gibt jedoch hie Hoffnung nicht auf, die ihr in 
dieser Hinsicht entgegenstehenden Schwierigkeiten in der Folge beseitigen zu können. Mit 
Rücksicht hierauf erklären die übrigen kontrahirenden Regierungen auf den Wunsch der 
Fürstlich Reußischen Regierung, daß Sie Sich zum Abschlusse eines Vertrages wegen 
der Eisenbahnstrecke Triptis= Hof auf den allgemeinen Grundlagen, über welche bei den 
erwähnten Vorverhandlungen in Betreff der Einheitlichkeit der Unternehmen Gera-Eichigt 
und Gera-Hofs, sowie in Betreff ihrer Subvention Einverständniß erzielt worden war, 
auch ferner bereit finden lassen, und einen hierüber zu schließenden Vertrag Ihren Landes- 
vertretungen zur Zustimmung vorlegen wollen, jedoch nur unter der Voraussehzung einer 
60
	        

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