Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907.
Volume count:
34
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1907
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps.
  • Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)
  • Title page
  • Sachregister.
  • 1. Bekanntmachung. Erklärung des Kriegszustands im Bezirk des IV. Armeekorps. Vom 31. Juli 1914.
  • 2. An die Bevölkerung des IV. Korpsbezirks! Vom 31. Juli 1914.
  • 3. Bekanntmachung. Außerkraftsetzung der Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 für den Bezirk Magdeburg, sowie weitere Anordnungen auf Grund des Kriegszustandes. Vom 31. Juli 1914
  • 4. Bekanntmachung. Strafbestimmungen der §§ 8 und 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, welches auch für den Kriegszustand im ganzen Bezirk des IV. Armeekorps, einschl. der nicht-preußischen Gebietsteile gilt. Vom 31. Juli 1914.
  • 5. Ergänzung der Bekanntmachung J 1 vom 31. Juli 1914 [siehe Nr. 3. d)] über Handhabung des verschärften Kriegszustandes in Magdeburg , betreffend Verkauf und Tragen von Waffen. Vom 1. August 1914.
  • 6. Bekanntmachung. Annahme von Papiergeld in Geschäften. Vom 3. August 1914.
  • 7. Bekanntmachung. Betrifft die Behandlung von Ausländern, soweit diese nichtrussische Überläufer oder fremde (besonders russische u. italienische) Lohnarbeiter sind. Vom 5. August 1914.
  • 8. Bekanntmachung, betreffend das Verhalten gegenüber Kriegsgefangenen. [Siehe Nr. 70.] Vom 12. September 1914.
  • 9. Verbote für die Dauer des Kriegszustandes, betreffend Schutz der Kinder, sowie von Feldscheunen etc. vor Feuer. Vom 19. September 1914.
  • 10. Bekanntmachung bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter. Vom 5. Oktober 1914.
  • 11. Bekanntmachung. Vorrang der Lieferungen für die Heeresverwaltung. [Ohne Datum.]
  • 12. Bekanntmachung. Verbot der Auszahlung von Goldgeld an Ausländer. Vom 27. November 1914.
  • 13. Beschlagnahmeverfügung, betreffend alle Häute von Großvieh. [Siehe Nr. 29.] Vom 22. November 1914.
  • Zu 13. Bemerken zu vorstehender Bekanntmachung bezüglich Strafen bei Zuwiderhandlungen. Vom 27. November 1914.
  • 14. Bekanntmachung. Verbot des auktionsweisen Verkaufs der Viehhäute und Felle. Vom 9. Dezember 1914.
  • 15. Bekanntmachung. Verarbeitung der Neutralöle und Fette. Vom 4. Dezember 1914.
  • 16. Bekanntmachung. Verbot der Verfütterung von mahlfähigem Roggen und Weizen sowie von Roggen- und Weizenmehl. Vom 26. Dezember 1914.
  • 17. Bekanntmachung. Beschlagnahme von wollenen, wollgemischten, halbwollenen und baumwollenen Decken sowie Filzdecken für militärische Zwecke. [Siehe auch Nr. 18.] Vom 10. Januar 1915.
  • 18. Bekanntmachung. Verkauf von Decken an Einzelpersonen. Vom 23. Januar 1915.
  • 19. Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen. Vom 31. Januar 1915.
  • 20. Ergänzung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1914, betreffend Neutralöle und Fette. Vom 27. Januar 1915.
  • 21. Bekanntmachung. Beschlagnahme von Decken. Vom 29. Januar 1915.
  • 22. Bekanntmachung. Verbot der Ausfuhr von Heu und Stroh aus dem Bezirke des IV. Armeekorps. Vom 17. Februar 1915.
  • 23. Bekanntmachung. Zusatz zu Ziffer „d" der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1914, betreffend den Verkauf von Waffen, Munition und Pulver. Vom 23. Februar 1915.
  • 24. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung und Höchstpreis für Chile-Salpeter vom 5. März 1915.
  • 25. Bekanntmachung. Vorzug der Lieferungen für Heeres- und Marineverwaltung. Vom 1. März 1915.
  • 26. Bekanntmachung. Verbot der Verabfolgung von Alkohol an Militärpersonen in Gast- und Schankwirtschaften. Vom 5. März 1915.
  • 27. Beschlagnahme des Wollgefälles der deutschen Schafschur 1914/15 für die Zwecke der Heeresverwaltung. Vom 1. März 1915.
  • 28. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung u. Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom, Molybdän, Vanadium u. Mangan. Vom 15. März 1915.
