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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1835
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 48.) Verordnung, die §§. 40. und 43. der Biersteuerverordnung vom 4ten December 1833. betreffend.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Generalkommissionen. (§. 89.) 515 
Landesteilen vorhandenen Einrichtungen bestehen darin, daß Streitigkeiten über Berech- 
tigungen, welche unabhängig von der Auseinandersetzung hätten entstehen können und dann 
in den Weg Rechtens gehört haben würden, vor die ordentlichen Gerichte gehören. liber alle 
übrigen Streitigkeiten entscheidet in erster Instanz die Teilungs= oder Ablösungskommission, 
in zweiter Instanz die Generalkommission und in dritter (letzter) Instanz das Oberlandes- 
kulturgericht. Die Teilungskommissionen (für Teilungen, Verkoppelungen und Servituten- 
ablösungen) bestanden aus einem Rechtskundigen und einem Techniker; an Stelle dieser 
Teilungskommissionen sind nach der jetzigen Gesetzgebung einzelne Kommissare der Gene- 
ralkommission getreten, die auch, abweichend vom altländischen Recht, bei Streitigkeiten 
als Richter erster Instanz mit dem Instanzenzug an Generalkommission und Oberlandes- 
kulturgericht entscheiden; den Ablösungskommissionen (für Reallastenablösungen und Eigen- 
tumsregulierungen) steht ein königlicher Beamter oder anderer Rechtskundiger vor und es 
sind die Parteien befugt, für jedes einzelne Geschäft jederseits einen Beisitzer zu wählen. 
Die Generalkommission besteht aus einem Dirigenten und der erforderlichen Zahl von 
Mitgliedern und Hilfsarbeitern. Über das Verfahren bei Teilungen ist jetzt das Gesetz 
v. 17. Jan. 1883 (G. S., S. 7) ergangen, um das hannöversche Verfahren mit dem 
altländischen in Einklang zu setzen. 
2. In dem auf dem linken Rheinufer belegenen Teile der Rheinprovinz hatten die 
Regierungen für Ausführung der Gemeinheitsteilungsordnung v. 19. Mai 18512 eine 
sehr beschränkte Wirksamkeit bezüglich der Leitung des Vorverfahrens bei Teilungen und 
Servitutablösungen. Die Entscheidung der sämtlichen dabei vorkommenden Streitigkeiten 
erfolgte durch die betreffenden Landgerichte und Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen 
gingen an dieselbe Instanz (Oberlandesgericht) wie in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten?, während die Entscheidung letzter Instanz dem Reichsgerichte übertragen war.) An 
Stelle der Regierungen ist jetzt die Generalkommission in Düsseldorf getreten; die Zu- 
ständigkeit der ordentlichen Gerichte für das Streitverfahren war zunächst unberührt ge- 
blieben?; weiterhin aber wurde auch hier im wesentlichen der gleiche Rechtszustand wie 
in den alten Provinzen — Generalkommissionen und Oberlandeskulturgericht — hergestellt.“ 
3. Die Güterkonsolidationen im Regierungsbezirke Wiesbaden gehörten zunächst zum 
Ressort der dortigen Regierung. Das Verfahren richtete sich nach der Verordnung v. 
12. Sept. 18297 nebst ergänzenden Bestimmungen und der Verordnung v. 2. Sept. 
1867.5 Abgesehen von den reinen Rechtsstreitigkeiten, welche vor die ordentlichen Ge- 
richte gehörten, hatte der Landrat unter Assistenz eines Konsolidationsgeometers die Lei- 
tung des Verfahrens. Durch Gesetz v. 21. März 1887 (G. S., S. 61) wurden die 
Verhältnisse dem altoreußischen Recht entsprechend dahin geordnet, daß an Stelle der 
Regierung zu Wiesbaden die Generalkommission in Kassel trat; die richterlichen Ent- 
scheidungen verblieben den ordentlichen Gerichten, insofern eine Sache vom Kommissar 
der Generalkommission auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wird, erfolgen im übrigen 
aber im Wege eines besonderen Verwaltungsstreitverfahrens mit dem Instanzenzug Kom- 
missar, Generalkommission, Oberlandeskulturgericht; das Gesetz über das Verfahren v. 
18. Febr. 1880 
BUIU 8 S )35 finde f die Glterkonsolidationen im Regier 4. 
10J (G. S. 1899, S. 403) i auf die Güterkonsolidationen im Regierunge 
  
bezirke Wiesbaden keine Anwendung (F. 103 a. a. O.). 
1 Die Auseinandersetzungobehörden der Pro- " S. 1 der kaiserl. Verordnung v. 26. Sept. 
vinz Hannover sind auf Anrufen der Beteiligten 79 R. G. Bl. 1879, S. 2877. 
auch zuständig für Grundstücke, welche zum Teil * Besonderes Gesetz für den linksrheinischen 
in der bezeichneten Provinz, zum Teil in Brann= Teil der Rheinprovinz v. 24. Mai 1885 (G. S., 
schweig liegen (Staatsvertrag v. 11. Sept. 1877, S. 156), für Hohenzollern entsprechendes Gesetz 
  
G. S. 178, S. 105,. Uber Gemeinheits-- v. 23. Mai 188.5 (G. S., S. 143).— 
teilungen in Hannover s. (Platzel, a. a. S., ° Dies geschah durch (F. v. 12. Mai 1902 /G. S., 
. 500 fl. . 13½, das das G. v. 19. Mai 1851 aufhob. 
(S. S. 1851, S. 83. Ausgenommen von * Verordn. Samml. für Nassau, Bd. IV, S. 
der (rliung des Gesetzer waren die Kreise ReeegeI7, u. Verordn. Bl. für Nassau 1829, S. 60 ff. 
und Duisburg. *G. S. 1867, S. 1462, dazu für das ma. 
§. 30 der Ausführ. (Hes. v. 24. März 1879 terielle Recht G. v. 21. März 1887 (G. S., S. 
zur D. Zivilprozeß O. G. S. 1879, nn; 28½% 6.1), G. v. 1I. Aug. 1001 „G. S., S. 191.. 
3:3 *
	        

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