Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_gesetzgebung
Title:
Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_gesetzgebung_reich_preuss_staat
Title:
Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat.
Author:
Altmann
Editor:
Grais
Volume count:
4
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Die obersten Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
2. Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der preußischen Monarchie.
Volume count:
3
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage B. Allerhöchste Kabinettsorder vom 3. Juni 1814 wegen Ernennung des Ministerii.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)
  • Title page
  • short_title_page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Index
  • Bemerkungen.
  • I. Die preußische Verfassung.
  • II. Der Landtag.
  • III. Die obersten Behörden.
  • 1. Einleitung.
  • 2. Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der preußischen Monarchie. (3)
  • Anlage A. Verordnung wegen Einführung des Staatsraths. Vom 30. März 1817.
  • Anlage B. Allerhöchste Kabinettsorder vom 3. Juni 1814 wegen Ernennung des Ministerii.
  • Anlage C. Allerhöchste Kabinettsordre vom 3. November 1817 wegen der Geschäftsführung bei den Oberbehörden in Berlin.
  • Anlage D. Allerhöchste Kaninettsordre vom 11. Januar 1819, die anderweite Departements-Vertheilung im Ministerio betreffend.
  • Anlage E. Bekanntmachung des Allerhöchsten Befehls über die Auflösung des Ministeriums des Inneren für die Gewerbe-Angelegenheiten, und über die Vertheilung der diesem Ministerium bisher oblegenen Geschäfte. Vom 17. Januar 1838.
  • Anlage F. Allerhöchster Erlaß vom 17. April 1848, betreffend die Bildung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unter einstweiliger Leitung des Wirklichen Geheimen Legationsraths Dr. von Patow, sowie die Feststellung des Ressorts des Finanzministeriums.
  • Anlage G. Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der evangelischen Landeskirche der neun älteren Provinzen der Monarchie. Vom 9. September 1876.
  • Anlage H. Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen. Vom 30. Januar 1893.
  • Anlage J. Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden. Vom 30. Januar 1893.
  • Anlage K. Publikandum, betreffend die äußeren Verhältnisse des Kriegsministeriums oder des Kriegsdepartements. Vom 18. Februar 1809.
  • 3. (Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.) Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. (573)
  • 4. (Das Oberverwaltungsgericht.) Gesetz, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsgerichtsverfahren - nur Auszug. (328)
  • IV. Die Mittelbehörden.
  • V. Verfahren und Geschäftsgang.
  • Verzeichniß der aufgenommenen Bestimmungen.
  • Sachverzeichniß.

Full text

III. 2. Anl. B. AK. 3. Juni 14 wegen Ernennung des Ministerii. 203 
und das Ministerium mittlerweile, neben der Leitung der Geschäfte die 
erwähnte Organisation vorbereiten und den Plan Mir bei Meiner 
Rückkunft zur Entscheidung vorlegen kann. Ich hebe diesemnach, die 
nur für die Dauer des Krieges bestellten Militärgouvernements zwischen 
der russischen Grenze und der Weichsel, zwischen der Weichsel und 
Oder, zwischen der Oder und Elbe, desgleichen das von Schlesien hier- 
mit auf, und übertrage die Geschäfte derselben nach ihrer verschiedenen 
Beschaffenheit den Ministerien, den in den Militärdivisionen anzustellenden 
kommandirenden Generalen und den ordentlichen Landesbehörden. In 
den Provinzen links der Elbe bleiben die Militärgouvernements vorerst 
noch bestehen, jedoch unter der oberen Leitung der Ministerien und 
der kommandirenden Generale, an die sie nach Beschaffenheit der 
Gegenstände zu berichten habenl). 
Das Ministerium soll unter Ihrem Vorsitze bestehen, 
aus dem der auswärtigen Angelegenheiten, 
der Justiz, 
der Finanzen und des Handels, 
des Krieges, 
der Polizei?), 
6. des Innern3), 
sich wöchentlich einmal oder falls es nöthig ist, mehrmals versammeln, und 
allgemeine Gegenstände, desgleichen solche, wo die Ressorts in einander greifen 
und eine gemeinschaftliche Ueberlegung erforderlich ist, mit einander berathen . 
(Satz 2—4.) 
(Abs. 3 u. 4.)5) 
(Abs. 5 u. 6.)“) 
Das Kriegsministerium übertrage Ich dem Generalmajor von Boyen, 
den ich zum Kriegsminister ernenne!). Alle Militärpersonen und Be- 
hörden ohne Ausnahme, sowie die Zivilbehörden, in Sachen seines Ressorts, 
— 
1!) Jetzt ohne Bedeutung. 
5) Abs. 2 Satz 2—4, die die Stellung 
) Nr. 2 Anm. 15. 
des Staatsministeriums u. der Minister 
) Das. Anm. 2 Satz 3. 
) Damit wurde zur Herstellung der 
Einheit unter den einzelnen Staats- 
ministern ein Staatsministerium ge- 
bildet (Nr. 2 Anm. 1c d. W.). Wenn 
das Bedürfniß dazu, solange der Staats- 
kanzler die Einheit vertrat, ein mehr vor- 
übergehendes war (Abs. 1 der V.), so trat 
es doch gegen Ende seiner Laufbahn in 
verstärktem Maße hervor u. führte zu 
einer festeren Bestimmung des Wirkungs- 
kreises für das Staatsministerium Anl. C 
Nr. VIII d. W. Knischewski, das 
preußische Gesammtministerium (Berl. 02). 
zum Staatskanzler regelten, u. Abs. 3 u. 
4, die ihm die Leitung der auswärtigen 
Angelegenheiten übertrugen, sind fortge- 
fallen Nr. 2 Anm. 1b. 
6) In Abs. 5 werden der Justizminister 
u. der Finanzminister ernannt; letzterem 
wurde durch Abs. 6 das Handels-, Fabrik- 
u. Bauwesen, einschließlich des Land= u. 
Wasserverkehrs übertragen u. das Berg- 
u. Hüttenwesen belassen. Alle diese An- 
gelegenheiten stehen jetzt unter dem Min. 
für Handel u. dem der öffentlichen Ar- 
beiten Anl. F Anm. 2b u. c.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.