  • 29. Bekanntmachung zur Beschlagnahmeverfügung vom 22. November 1914 über Großviehhäute. [Siehe Nr. 13.] Vom 27. Februar 1915.
  • Zu 29. Bemerken zu vorstehender Bekanntmachung bezüglich Strafen bei Zuwiderhandlungen. Vom 12. März 1915.
  • 30. Änderung der Bekanntmachung vom 27. November 1914, betreffend das Verbot der Auszahlung von Goldgeld an Ausländer. Vom 13. März 1915.
  • 31. Bekanntmachung. Abgabe von Rohteeren aus Kokereien oder Gasanstalten an Teerdestillationen, die Vorrichtungen zur Gewinnung von Benzol, Toluol und Marineheizöl besitzen. [Siehe Nr. 78.] Vom 27. März 1915.
  • 32. Bekanntmachung. Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken jeder Art an ausländische Arbeiter, Kriegsgefangene, Zivilgefangene, Schutzhäftlinge usw. Vom 23. März 1915.
  • 33. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung für Verbandstoffe vom 7. April 1915.
  • 34. Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/1915. Vom 9. April 1915.
  • 35. Bekanntmachung. Verbot der Ausfuhr von Heu und Stroh aus dem Bezirk des IV. Armeekorps. Vom 16. April 1915.
  • 36. Bekanntmachung, betreffend Rohteere. [Siehe Nr. 78.] Vom 19. April 1915.
  • 37. Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen. Vom 30. April 1915.
  • 38. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung, Beschlagnahme und Requisition von Heu im Bezirk des IV. Armeekorps, das Händlern gehört, vom 25. April 1915.
  • 39. Bekanntmachung betreffend Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie Höchstpreise für diese Stoffe. [Siehe Nr. 71.] Vom 30. April 1915.
  • 40. Bekanntmachung betr. Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche. Vom 14. Mai 1915.
  • 41. Bekanntmachung über Vorratserhebung, Beschlagnahme und Requisition von Heu bei Landwirten vom 11. Mai 1915.
  • 42. Zweite Bekanntmachung betr. Vorratserhebung, Beschlagnahme und Requisition von Heu im Bezirk des IV. Armeekorps, das Händlern gehört, vom 11. Mai 1915.
  • 43. Bekanntmachung über Vorratserhebung von Stroh vom 11. Mai 1915.
  • 44. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung für Kraftfahrzeuge jeder Art. Vom 16. Mai 1915.
  • 45. Bekanntmachung. Bildung von ständigen Pferde-Ankaufs-Kommissionen für Truppen-Pferde. Vom 12. Mai 1915.
  • 46. Bekanntmachung. Verbot des Ausführens von Pferden aus dem Bezirk des IV. Armeekorps. Vom 20. Mai 1915.
  • 47. Bekanntmachung betr. Aushändigung postlagernder Sendungen. Vom 4. Mai 1915.
  • 48. Bekanntmachung. Weiterbestehen der Verordnungen über Verbote der Verabreichung von alkoholischen Getränken an durchfahrende Truppen, an Militärpersonen und an ausländische Arbeiter. [Ohne Datum]
  • 49. Bekanntmachung betr. Bestanderhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen. Vom 31. Mai 1915.
  • 50. Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche (W. I. 1./5. 15 KRA.). Vom 10. Juni 1915.
  • 51. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung unversponnener Schafwollen. Vom 20. Juni 1915.
  • 52. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Verfahren bei der Prüfung, der Feststellung des Übernahmepreises und der Übernahme von Militärtuchen. Vom 25. Juni 1915.
  • 53. Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot für Baumwollstoffe. Im Juni 1915.
  • 54. Bekanntmachung betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung. [Siehe Nr. 65.] Im Juni 1915.
  • 54a. Bekanntmachung. Steinkohlenrohteer. [Siehe Nr. 78.] Vom 26. Juni 1915.
  • 55. Bekanntmachung. Verbot von Verkauf, Vertrieb und Versendung von Karten in Maßstäben unter 1 : 100,000, ferner von Reiseführern und Ortsbeschreibungen. Vom 5. Juli 1915.
  • 56. Ausführungs-Bestimmung zu der Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung unversponnener Schafwollen. Vom 9. Juli 1915.
  • 57. Bekanntmachung betreffend Verarbeitungsverbot und Bestandserhebung von Seide und Seidenabfällen. Vom 15. Juli 1915.
  • 58. Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten. Vom 20. Juli 1915.
  • 59. Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf). Im Juli 1915.
