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Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_gesetzgebung
Title:
Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_gesetzgebung_reich_preuss_staat
Title:
Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat.
Author:
Altmann
Editor:
Grais
Volume count:
4
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Die obersten Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
2. Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der preußischen Monarchie.
Volume count:
3
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage B. Allerhöchste Kabinettsorder vom 3. Juni 1814 wegen Ernennung des Ministerii.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)
  • Title page
  • short_title_page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Index
  • Bemerkungen.
  • I. Die preußische Verfassung.
  • II. Der Landtag.
  • III. Die obersten Behörden.
  • 1. Einleitung.
  • 2. Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der preußischen Monarchie. (3)
  • Anlage A. Verordnung wegen Einführung des Staatsraths. Vom 30. März 1817.
  • Anlage B. Allerhöchste Kabinettsorder vom 3. Juni 1814 wegen Ernennung des Ministerii.
  • Anlage C. Allerhöchste Kabinettsordre vom 3. November 1817 wegen der Geschäftsführung bei den Oberbehörden in Berlin.
  • Anlage D. Allerhöchste Kaninettsordre vom 11. Januar 1819, die anderweite Departements-Vertheilung im Ministerio betreffend.
  • Anlage E. Bekanntmachung des Allerhöchsten Befehls über die Auflösung des Ministeriums des Inneren für die Gewerbe-Angelegenheiten, und über die Vertheilung der diesem Ministerium bisher oblegenen Geschäfte. Vom 17. Januar 1838.
  • Anlage F. Allerhöchster Erlaß vom 17. April 1848, betreffend die Bildung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unter einstweiliger Leitung des Wirklichen Geheimen Legationsraths Dr. von Patow, sowie die Feststellung des Ressorts des Finanzministeriums.
  • Anlage G. Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der evangelischen Landeskirche der neun älteren Provinzen der Monarchie. Vom 9. September 1876.
  • Anlage H. Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen. Vom 30. Januar 1893.
  • Anlage J. Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden. Vom 30. Januar 1893.
  • Anlage K. Publikandum, betreffend die äußeren Verhältnisse des Kriegsministeriums oder des Kriegsdepartements. Vom 18. Februar 1809.
  • 3. (Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.) Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. (573)
  • 4. (Das Oberverwaltungsgericht.) Gesetz, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsgerichtsverfahren - nur Auszug. (328)
  • IV. Die Mittelbehörden.
  • V. Verfahren und Geschäftsgang.
  • Verzeichniß der aufgenommenen Bestimmungen.
  • Sachverzeichniß.

Full text

202 III. 2. Anl. B. AK. 3. Juni 14 wegen Ernennung des Ministerii. 
nach der Geschäftsordnung für den Staatsrath den Plenarvortrag 
über die zu begutachtende Sache als Hauptabtheilung vorzubereiten 
haben würde, ferner 
4. aus mindestens je zwei Mitgliedern derjeuigen Staatsraths-Ab- 
theilungen, welche nach der Geschäftsordnung für den Staatsrath 
an der Vorbereitung der Sache zum Plenarvortrage als Neben- 
abtheilungen Theil zu nehmen haben würden, und 
5. aus zwei oder mehreren anderen Mitgliedern des Staatsraths 2). 
Außerdem sind die dem Staatsrath angehörenden Prinzen Unseres Hauses3s) 
befugt, jeder engeren Versammlung des Staatsraths als Mitglieder beizutreten. 
8. 3. Jeder bei dem Gegenstande der Berathung betheiligte Staats- 
minister hat, wenn er nicht selbst erscheinen kann, einen Rath seines Mini- 
steriums in die engere Versammlung abzuordnen, welcher nöthigenfalls über 
die Sache nähere Auskunft zu geben hat. Ein Stimmrrecht steht einem solchen 
Vertreter nur dann zu, wenn er selbst Mitglied des Staatsraths ist. 
8. 4. Der Präsident des Staatsraths hat für jede Sache die Haupt- 
abtheilung, so wie die Nebenabtheilungen zu bestimmen und Uns die für die 
engere Versammlung nach §. 2 zu 4 und 5 jedesmal besonders zu ernennenden 
Mitglieder des Staatsraths in Vorschlag zu bringen. 
§. 5. Wir behalten Uns vor, für jeden Entwurf eines Gesetzes oder 
einer Verordnung besonders zu bestimmen, ob Wir über denselben den Staats- 
rath mit seinem Gutachten vernehmen wollen. Eben so werden Wir darüber, 
ob dieses Gutachten vom Staatsrath in einer Plenarversammlung, oder in 
einer engeren Versammlung abgegeben werden soll, für jeden einzelnen Fall 
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums Bestimmung treffen. 
Die in der Verordnung vom 20. März 1817 §. 2 unter a. und b. und 
§. 29 enthaltenen Vorschriften werden hierdurch aufgehoben. 
Anlage B #u Anmerkung 1e). 
Allerhöchste Kabiurttsorder vom 3.Juni 1814 wegen Erneunung des Ministerii. 
(GS. 40.) 
Die so glücklich veränderten Verhältnisse, welche dem Staate 
einen dauerhaften Frieden und eine beträchtliche Ausdehnung seiner 
Grenze sichern, machen eine, jenen Verhältnissen angemessene und 
vollständige Organisation seiner inneren Verwaltung nothwendig. Ich 
will daher den Anfang dazu, mittelst Besetzung der bisher vakanten 
Ministerien um so mehr machen, als das Interesse meines Reichs, und 
das von Europa, Meine Rückkehr nach Berlin noch etwas verzögern 
wird, Ihre Gegenwart bei meiner Person fortwährend erforderlich ist, 
7 5 4. *) Anl. A § 4 I.
	        

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