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Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_gesetzgebung
Title:
Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_gesetzgebung_reich_preuss_staat
Title:
Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat.
Author:
Altmann
Editor:
Grais
Volume count:
4
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Die obersten Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
2. Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der preußischen Monarchie.
Volume count:
3
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage C. Allerhöchste Kabinettsordre vom 3. November 1817 wegen der Geschäftsführung bei den Oberbehörden in Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)
  • Title page
  • short_title_page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Index
  • Bemerkungen.
  • I. Die preußische Verfassung.
  • II. Der Landtag.
  • III. Die obersten Behörden.
  • 1. Einleitung.
  • 2. Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der preußischen Monarchie. (3)
  • Anlage A. Verordnung wegen Einführung des Staatsraths. Vom 30. März 1817.
  • Anlage B. Allerhöchste Kabinettsorder vom 3. Juni 1814 wegen Ernennung des Ministerii.
  • Anlage C. Allerhöchste Kabinettsordre vom 3. November 1817 wegen der Geschäftsführung bei den Oberbehörden in Berlin.
  • Anlage D. Allerhöchste Kaninettsordre vom 11. Januar 1819, die anderweite Departements-Vertheilung im Ministerio betreffend.
  • Anlage E. Bekanntmachung des Allerhöchsten Befehls über die Auflösung des Ministeriums des Inneren für die Gewerbe-Angelegenheiten, und über die Vertheilung der diesem Ministerium bisher oblegenen Geschäfte. Vom 17. Januar 1838.
  • Anlage F. Allerhöchster Erlaß vom 17. April 1848, betreffend die Bildung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unter einstweiliger Leitung des Wirklichen Geheimen Legationsraths Dr. von Patow, sowie die Feststellung des Ressorts des Finanzministeriums.
  • Anlage G. Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der evangelischen Landeskirche der neun älteren Provinzen der Monarchie. Vom 9. September 1876.
  • Anlage H. Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen. Vom 30. Januar 1893.
  • Anlage J. Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden. Vom 30. Januar 1893.
  • Anlage K. Publikandum, betreffend die äußeren Verhältnisse des Kriegsministeriums oder des Kriegsdepartements. Vom 18. Februar 1809.
  • 3. (Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.) Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. (573)
  • 4. (Das Oberverwaltungsgericht.) Gesetz, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsgerichtsverfahren - nur Auszug. (328)
  • IV. Die Mittelbehörden.
  • V. Verfahren und Geschäftsgang.
  • Verzeichniß der aufgenommenen Bestimmungen.
  • Sachverzeichniß.

Full text

III. 2. Anl. C. AK. 3. Nov. 17 wegen der Geschäftsf. b. d. Oberbeh. in Berlin. 205 
insofern die Zivilbehörden dabei konkurriren, endlich alle Angelegenheiten 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts, so wie sie von der bisherigen 
Abtheilung des Ministeriums des Innern für diese Gegenstände ver- 
waltet worden sind, alle Lehr- und Bildungsanstalten im Allgemeinen 
mit dem, was davon abhängig ist, oder damit in unmittelbarer Ver- 
bindung steht 12). 
Es ist fortwährend Meine Absicht, daß der Staatsrath sobald als mög- 
lich in Aktivität komme, und aus den Prinzen Meines Hauses, Ihnen als 
Präsidenten, den Staatsministern, und den Personen, die Ich außerdem zu 
Mitgliedern desselben zu ernennen für gut finden werde, bestehen soll; jedoch 
soll derselbe keine Art der Verwaltung führen, sondern nur über allgemeine 
Gesetze, nachdem solche vorher in der Gesetzkommission geprüft worden 
sind, oder über besondere Gegenstände nach Meinem auddrücklichen Befehl 
sich berathen. Ich behalte Mir vor, über die Anordnung desselben, sowie 
über die der ständischen Verfassung und Repräsentation nach Meiner Rückkehr 
einen Beschluß zu fassen!15). 
Das Ministerium hat nicht uur nach den vorstehenden Grundzügen, 
sondern auch über eine völlig zweckmäßige Organisation der Provinzial= und 
Lokal-, sowie auch der untergcordneten Verwaltungs= und Polizeibehörden 14) 
sein Gutachten abzugeben, vorzüglich aber zu beachten, daß jedes Ministerium 
seine eigenen, von den übrigen unabhängigen Organe erhalte, damit eine 
rasche, durch unnütze Korrespondenz der Behörden nicht gelähmte Ausführung 
der beschlossenen Maßregeln möglich werde, ferner daß der Plan so einfach 
als möglich angelegt werde, damit auf der einen Seite unnützer Aufwand 
vermieden, auf der anderen aber die anzustellenden Beamten nach einem zu 
entwerfenden Normaletat hinreichend belohnt werden mögen. 
Anlage C qu Anmerkung 10). 
Allerhöchste Kabinettsordre vom 3. Nouember 1817 wegen der Geschäfts- 
führung bei den Oberbehörden in Kerliu. (GS. 289.) 
Durch die Errichtung des Staatsraths ist dafür gesorgt, daß die Gesetze 
gehörig geprüft Meiner Sanktion unterworfen werden. In Absicht auf die 
Verwaltung ist durch die Instruktionen für die Oberpräsidenten, Regierungen, 
Konsistorien und Medizinal-Kollegien diesen eine Stellung gegeben, wodurch 
sie in den Stand gesetzt werden, solche nach allgemeinen Grundsätzen und 
Vorschriften unter ihrer Verantwortlichkeit selbständig zu führen; die 
Ministerien aber sind zu ihrer eigentlichen Bestimmung zurückgebracht, jene 
Vorschriften zu ertheilen, die Gesetze vorzubereiten und darüber zu wachen, 
is) Nr. 2 Anm. 1c u. 7. — Die Ge- 1) Diese Organisation ist durch V. 
setzktommission besteht nicht mehr. 30. April 15 (Nr. IV2) erfolgt.
	        

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