  • 60. Bekanntmachung. Verbot der Herstellung und des Verkaufs von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen. Vom 22. Juli 1915.
  • 61. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest, sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. Vom 25. Juli 1915.
  • 62. Bekanntmachung. Feueranmachen in Wäldern. Im Juli 1915.
  • 63. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse (halbwollene und wollene Männerunterkleidung eingeschlossen). Vom 27. Juli 1915.
  • 64. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen und Erzeugnissen aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf). Vom 27. Juli 1915.
  • 65. Bekanntmachung (Siehe Anlage) betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung. [Siehe oben Nr. 54 a.] [Ohne Datum].
  • 66. Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel. Vom 31. Juli 1915.
  • 67. Bekanntmachung. Aushändigung postlagernder Sendungen. Vom 28. Juli 1915.
  • 68. Bekanntmachung. Verbreitung von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken. Vom 2. August 1915.
  • 69. Bekanntmachung. Herstellung von Schlagsahne und Abgabe von saurer oder süßer Sahne. Vom 8. August 1915.
  • 70. Bekanntmachung betreffend das Verhalten gegenüber Kriegsgefangenen. Vom 3. Juli 1915.
  • 71. Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie über Höchstpreise für diese Stoffe. [Siehe oben Nr. 8.] Vom 10. August 1915.
  • 72. Bekanntmachung betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baumwollgespinsten. Vom 13. August 1915.
  • 73. Bekanntmachung betreffend Veräußerungs- und Verarbeitungsverbot von reiner Schafwolle und reinschafwollenen Spinnstoffen. Vom 13. August 1915.
  • 74. Nachtrags-Verfügung zu der Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen vom 1. Mai 1915 (Nr. M. 1./4. 15 KRA.) Vom 14. August 1915.
  • 75. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Schlafdecken und Pferdedecken (Woilachs). Vom 31. August 1915.
  • 76. Bekanntmachung. Landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen sowie ländliche Dienstboten. Vom 7. September 1915.
  • 77. Bekanntmachung. Benutzung von Fahrrädern durch russisch-polnische Arbeiter. Vom 3. September 1915.
  • 78. Bekanntmachung. Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen betreffend Steinkohlenrohteer. Vom 10. September 1915.
  • 79. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Militärtuchen in Friedensfarben. Vom 14. September 1915.
  • 80. Nachtrags-Verordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. (V. I. 663/6. 15. KRA.). Vom 17. September 1915.
  • 81. Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur. [Siehe oben Nr. 34.] Vom 17. September 1915.
  • 82. Bekanntmachung über Vorratserhebung von Heu und Stroh vom 17. September 1915.
  • 83. Bekanntmachung. Wiederveröffentlichung und Erweiterung der Verordnung M. 325/7. 15. KRA. vom 31. Juli 1915 [Siehe oben Nr. 58.]. Vom 24. September 1915.
  • 84. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Web-, Wirk- und Strickgarnen. Vom 28. September 1915.
  • 85. Nachtrags-Verordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen (W. II. 285/5. 15. KRA.) [Siehe oben Nr. 49.] Vom 28. September 1915.

Full text

358 
1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für einen einfachen Ein— 
schreibbrief; 
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für die 
Beförderung des Telegramms. 
vu Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der Postanstalt 
das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags 2c. erstattet. 
VIl Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg wie bei 
einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 45 vu) erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet, bevor sie 
den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg und für den Rückweg nach 
der wirklich zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos zu entrichten. 
g 34. 
Aushändigung 1 Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig 
din — ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen 
— und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
egs- 
orten. I11 Das Porto wird nach der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Erstattung 
von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
§ 35. 
*—— 1 Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt. 
e s 
und Erlsuse 1. Ist durch die Beschädigung 2c. bei einem Briefe mit Werthangabe oder einem Packete 
her Sehungen die Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses die 
amte. Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck 
der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten. 
i Der Beamte, welcher die Herstellung der Verpackung 2c. oder die Feststellung des Inhalts 
bewirkt, muß thunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge haben den über 
den Hergang auf der Sendung niederzuschreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Ver- 
handlung zu unterzeichnen. 
1V Beim Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach den vorstehenden 
Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Empfänger davon in Kenntniß zu 
setzen und zu ersuchen, sich zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Post- 
dienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der 
erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Ver- 
handlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Er- 
suchen keine Folge oder verzichtet er ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so erfolgt deren 
Bestellung und Aushändigung in gewöhnlicher Weise. 
v Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren oder Waarenproben zum Zwecke der 
Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Post- 
beamten auch ohne weiteres Verfahren befugt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment