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Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

law_collection

Persistenter Identifier:
kvo_IV
Titel:
Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps.
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
kvo_IV_1914_1915
Titel:
Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915.
Bandzählung:
1
Erscheinungsort:
Magdeburg
Herausgeber:
Buchdruckerei des Stellvertretenden Gemeralkommandos IV
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law

Titel:
28. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung u. Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom, Molybdän, Vanadium u. Mangan. Vom 15. März 1915.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps.
  • Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)
  • Titelseite
  • Sachregister.
  • 1. Bekanntmachung. Erklärung des Kriegszustands im Bezirk des IV. Armeekorps. Vom 31. Juli 1914.
  • 2. An die Bevölkerung des IV. Korpsbezirks! Vom 31. Juli 1914.
  • 3. Bekanntmachung. Außerkraftsetzung der Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 für den Bezirk Magdeburg, sowie weitere Anordnungen auf Grund des Kriegszustandes. Vom 31. Juli 1914
  • 4. Bekanntmachung. Strafbestimmungen der §§ 8 und 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, welches auch für den Kriegszustand im ganzen Bezirk des IV. Armeekorps, einschl. der nicht-preußischen Gebietsteile gilt. Vom 31. Juli 1914.
  • 5. Ergänzung der Bekanntmachung J 1 vom 31. Juli 1914 [siehe Nr. 3. d)] über Handhabung des verschärften Kriegszustandes in Magdeburg , betreffend Verkauf und Tragen von Waffen. Vom 1. August 1914.
  • 6. Bekanntmachung. Annahme von Papiergeld in Geschäften. Vom 3. August 1914.
  • 7. Bekanntmachung. Betrifft die Behandlung von Ausländern, soweit diese nichtrussische Überläufer oder fremde (besonders russische u. italienische) Lohnarbeiter sind. Vom 5. August 1914.
  • 8. Bekanntmachung, betreffend das Verhalten gegenüber Kriegsgefangenen. [Siehe Nr. 70.] Vom 12. September 1914.
  • 9. Verbote für die Dauer des Kriegszustandes, betreffend Schutz der Kinder, sowie von Feldscheunen etc. vor Feuer. Vom 19. September 1914.
  • 10. Bekanntmachung bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter. Vom 5. Oktober 1914.
  • 11. Bekanntmachung. Vorrang der Lieferungen für die Heeresverwaltung. [Ohne Datum.]
  • 12. Bekanntmachung. Verbot der Auszahlung von Goldgeld an Ausländer. Vom 27. November 1914.
  • 13. Beschlagnahmeverfügung, betreffend alle Häute von Großvieh. [Siehe Nr. 29.] Vom 22. November 1914.
  • Zu 13. Bemerken zu vorstehender Bekanntmachung bezüglich Strafen bei Zuwiderhandlungen. Vom 27. November 1914.
  • 14. Bekanntmachung. Verbot des auktionsweisen Verkaufs der Viehhäute und Felle. Vom 9. Dezember 1914.
  • 15. Bekanntmachung. Verarbeitung der Neutralöle und Fette. Vom 4. Dezember 1914.
  • 16. Bekanntmachung. Verbot der Verfütterung von mahlfähigem Roggen und Weizen sowie von Roggen- und Weizenmehl. Vom 26. Dezember 1914.
  • 17. Bekanntmachung. Beschlagnahme von wollenen, wollgemischten, halbwollenen und baumwollenen Decken sowie Filzdecken für militärische Zwecke. [Siehe auch Nr. 18.] Vom 10. Januar 1915.
  • 18. Bekanntmachung. Verkauf von Decken an Einzelpersonen. Vom 23. Januar 1915.
  • 19. Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen. Vom 31. Januar 1915.
  • 20. Ergänzung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1914, betreffend Neutralöle und Fette. Vom 27. Januar 1915.
  • 21. Bekanntmachung. Beschlagnahme von Decken. Vom 29. Januar 1915.
  • 22. Bekanntmachung. Verbot der Ausfuhr von Heu und Stroh aus dem Bezirke des IV. Armeekorps. Vom 17. Februar 1915.
  • 23. Bekanntmachung. Zusatz zu Ziffer „d" der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1914, betreffend den Verkauf von Waffen, Munition und Pulver. Vom 23. Februar 1915.
  • 24. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung und Höchstpreis für Chile-Salpeter vom 5. März 1915.
  • 25. Bekanntmachung. Vorzug der Lieferungen für Heeres- und Marineverwaltung. Vom 1. März 1915.
  • 26. Bekanntmachung. Verbot der Verabfolgung von Alkohol an Militärpersonen in Gast- und Schankwirtschaften. Vom 5. März 1915.
  • 27. Beschlagnahme des Wollgefälles der deutschen Schafschur 1914/15 für die Zwecke der Heeresverwaltung. Vom 1. März 1915.
  • 28. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung u. Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom, Molybdän, Vanadium u. Mangan. Vom 15. März 1915.
  • 29. Bekanntmachung zur Beschlagnahmeverfügung vom 22. November 1914 über Großviehhäute. [Siehe Nr. 13.] Vom 27. Februar 1915.
  • Zu 29. Bemerken zu vorstehender Bekanntmachung bezüglich Strafen bei Zuwiderhandlungen. Vom 12. März 1915.
  • 30. Änderung der Bekanntmachung vom 27. November 1914, betreffend das Verbot der Auszahlung von Goldgeld an Ausländer. Vom 13. März 1915.
  • 31. Bekanntmachung. Abgabe von Rohteeren aus Kokereien oder Gasanstalten an Teerdestillationen, die Vorrichtungen zur Gewinnung von Benzol, Toluol und Marineheizöl besitzen. [Siehe Nr. 78.] Vom 27. März 1915.
  • 32. Bekanntmachung. Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken jeder Art an ausländische Arbeiter, Kriegsgefangene, Zivilgefangene, Schutzhäftlinge usw. Vom 23. März 1915.
  • 33. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung für Verbandstoffe vom 7. April 1915.
  • 34. Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/1915. Vom 9. April 1915.
  • 35. Bekanntmachung. Verbot der Ausfuhr von Heu und Stroh aus dem Bezirk des IV. Armeekorps. Vom 16. April 1915.
  • 36. Bekanntmachung, betreffend Rohteere. [Siehe Nr. 78.] Vom 19. April 1915.
  • 37. Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen. Vom 30. April 1915.
  • 38. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung, Beschlagnahme und Requisition von Heu im Bezirk des IV. Armeekorps, das Händlern gehört, vom 25. April 1915.
  • 39. Bekanntmachung betreffend Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie Höchstpreise für diese Stoffe. [Siehe Nr. 71.] Vom 30. April 1915.
  • 40. Bekanntmachung betr. Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche. Vom 14. Mai 1915.
  • 41. Bekanntmachung über Vorratserhebung, Beschlagnahme und Requisition von Heu bei Landwirten vom 11. Mai 1915.
  • 42. Zweite Bekanntmachung betr. Vorratserhebung, Beschlagnahme und Requisition von Heu im Bezirk des IV. Armeekorps, das Händlern gehört, vom 11. Mai 1915.
  • 43. Bekanntmachung über Vorratserhebung von Stroh vom 11. Mai 1915.
  • 44. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung für Kraftfahrzeuge jeder Art. Vom 16. Mai 1915.
  • 45. Bekanntmachung. Bildung von ständigen Pferde-Ankaufs-Kommissionen für Truppen-Pferde. Vom 12. Mai 1915.
  • 46. Bekanntmachung. Verbot des Ausführens von Pferden aus dem Bezirk des IV. Armeekorps. Vom 20. Mai 1915.
  • 47. Bekanntmachung betr. Aushändigung postlagernder Sendungen. Vom 4. Mai 1915.
  • 48. Bekanntmachung. Weiterbestehen der Verordnungen über Verbote der Verabreichung von alkoholischen Getränken an durchfahrende Truppen, an Militärpersonen und an ausländische Arbeiter. [Ohne Datum]
  • 49. Bekanntmachung betr. Bestanderhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen. Vom 31. Mai 1915.
  • 50. Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche (W. I. 1./5. 15 KRA.). Vom 10. Juni 1915.
  • 51. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung unversponnener Schafwollen. Vom 20. Juni 1915.
  • 52. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Verfahren bei der Prüfung, der Feststellung des Übernahmepreises und der Übernahme von Militärtuchen. Vom 25. Juni 1915.
  • 53. Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot für Baumwollstoffe. Im Juni 1915.
  • 54. Bekanntmachung betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung. [Siehe Nr. 65.] Im Juni 1915.
  • 54a. Bekanntmachung. Steinkohlenrohteer. [Siehe Nr. 78.] Vom 26. Juni 1915.
  • 55. Bekanntmachung. Verbot von Verkauf, Vertrieb und Versendung von Karten in Maßstäben unter 1 : 100,000, ferner von Reiseführern und Ortsbeschreibungen. Vom 5. Juli 1915.
  • 56. Ausführungs-Bestimmung zu der Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung unversponnener Schafwollen. Vom 9. Juli 1915.
  • 57. Bekanntmachung betreffend Verarbeitungsverbot und Bestandserhebung von Seide und Seidenabfällen. Vom 15. Juli 1915.
  • 58. Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten. Vom 20. Juli 1915.
  • 59. Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf). Im Juli 1915.
  • 60. Bekanntmachung. Verbot der Herstellung und des Verkaufs von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen. Vom 22. Juli 1915.
  • 61. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest, sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. Vom 25. Juli 1915.
  • 62. Bekanntmachung. Feueranmachen in Wäldern. Im Juli 1915.
  • 63. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse (halbwollene und wollene Männerunterkleidung eingeschlossen). Vom 27. Juli 1915.
  • 64. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen und Erzeugnissen aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf). Vom 27. Juli 1915.
  • 65. Bekanntmachung (Siehe Anlage) betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung. [Siehe oben Nr. 54 a.] [Ohne Datum].
  • 66. Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel. Vom 31. Juli 1915.
  • 67. Bekanntmachung. Aushändigung postlagernder Sendungen. Vom 28. Juli 1915.
  • 68. Bekanntmachung. Verbreitung von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken. Vom 2. August 1915.
  • 69. Bekanntmachung. Herstellung von Schlagsahne und Abgabe von saurer oder süßer Sahne. Vom 8. August 1915.
  • 70. Bekanntmachung betreffend das Verhalten gegenüber Kriegsgefangenen. Vom 3. Juli 1915.
  • 71. Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie über Höchstpreise für diese Stoffe. [Siehe oben Nr. 8.] Vom 10. August 1915.
  • 72. Bekanntmachung betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baumwollgespinsten. Vom 13. August 1915.
  • 73. Bekanntmachung betreffend Veräußerungs- und Verarbeitungsverbot von reiner Schafwolle und reinschafwollenen Spinnstoffen. Vom 13. August 1915.
  • 74. Nachtrags-Verfügung zu der Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen vom 1. Mai 1915 (Nr. M. 1./4. 15 KRA.) Vom 14. August 1915.
  • 75. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Schlafdecken und Pferdedecken (Woilachs). Vom 31. August 1915.
  • 76. Bekanntmachung. Landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen sowie ländliche Dienstboten. Vom 7. September 1915.
  • 77. Bekanntmachung. Benutzung von Fahrrädern durch russisch-polnische Arbeiter. Vom 3. September 1915.
  • 78. Bekanntmachung. Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen betreffend Steinkohlenrohteer. Vom 10. September 1915.
  • 79. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Militärtuchen in Friedensfarben. Vom 14. September 1915.
  • 80. Nachtrags-Verordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. (V. I. 663/6. 15. KRA.). Vom 17. September 1915.
  • 81. Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur. [Siehe oben Nr. 34.] Vom 17. September 1915.
  • 82. Bekanntmachung über Vorratserhebung von Heu und Stroh vom 17. September 1915.
  • 83. Bekanntmachung. Wiederveröffentlichung und Erweiterung der Verordnung M. 325/7. 15. KRA. vom 31. Juli 1915 [Siehe oben Nr. 58.]. Vom 24. September 1915.
  • 84. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Web-, Wirk- und Strickgarnen. Vom 28. September 1915.
  • 85. Nachtrags-Verordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen (W. II. 285/5. 15. KRA.) [Siehe oben Nr. 49.] Vom 28. September 1915.

Volltext

28. 
Bekanntmachung 
betreffend Vorratserhebung u. Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom, Molybdän, Vanadium u. Mangan. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung 
(worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorshruft 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (oder Artikel 4 Ziffer 2 des „Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912“") mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird. 
§ 1. Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
a) Meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten 
Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit 
Ausnahme der in § 5 aufgeführten Bestände. 
Klasse 23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
2 
O 
37. 
38. 
39. 
. Mangan in Eisen= und Stahllegierungen mit mindestens 20 %/% Mangangehalt, unverarbeitet, vorgearbeitet und it 
41. 
Wolfram-Metall, ausgeschlossen Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm. 
Wolfram-Eisen (Ferrowolfram). 
Wolfram-Stahl von 2 bis unter 10 % Wolframgehalt, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie 
Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden 
oder schon in Gebrauch waren und oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge 
(nicht Werkzeugstähle), Kugellager, Magnete usw. 
Wolfram-Stahl von 10 % und mehr Wolframgehalt, insbesondere Werkzeugstähle, unverarbeitet, vorgearbeitet und 
in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche 
sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehak'en werden, 
insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), Kugellager, Magnete usw. 
Wolfram in Erzen, in Schlacken, in Neben= und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klasse 23—26 fallend. 
Chrom als Metall und Ferrochrom. 
Chrom-Stahl mit mindestens 0,5 % Chromgehalt, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle 
und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder 
schon in Gebrauch waren und oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge 
(nicht Werkzeugstähle), Kugellager, Magnete usw. 
Chrom in Chromsalzen. 
31. 
.Molybdän als Metall. 
„ 33. 
Chrom in Erzen, in Schlacken, in Neben= und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klasse 28—30 fallend. 
Molybdän in Legierungen, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial 
ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden oder schon in Gebrauck 
waren und oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), 
Kugellager, Magnete usw. 
. Molybdän in Erzen, in Schlacken, in Neben= und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klasse 32 und 33 fallend. 
35. 
„ 36. 
Vanadium als Metall. 
Vanadium in Legierungen, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial, 
ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauk 
waren und oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeuge 
stähle), Kugellager, Magnete usw. 
Vanadium in Erzen, in Schlacken, in Reben= und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klasse 35 und 36 fallend. 
Mangan als Metall und Manganeisen (Ferromangan) mit 70 % und mehr Mangangehalt. 
Mangan als Manganeisen (Ferromangan) unter 70 % Mangangehalt. 
Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich it 
Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden 
insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), und Maschinenteile. 
Mangan in Erzen.
	        

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