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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

law_collection

Persistent identifier:
kvo_IV
Title:
Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps.
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
kvo_IV_1914_1915
Title:
Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915.
Volume count:
1
Place of publication:
Magdeburg
Publisher:
Buchdruckerei des Stellvertretenden Gemeralkommandos IV
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law

Title:
38. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung, Beschlagnahme und Requisition von Heu im Bezirk des IV. Armeekorps, das Händlern gehört, vom 25. April 1915.
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • A. Gehälter, die nach Dienstaltersstufen aufsteigen.
  • B. Gehälter, die nicht nach Dienstaltersstufen aufsteigen.
  • C. Einzelgehälter.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

54 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 
5. Soweit das Diensteinkommen eines Beamten an Gehalt, Zulagen und 
Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung für das Etatsjahr 1908 hinter den bis- 
herigen Bezügen zurückbleibt und bei den Beamten, welchen auf Grund des Nachtrags 
zum Staatshaushaltsetat für 1908 einmalige Zulagen gewährt worden sin, nicht um 
den Betrag dieser Zulage verbessert wird, ist die Staatsregierung ermächtigt, über den 
Etat den Alnterschied als nichtpensionsfähigen Zuschuß zu bewilligen. Der bewilligte 
Zuschuß wird bis zu dem Zeitpunkte gewährt, mit dem durch Gehaltserhöhung oder 
Aufsteigen im Gehalte, durch Zulagen oder durch höheren Wohnungsgeldzuschuß oder 
höhere Mietentschädigung ein Ausgleich eintritt; hierbei bleiben Erhöhungen des 
Wohnungsgeldzuschusses oder der Mietentschädigung insoweit außer Anrechnung, als sie 
lediglich infolge der Versetzung an einen Ort einer höheren Servisklasse eintreten. — 
In gleicher Weise kann den Densionären, welche im Staatsdienste wieder angestellt 
worden sind, ein etwaiger Ausfall an Pension und ODiensteinkommen bis zu dem an- 
gegebenen Zeitpunkt über den Etat ersetzt werden. 
§ 6. Dem § 4 des Richterbesoldungsgesetzes vom 29. Mai 1907 (Gesetzsamml. 
S. 111) tritt mit rückwirkender Kraft vom 1. April 1908 ab folgender vierte Absatz hinzu: 
Stand dem Beamten in der bisherigen Gehaltsklasse eine in der Besoldungs- 
ordnung für seine Dienststelle vorgesehene pensionsfähige Zulage zu, so wird diese 
in den Fällen des zweiten und dritten Absatzes den Gehaltssätzen der bisherigen 
Gehaltsklasse hinzugerechnet. 
§§ 7—10 pp.“) 
§ 11. Der Ginanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Zrkundlich pp. 
9) Besoldungsordnung. 
A. Gehälter, die nach Dienstaltersstufen aufsteigen. 
Klasse 1. 
1100 — 1140 — 1180 — 1210 — 1240 — 1270 — 1300 M. 
1. Stackmeister bei der Domänenverwaltung und der Bauverwaltung. 
(Außerdem 80 M. nichtpensionsfähige Stellenzulage für 1 Stackmeister bei der 
Bauverwaltung. 
Den vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes angestellten Beamten können 
auf Antrag die bisherigen Gehaltssätze von 180 M., steigend zweimal um 60 M. 
auf 300 M., und daneben die Tagegelder, von denen ⅜ des Jahresbetrags nach 
drei= bezw. fünfjährigem Durchschnitte pensionsberechtigend sind, belassen werden.) 
2. Bahnwärter und Nachtwächter, Kranwärter bei der Eisenbahnverwaltung. 
(Außerdem können solche Bahnwärter, die im Bahnhofsdienst, im Abfertigungs- 
dienst, im Telegraphendienst, als Haltepunktwärter oder als Blockwärter beschäftigt 
werden, nichtpensionsfähige Stellenzulagen bis zu 120 M. erhalten.) 
3. Buschwärter und Pflanzungsaufseher bei der Bauverwaltung. 
(Den vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes angestellten Beamten können 
auf Antrag die bisherigen Gehaltssätze von 500 M., steigend viermal um 50 M. auf 
700 M., und daneben die bisherigen Naturalbezüge belassen werden.) 
mBrunnenwärter, Brückenaufseher, Schleusenmeistergehilfen bei der Bauverwaltung. 
5. Aufseherinnen bei den Gefängnissen der Justizverwaltung, beim Polizeigefängnis 
und im Polizeigewahrsam in Berlin sowie bei der Strafanstaltsverwaltung. 
Polizeidiener und Gefangenwärterinnen bei den Polizeiverwaltungen in den Provinzen. 
7. Nachtwächter bei der Universität Königsberg. 
(Die Stellen sind im Etat als künftig wegfallend zu bezeichnen.) 
Klasse 2. 
a) 1100 — 1160 — 1220 — 1290 — 1360 — 1430 — 1500 M. 
Schaffner, Bremser und Matrosen bei der Eisenbahnverwaltung. 
(Außerdem Nebenbezüge — Fahr-, Stunden= und Nachtgelder —, von welchen 
den Schaffnern und Bremsern 200 M. und den Matrosen 150 M. bei der Pen- 
sionierung angerechnet werden. 
Ferner können solche Beamte, die nach abgelegter Prüfung zum Eisenbahnassistenten 
im mittleren Dienste beschäftigt werden, nichtpensionsfähige Stellenzulagen bis zu 
180 M. erhalten.) 
*) Betr. die Bereitstellung der Mittel. 
*il7• 
□
	        

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