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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Monograph

Persistent identifier:
heinemann_bestimm_preuss_gesetzgebung_1909
Title:
Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
Author:
Heinemann, D.
Place of publication:
Potsdam
Publisher:
A. Stein's Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

Abschnitt I. Anstellung 2c. 7 
Festsetzungen für den Einzelfall die Dienstpragmatik, also die von der zuständigen Stelle 
für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung ausdrücklich vorgeschriebenen Normen. 
Hiernach ist, soweit nicht besondere Bestimmungen für den einzelnen Fall entgegenstehen, 
jeder Ressortchef befugt, allgemeine Merkmale dafür aufzustellen, welche in der betreffenden 
Verwaltung beschäftigten Hilfskräfte als in den Staatsdienst aufgenommene „Beamte“ 
gelten und welche Hilfskräfte lediglich auf Grund eines Arbeitsvertrages in einer privaten 
Stellung beschäftigt werden sollen. Die zur Entscheidung einzelner Streitfälle berufenen 
Behörden haben sich nach diesen für die einzelnen Ressorts aufgestellten Weisungen auch 
dann zu richten, wenn für die verschiedenen Verwaltungen verschiedene Grundsätze auf- 
gestellt werden sollten. — Der Herr Justizminister hat durch Zirkular-Erlaß vom 22. Dez. 
1890 bestimmt, daß die bei den Justizbehörden beschäftigten Kanzleigehilfen (Lohnschreiber) 
als nach § 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 von der Versicherungspflicht befreite Justiz- 
beamte jedenfalls dann angesehen werden sollen, wenn sie zur Befriedigung eines dauernden 
Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde Beschäftigung angenommen sind. Diese 
auch nach unserem Dafürhalten zutreffende Rechtsauffassung haben die höheren und unteren 
Verwaltungsbehörden ihren Entscheidungen gemäß § 122 a. a. O. zugrunde zu legen. Zum 
besseren Verständnis derselben sei folgendes bemerkt. — Dienstpragmatische Bestimmungen 
über die Beamteneigenschaft der Lohnschreiber bei den Justizbehörden sind zunächst ent- 
halten in den §§ 3—14 des Kanzlei-Reglements vom 13. März 1885 (J. M. Bl. S. 120). 
Hiernach werden die für ein dauerndes Bedürfnis angenommenen Kanzleigehilfen nach 
den für Staatsbeamte bestehenden Vorschriften beeidigt (§ 3). Die Kanzleigehilfenstellen 
sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten (§ 4). Den Kanzleigehilfen kann nach 
längerer Dienstzeit ein Mindesteinkommen bewilligt werden (§ 7), welches sie auch im Falle 
einer Krankheit fortbeziehen (§ 12), und welches im Falle ihres Todes auch den Hinter- 
bliebenen für ein Gnadenquartal gewährt wird (§ 13). Ferner ist durch VI. 2. der unter 
dem 22. Februar 1875 bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum 
Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871 (J. M. Bl. S. 175) der Dienst dauernd beschäftigter 
Lohnschreiber ausdrücklich als „Zivildienst“ im Sinne des § 106 des Militärpensionsgesetzes 
bezeichnet worden. Ebenso ist in Nr. 5 der Anlage zur Anweisung der Minister des Innern 
und der Finanzen, betreffend die Ausführung des Reliktengesetzes vom 20. Mai 1882, vom 
10. April 1883 (J. M. Bl. S. 179, M. Bl. f. d. i. V. S. 56) die Beamteneigenschaft der 
dauernd beschäftigten Lohnschreiber im Sinne des Pensionsgesetzes ausdrücklich anerkannt 
worden. Demgemäß sind den Lohnschreibern auf Grund des § 2 Abs. 2 des Pensions- 
gesetzes bisher nach 20jähriger Dienstzeit Pensionen in der Höhe der gesetzlichen Beträge 
für den Fall der Dienstunfähigkeit gewährt worden. Nachdem in jüngster Zeit der Herr 
Finanzminister sich damit einverstanden erklärt hat, daß die Bewilligung einer Pension 
an Lohnschreiber in Uebereinstimmung mit 5 1 Abs. 1 des Pensionsgesetzes schon nach einer 
Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren erfolgen könne, besteht hinsichtlich der Möglichkeit 
einer Fürsorge im Falle der Dienstunfähigkeit ein Unterschied zwischen den Lohnschreibern 
und den etatsmäßig angestellten Kanzleibeamten nicht mhher. 
  
8. Uniformen. 
Vorbemerkung. Die Dienstkleidung mit allen Dienst= und Rangabzeichen 
unterliegt Königlicher Genehmigung. 
a) Der Allerh. Erlaß vom 29. Juli 1889 (M. Bl. f. d. i. V. S. 158, Z. Bl. d. U. 
V. S. 660) lautet: 
VWir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Dreußen 2c. verordnen in Ab- 
änderung des Reglements wegen Einführung der Zioviluniformen bei den Departements 
des Staatsministeriums vom 26. Dezember 1808 (G. S. S. 462) und der Kab.-Order 
vom 12. Novbr. 1831 auf den Antrag Anseres Staatsministeriums hierdurch was folgt: 
§ 1. Die Iniformen, (Gala-, Interims= und sogenannte „kleine Aniform“") der 
Staatsbeamten erhalten die aus der anliegenden Zusammenstellung') ersichtliche Form 
und Ausstattung.) 
§ 2. Die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer der unter A Nrr. 3 bis 9 der 
Zusammenstellung aufgeführten Uniformklassen richtet sich nach den Vorschriften der Ver- 
ordnung wegen der den Zivilbeamten beizulegenden Amtstitel und der Rangordnung der 
verschiedenen Klassen derselben vom 7. Febr. 1817 (G. S. S. 61) und der in Ergänzung 
und Abänderung dieser Verordnung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen. 
Abweichungen hiervon unterliegen Anserer Genehmigung. 
  
Hier nicht mitabgedruckt, es wird vielmehr auf. das Z. Bl. d. U. V. 1889 S. 662—665 hingewiesen. 
*) Die Zeichnungen der Uniformen, sowie die Muster zu den Stickereien können gegen Erstattung der Kosten 
von der Reichsdruckerei bezogen werden.
	        

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